mal angenommen: Eine Person schließt einen Vertrag ab, in dem angegeben ist, dass sich ihre Rechtsstellung aus der Reichsassistentenordnung von 1940 ergibt. In der RAssO wiederum sind Bezüge auf das DGB enthalten. Das DGB wurde allerdings 1953 aufgehoben. Sind damit auch die Bezüge aus der RAssO nichtig?
Es gibt eine ganz einfache Regelung. Ein Gesetz, das nicht (mehr) besteht, hat keine Wirkung. Denn der Staat und der Bürger hat sich an Recht und Gesetz zu halten (siehe Grundgesetz).
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Ich weiß von einem Fall, in dem es um einen Vetrag zwischen einem französischem und einem deutschen Unternehmen ging. Als Grundlage des Vetrages wurde italienisches Recht vereinbart. Verhandelt wurde in Deutschland, da dies als Gerichtstand vorgesehen war.
Warum kann dann nicht ein Vertrag geschlossen werden, der als Grundlage nicht mehr existierendes Recht hat ?
Aufgrund der Vertragsautonomie sollten doch alte und zwischenzeitlich nicht geltende Gesetze als Grundlage dienen können, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen, quasi wie AGB.
Ich weiß, ist eher eine akademische Frage, aber trotzdem interessant.
Juristen, was meint ihr ?
Gruß
S.J.
Es gibt eine ganz einfache Regelung. Ein Gesetz, das nicht
(mehr) besteht, hat keine Wirkung. Denn der Staat und der
Bürger hat sich an Recht und Gesetz zu halten (siehe
Grundgesetz).
Aufgrund der Vertragsautonomie sollten doch alte und
zwischenzeitlich nicht geltende Gesetze als Grundlage dienen
können, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen,
quasi wie AGB.
Ob ich nun in einen Vertrag schreibe: Es gilt a), b), c) und damit quasi den Inhalt eines Gesetzes wiedergebe, das nicht mehr existiert, oder ob ich vereinbare, das für diesen oder jenen Fall die Regelung des Gesetzes XY vom 11.11.1911 gelten soll, macht ja keinen Unterschied.
Probleme gibt es, wenn man bloß auf eine gesetzliche Regelung bezug genommen hat, diese sich aber ändert. Wollte man dann einfach nur erklären, ob das geltende Recht in der jeweils gültigen Fassung gelten soll, oder hat man gemeint, dass genau die konkrete Regel gelten soll.
Abgesehen von dieser eventuellen Auslegungsproblematik ist aber grundsätzlich im Rahmen der Vertragsfreiheit so ziemlich alles machbar, was nicht gegen geltendes zwingendes Recht verstößt.
Aufgrund der Vertragsautonomie sollten doch alte und
zwischenzeitlich nicht geltende Gesetze als Grundlage dienen
können, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen,
quasi wie AGB.
hi,
man kann! der bürger ist nicht grundgesetzlich gebunden. sh. Art. 1 III GG „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ oder Art. 20 III GG „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
also kann man auch außer kraft getretene normen einbeziehen. man bezieht faktisch nicht die norm ein, sondern macht diese zur parteivereinbarung.
aber: ich würde in krassen fällen das nicht durchlassen. wenn man bspw. in einem vertrag auf nazi-recht rekuriert, wird diese norm wohl faktisch nicht durchsetzbar sein und somit unwirksamer vertragsbestandteil. man kann nicht durch parteivereinbarung gesetzeswidrigkeit erzeugen und manche zwingenden normen kann man auch nicht aushebeln.
Also ich bin da ganz deiner Meinung. Es wird einfach sozusagen zum Vertragsbestandteil, also inkorporiert wie AGBen. So rein akademisch ist das übrigens gar nicht, es gibt solche Klauseln auch in der Praxis , nur betrifft das dann z.B. die Vereinbarung der Gültigkeit eines (eigentlich konkret nicht anwendbaren) Kollektivvertrages (das ist die ö. Bezeichnung für Tarifvertrag) und eher selten irgendein altes Gesetz.
Dein Ausgangsbeispiel passt allerdings nicht, denn da liegt ein Auslandsbezug vor und nach dem IPR gilt die freie Rechtswahl, was auch das Recht zur Wahl des Rechtes eines dritten Landes einschließt. Das ist also dann tatsächlich eine Rechtswahl.
aber: ich würde in krassen fällen das nicht durchlassen. wenn
man bspw. in einem vertrag auf nazi-recht rekuriert, wird
diese norm wohl faktisch nicht durchsetzbar sein
Ich würde das nichteinmal so generell sehen, denn dann hätten wir in Österreich z.B. nicht einmal ein HGB oder ein Eherecht…
Also das müsste schon gegen die Grundwertungen verstoßen, dann wäre es ein ganz normales Sittenwidrigkeitsproblem - ich denke das hast du eh gemeint:wink:
mal angenommen: Eine Person schließt einen Vertrag ab, in dem
angegeben ist, dass sich ihre Rechtsstellung aus der
Reichsassistentenordnung von 1940 ergibt. In der RAssO
wiederum sind Bezüge auf das DGB enthalten. Das DGB wurde
allerdings 1953 aufgehoben. Sind damit auch die Bezüge aus der
RAssO nichtig?
Es gibt eine ganz einfache Regelung. Ein Gesetz, das nicht
(mehr) besteht, hat keine Wirkung. Denn der Staat und der
Bürger hat sich an Recht und Gesetz zu halten (siehe
Grundgesetz).
ABer es gibt doch sicher eine Überleitung vonm DGB ins BGB. Ich würde mich mal bzgl. der Überleitung informieren.