Ich habe eine Frage zu Vorschriften der BG in bezug auf Sicherheitsschuhe .
Ein Handwerker im Elektrohandwerk , jedoch nur Niedervolttechnik , schwerpunkt EDV - Rufanlagen und Sicherheitstechnik benötigt laut Sicheheitsvorschriften der BG Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen , da die Hauptgefahr herunterfallendes Werkzeug ist .
laut BG sind Halbschuhe ähnlich diesem Modellmuster ausreichend :
Die er auch von seinem Arbeitgeber zur verfügung gestellt bekommt.
Jetzt möchte der Arbeitnehmer ein paar Sicherheitsstiefel haben , da manche Baustellen unbefestigten Untergrund haben und sich schon ein paar mal den Knöchel vertreten hat .
die BG gibt vor welche Schutzklasse bei Sicherheitsschuhen zu tragen ist. Solange diese eingehalten wird, ist es egal ob es ein Stiefel oder ein Halbschuh oder sonst eine Art von Schuh ist.
S1 - einfacher Schuh mit Schutzkappe (aus Alu/Kunststoff/Stahl)
nach EN 20345, nur Zehenschutzkappe
S2 - geschlossener Lederschuh mit Schutzkappe
nach EN 20345, Wasserdichtigkeit bis 60 Min. & Zehenschutzkappe
S3 - geschlossener Lederschuh mit Schutzkappe und Durchtrittsicherheit
nach EN 20345, wie S2 mit zusätzlicher Zwischensohle (aus Stahl/Kevlar/Kunststoff)
S1P - wie S1, jedoch mit zusätzlicher Zwischensohle zur Durchtrittsicherheit
nach EN 20345
Weiterhin gibt es Modelle mit ESD-Anforderung, um eine statische Aufladung des AN zu verhindern (nicht für Elektriker, da diese sonst die Erdung verlieren!)
Und speziell für Träger orthopädischer Einlagen gibt es entsprechend Schuhe die nach der BGR 191 gebaut sind.
Schuhe die nicht nach dieser Richtlinie gebaut sind, verlieren bei Nutzung, einer nicht vom Hersteller zugelassenen, Einlage für diesen Schuh die Zertifizierung nach EN 20345.
Dies hat versicherungstechnische Hintergründe.
Bei einem entsprechenden Unfall mit einem Sicherheitsschuh, der nicht den von der BG geforderten Anforderungen entspricht, entfällt jeglicher Versicherungsschutz und sämtliche Kosten bleiben am AN hängen.
„Bei einem entsprechenden Unfall mit einem Sicherheitsschuh, der nicht den von der BG geforderten Anforderungen entspricht, entfällt jeglicher Versicherungsschutz und sämtliche Kosten bleiben am AN hängen.“
§ 7 SGB VII Begriff
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
„Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte mit Urteil vom 21.04.2008 (Az. L 8 U 110/06) das Urteil des Sozialgerichts. Trotz des verkehrswidrigen Überholmanövers des Motorradfahrers kann ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen werden, so die LSG-Richter.“
Ob aber evtl. Bußgelder durch die BG verhängt werden könnten, steht ja auf einem anderen Blatt…
Jetzt möchte der Arbeitnehmer ein paar Sicherheitsstiefel
haben , da manche Baustellen unbefestigten Untergrund haben
und sich schon ein paar mal den Knöchel vertreten hat .
Vorschriften der BG sind immer allgemeine Mindestanforderungen. Im konkreten Einzelfall können sich aber durchaus noch zusätzliche Bedarfe für Schutzmaßnahmen ergeben.
Für die Ermittlung des konkreten Vorsorgebedarfs gibt es das Instrument der Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG, http://dejure.org/gesetze/ArbSchG/5.html
deren Durchführung gesetzliche Pflicht des AG ist.
Diese Gefährdungsanalyse sollte der AN vom AG verlangen. Hat der AG bereits eine Gefährdungsanalyse durchgeführt, ist zu fragen, ob diese noch den aktuellen Bedingungen entspricht.
Die BG kann bereits frühzeitig bei der Erstellung beteiligt werden.
&Tschüß
Wolfgang
P.S.: gibt es in dem Betrieb einen BR, kann dieser die Erstellung der Gefährdungsanalyse ggfs. erzwingen und im Verfahren mitbestimmen.
Der erste Schuh hat sie Sicherheitsstufe S1, der gewünschte die Stufe S2 !
Warum sollte einer etwas dagegen haben, wenn ich einen Schuh mit einer höheren Sicherheitsstufe trage ? Das spricht doch eher für das Sicherheitsbewusssein des Arbeitnehmers !
Da kann keiner was gegen haben !
PS, ich trage selbst bei Gartenarbeit Sicherheitssandalen S1, ansonsten kommt mir unter S3 nichts ins Haus !
solange die Anforderungen der BG erfüllt werden, kann und darf man sich auch privat Sicherheitsschuhe anschaffen.
Sie müssen nur den Forderungskatalog der BG für die spezifische Tätigkeit in allen Punkten erfüllen.
Dabei sollte man daran denken,Kaufbeleg und die zu den Schuhen gehörenden Sicherheitsbescheinigungen gut aufzubewahren,damit man im Schadenfall den Nachweis hat,geeignetes Schuwerk getragen zu haben.