hallo experten,
nehmen wir einmal fiktiv an, ein vater ist in der lv des sohnes bei abschluss als bezugsberechtigter im tod eingetragen. spaeter heiratet der sohn, aendert aber nicht die bezugsberechtigung. als nach 20 jahren dauer der lv u. 18 jahre dauer der ehe, der sohn stirbt, kann dann die ehefrau evtl. einen anspruch geltend machen?
eine anschlussfrage: im erlebensfall ist auch der vater eingetragen.
hat die ehefrau bei scheidung u. b. ablauf evtl.auch da einen anspruch?
Guten Tag Dieter,
mir will scheinen, dass bei Ihnen ein Missverständnis vorliegt.
Sie schreiben von der LV des Sohnes, erklären aber, dass das
Bezugsrecht sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall beim Vater liegt. Dann teilen Sie mit, dass der Sohn das Bezugsrecht nicht
geändert hat und verstorben ist.
Es gibt aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten: Entweder der Sohn
ist tatsächlich der Versicherungsnehmer und hat verabsäumt, das
Bezugsrecht zugunsten der Ehefrau zu ändern. In dem Fall geht posthum
nichts. Die Leistung fließt an den Vater.
Oder aber der Sohn war nicht der Versicherungsnehmer sondern nur die
versicherte Person und der Vater war nicht nur Bezugsberechtigter
sondern eben auch der Versicherungsnehmer und - womöglich - auch
der Beitragszahler für den Vertrag. Für diese Annahme spricht, dass
das Bezugsrecht im Erlebensfall beim Vater liegt.
Wenn der Vater Versicherungsnehmer ist, kann der Sohn zu keinem
Zeitpunkt das Bezugsrecht ändern. Denn der Vater hat das alleinige Verfügungsrecht über den Vertrag.
Mein Vorschlag: Schauen Sie in die Versicherungspolice. Dort steht, wer der Versicherungsnehmer für den Vertrag ist.
Gruß
Günther
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hallo experten,
nehmen wir einmal fiktiv an, ein vater ist in der lv des
sohnes bei abschluss als bezugsberechtigter im tod
eingetragen. spaeter heiratet der sohn, aendert aber nicht die
bezugsberechtigung. als nach 20 jahren dauer der lv u. 18
jahre dauer der ehe, der sohn stirbt, kann dann die ehefrau
evtl. einen anspruch geltend machen?
eine anschlussfrage: im erlebensfall ist auch der vater
eingetragen.
hat die ehefrau bei scheidung u. b. ablauf evtl.auch da einen
anspruch?
dieter
Guten Tag Dieter,
mir will scheinen, dass bei Ihnen ein Missverständnis
vorliegt.
Sie schreiben von der LV des Sohnes, erklären aber, dass das
Bezugsrecht sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall beim
Vater liegt. Dann teilen Sie mit, dass der Sohn das
Bezugsrecht nicht
geändert hat und verstorben ist.
Es gibt aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten: Entweder der Sohn
ist tatsächlich der Versicherungsnehmer und hat verabsäumt,
das
Bezugsrecht zugunsten der Ehefrau zu ändern. In dem Fall geht
posthum
nichts. Die Leistung fließt an den Vater.
Oder aber der Sohn war nicht der Versicherungsnehmer sondern
nur die
versicherte Person und der Vater war nicht nur
Bezugsberechtigter
sondern eben auch der Versicherungsnehmer und - womöglich -
auch
der Beitragszahler für den Vertrag. Für diese Annahme spricht,
dass
das Bezugsrecht im Erlebensfall beim Vater liegt.
Hallo Günther, das scheinen ZWEI fiktive Fälle zu sein. Der Sohn kann Versicherungsnehmer sein und der Vater sowohl im Erlebens- wie auch im Todesfall als Bezugsberechtigter eingetragen sein. (Der Vater könnte dem Sohn ein Darlehen gegeben haben und ist deshalb auch im Erlebensfall eingetragen)