Bezogene Fremdleistungen - abschreiben oder sofort absetzen?

Hallo zusammen,

angenommen, man bestellt eine Dienstleistung für 1000 Euro (Herstellung einer Software).
Kann man diese Kosten als Betriebsausgaben sofort absetzen oder sollen sie über drei Jahre abgeschrieben werden?
Muss man dem Finanzamt nachweisen, dass diese Kosten angemessen sind?
(z.B. drei Angebote von unterschiedlichen Anbietern holen, das günstigste Angebot auswählen)

Danke und Gruß,
Manfred

Servus,

aktivieren muss man dieses immaterielle Wirtschaftsgut nur dann nicht, wenn es dem Betrieb nicht auf Dauer zu dienen bestimmt ist - Beispiele waren dafür die je nach vorhandenem System hie und da „handgemachten“ Programme zur Konvertierung der in den Stammdaten vorhandenen Bankverbindungen in SEPA-Format: Wenn die einmal über den Bestand gelaufen waren und ihn richtig aktualisiert hatten, hatten sie ausgedient - mussten daher nicht aktiviert werden.

Bei individuell für die Belange des Unternehmens entwickelter Software wird eine Abschreibung über drei Jahre in der Regel nicht akzeptiert, wenn man keine guten Gründe dafür benennen kann, dass sie bereits nach drei Jahren so veraltet ist, dass man sie objektiv im betrieblichen Zusammenhang nicht mehr nutzen kann. Fünf Jahre oder länger - je nach betrieblichen Verhältnissen - sind hier angemessen. Wenn ein Unternehmen individuell erstellte Software z.B. auf fünf Jahre abschreibt, aber zehn Jahre lang nutzt, funktioniert das nicht: Die AfA-Tabellen sind nur Anhaltspunkte, im Einzelfall gilt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Schöne Grüße

MM

Danke für die Info.

und wie schaut es aus, wenn ein Gewerbetreibender hauptberuflich Software herstellt und (mangels Kapazitäten) eine externe Firma (mit Herstellung von Software) beauftragt?
Die erbrachten Dienstleistungen würden dann „in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen“ und wären somit als Betriebsausgaben sofort absetzbar?

EÜR 'Bezogene Fremdleistungen'

Servus,

die Software, die ein Unternehmen extern erstellen lässt, um sie an andere zu verkaufen, dient nicht auf Dauer dem Betrieb, sondern ist zur Veräußerung bestimmt. Also kein Anlagevermögen, da ist nix zu aktivieren. Falls sie zum Bilanzstichtag bereits abgenommen und bezahlt ist, aber noch nicht dem Endkunden fakturiert ist, steht sie als Vorrat im Umlaufvermögen.

Sie ist also als immaterielles Wirtschaftsgut genauso zu behandeln wie Handelsware.

Unterschied: Wenn man jemand wie z.B. Herr Gates ist, der eine einmal von Freelancern zusammengeschraubte Software hinterher über Jahrzehnte an Trilliarden von Kunden verkäuft, dient die Software auf Dauer dem Betrieb. Ob man sie dann im Umlauf- oder im Anlagevermögen aktiviert, ist eine eher philosophische Frage, jedenfalls wird sie dann ja auch nicht mal eben so abgeschrieben.

Schöne Grüße

MM

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  • à propos: Den Blumepeder aus dem verlinkten Thread kenne ich gut, der hat hier herum viel nützliche Dinge geschrieben.

Schöne Grüße

MM

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Hihihi.

Angenommen, die Software dient dem Betrieb auf Dauer (z.B. 3 Jahre lang) und die externe Firma erstellt nur einen Teil davon.
(Z.B. numerische Algorithmen in einer Software zum Visualisieren von Auto-Crash Tests. Die ad-hoc Algorithmen sind kein eigenständiges Produkt und können nur im Zusammenhang mit der Software verwendet werden.)
Gilt es dann als „bezogene Fremdleistung“?

Danke und Gruß,
Manfred

Servus,

wenn „ad hoc“ bedeutet, dass die Algorithmen für einen einzelnen Test bzw. eine einzelne Testserie verwendbar sind, geht das Honorar dafür unmittelbar in den Aufwand. Wenn diese Algorithmen aber in einer Art „Fundus“ bleiben und wieder eingesetzt werden, wenn zwei Jahre später wieder ein ähnlicher Test ansteht, sind sie zu aktivieren.

Schöne Grüße

MM

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