Als Beamter auf Probe (zukünftig: auf Lebenszeit) interessiert mich für die „Beitragserstattung an Berechtigte im Inland“.
Da nach der Erstattung keinerlei Ansprüche mehr bestehen und auch nicht erstattete Leistungen nicht wieder aufleben, möchte ich mal vorab prüfen, ob eine Erstattung sinnvoll erscheint und ob überhaupt eine Erstattung im Rahmen meiner Verbeamtung auf Probe stattfinden könnte. Die Wartezeit von 24 Monaten wurde durch meine Verbeamtung auf Widerruf (Referendariat: 24 Monate – nicht versicherungspflichtig) abgedeckt.
Die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 210 SGB VI geregelt. Für dich trifft hier Absatz 1 zu, da du als Beamter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht versicherungspflichtig bist.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob du Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf um Vorbereitungsdienst bist.
Bei einer Sache musst du aber aufpassen: § 210 schreibt neben der Voraussetzung der Versicherungsfreiheit auch vor, dass das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehen darf. Hast du aber die allgemeine Wartezeit erfüllt (60 Monate an Beitragszeiten), bist du auch als Beamter zur freiwilligen Versicherungs berechtigt und wärst somit von der Beitragserstattung ausgeschlossen.
Grundsätzlich werden im Übrigen nur Beiträge erstattet, die du selbst getragen hast und aus denen noch keine Leistung erbracht worden ist. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Aus den erstatteten Beiträgen bestehen keinerlei Ansprüche mehr!
Hallo und vielen Dank. Da habe ich schon einmal viel Klarheit.
Interessant wäre noch zu wissen, ob die Zeiten für Wehr- und Zivildienst sowie die Schulausbildung anrechenbare Zeiten bzügl. der 60-Monatsfrist sind. Nach dem Zivildienst habe ich nämlich studiert. Die ab hier geleisteten Pflichtbeiträge sind knapp unter 60 Monaten.
AW wäre nett!
Danke,
Sascha
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