Angenommen, ein Kleinunternehmer mit Wohnsitz in D beauftragt einen Freelancer der Wohnsitz im Ausland hat. Die Arbeit wird vom Freelancer online im Ausland erledigt. Es gibt ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern.
Muss der Auftraggeber die Umsatz- oder die Mehrwertsteuer in D zahlen?
Die Sachverhaltsangaben sind etwas dürftig, insbesondere würde man sich eine Angabe dazu wünschen, welches Ausland es ist und welche Art von Dienstleistung es ist, und - ganz wesentlich - ob der Dienstleister irgendwelche Umsatzsteuern in Rechnung stellt.
Aber abgesehen von Besonderheiten, über die wir nichts wissen, handelt es sich hier um einen Business-to-Business-Umsatz, also ist der Ort der sonstigen Leistungen beim Empfänger der Leistung, somit ist die Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, wahrscheinlich mit einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft (dann müsste der Deutsche die Umsatzsteuer abführen, hätte aber keinen Vorsteuerabzug wegen der Kleinunternehmerregelung).
Nicht-EU Länder wie Japan, Vietnam, Weißrussland.
Übersetzen von künstlerischen Texten in verschiedene Sprachen.
Manche Freelancer stellen Umsatzsteuern in Rechnung, andere nicht. In manchen Ländern gibt es diese Steuer nicht.
Die Leistungen sind kulturell / künstlerisch und werden vom Auftraggeber benötigt, um seinerseits online-Leistungen im Ausland zu erbringen. Findet hier §3.3.3 UStG Anwendung?
Das ist eine sonstige Leistung, da von Unternehmer an Unternehmer geleistet wird und keine Ausnahme bei der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG oder § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG greift, also Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG, beim Leistungsempfänger. Damit ist es ein ganz normaler Inlandsfall mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Du bezahlst die ausländischen Dienstleister netto und erklärst im Rahmen der Umsatzsteuererklärung die 13b-Steuer, du führst dann Steuer auf die Leistungen ab, die du nicht als Vorsteuer abziehen kannst, weil Kleinunternehmer.
Angenommen, der Jahresumsatz liegt bei lediglich 8000 Euro und die Betriebsausgaben (Fremdleistungen aus dem Ausland) liegen ebenfalls bei 8000 Euro. Es fällt keine Einkommenssteuer an, da der Gewinn unter dem Grundfreibetrag liegt. Muss man dennoch 1520 Euro Umsatzsteuer zahlen?
Ja.
Das heißt, Kleinunternehmer müssen in diesem Fall insgesamt mehr Steuern zahlen als „normale“ Unternehmer?