ist es möglich, wenn ein minderjähriges Kind sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall bezugsberechtigt ist, zu vereinbaren, dass eine Änderung des Bezugsrechts nur von beiden Eltern gemeinschaftlich vorgenommen werden kann ?
Versicherungsnehmer ist der Vater und angeblich soll es nur diesem zustehen das Bezugsrecht zu ändern.
Ich habe mittlerweile (vor allem von Versicherungsgesellschaften) so viel unterschiedliche Aussagen dazu gehört, dass ich total verwirrt bin. Kann man das eventuell irgendwo nachlesen, damit man bei einem entsprechenden Abschluss der Gesellschaft auch was vorlegen kann, falls diese sich weigern die Klausel aufzunehmen ?
Hallo Christian,
generell hat der Vertragspartner, d.h. der Versicherungsnehmer die Gestaltungsrechte. Das einfachste wäre also, wenn beide Elternteile die Versicherungsnehmereigenschaft übernehmen. In diesem Fall müßten dann bei jeglicher Änderung beide unterschreiben. Wenn Du mehr wissen möchtest, meld Dich noch einmal, ich hör mich dann mal in unserer Vertragsabteilung um.
Gruß
Suse
PS: ich gehe mal davon aus es handelt sich um eine Lebensversicherung, oder??
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generell stimmt deine Aussage. Bei Versicherten Personen unter 18 Jahren wären aber alle erziehungsberechtigten Personen nur gemeinschaftlich (bei mehr als einer Person) zu Änderungen berechtigt.
Daher müsste man eben prüfen, ob es nur das Bezugsrecht oder Bezugsrecht und Versicherte Person betrifft.