Liebe/-r Experte/-in,
grundsätzlich hört sich die Frage ja einfach an.
Ein leibliches Kind tritt eine zweijährige Haftstrafe an; von 11/09 bis 11/11.
Das Kind ist in 08/90 geboren.
Mit dem Haftantritt wurde das Kindergeld eingestellt. Aber besteht die Möglichkeit, das das Kind während der Haft auch Anspruch auf Kindergeld hat?
Wenn ja, unter welchen genauen Voraussetzungen!?
Das Internet fördert viele Einträge, aber letzendlich haben sie noch keine Sicherheit gebracht.
Hilfreich wäre eine verbindliche Auskunft. Also z.B. Während der Haft hat ein Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn
a.
b.
c.
Dann kann man das öeichter prüfen und beasntworten.
Vielen Dank!
Hoffe auf zahlreiche klärende Auskünfte.
Liebe/-r Experte/-in,
grundsätzlich hört sich die Frage ja einfach an.
Ein leibliches Kind tritt eine zweijährige Haftstrafe
an; von
11/09 bis 11/11.
Das Kind ist in 08/90 geboren.
Mit dem Haftantritt wurde das Kindergeld eingestellt.
Aber
besteht die Möglichkeit, das das Kind während der Haft
auch
Anspruch auf Kindergeld hat?
Wenn ja, unter welchen genauen Voraussetzungen!?
Das Internet fördert viele Einträge, aber letzendlich
haben
sie noch keine Sicherheit gebracht.
Hilfreich wäre eine verbindliche Auskunft. Also z.B.
Während
der Haft hat ein Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn
a.
b.
c.
Dann kann man das öeichter prüfen und beasntworten.
Vielen Dank!
Hoffe auf zahlreiche klärende Auskünfte.
vielleicht kannst du mit dem nachfolgendem bericht
etwas anfangen …würde mich freuen wenn die antwort
hilfreich war…alles gute für dich …dies ist ein auszug
aus dem bundestagsgesetz von 2008.ein neueres gibt es
derzeit wohl nicht
********
11. Wie erklären sich Unterschiede hinsichtlich der
Kindergeldberechtigung
bei sich in Untersuchungshaft oder dauerhaft in Haft oder
einer Erziehungsanstalt
befindlichen Kindern und solchen Kindern, die Wehr- oder
Zivildienst leisten bzw. einen Freiwilligendienst
absolvieren?
Für den Kindergeldanspruch ist zwischen minder- und
volljährigen Kindern zu
unterscheiden:
Für ein minderjähriges Kind hat der oder die Berechtigte
einen Anspruch auf
Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen. Gegebenenfalls
kann das Kindergeld
aber nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an die Stelle
abgezweigt werden, die dem
Kind Unterhalt gewährt, beispielsweise an eine
Erziehungsanstalt.
Für ein volljähriges Kind hat der oder die Berechtigte
nur dann einen Anspruch
auf Kindergeld, wenn das Kind die weiteren
Voraussetzungen des § 32 Abs. 4
Satz 1 EStG erfüllt. Wehr- und Zivildienstleistende sind
mit volljährigen Kindern
zu vergleichen, da sie im Allgemeinen das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Volljährige Kinder werden beim Kindergeld insbesondere
dann berücksichtigt,
wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Diese
Voraussetzung ist auch erfüllt,
wenn ein volljähriges Kind in der Untersuchungshaft oder
während seiner
dauerhaften Inhaftierung für einen Beruf ausgebildet
wird. Volljährige Kinder,
die einen geregelten Freiwilligendienst i. S. des § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
d EStG absolvieren, werden ebenfalls für den
Kindergeldanspruch berücksichtigt,
weil bei den geregelten Freiwilligendiensten auch ein
Schwerpunkt auf
die Ausbildung gelegt wird. Bei einem ungeregelten
Freiwilligendienst werden
die Kinder nicht berücksichtigt.
lg.anita