Hallo,
warum hat nach BGB § 1626 a im Zweifelsfall die Mutter das Sorgerecht?
Warum die Mutter und nicht der Vater?
Hallo,
warum hat nach BGB § 1626 a im Zweifelsfall die Mutter das Sorgerecht?
Warum die Mutter und nicht der Vater?
Hallo,
da der Vater auch im Gegensatz zur Mutter unbekannt sein kann? Scheint es ja häufiger zu geben, wenn ich mir Olli Geißens Sendungen so ansehe. Die generelle Festlegung des Vaters dürfte schon daran scheitern.
Im Gesetzentwurf wird vor allem die Erziehungskontinuität angeführt. Und da die Mutter die erste Bezugsperson ist, ist das im Zweifel sie. Der BGH hat sich auch schon ausführlich mit verfassungsrechtlichen Bedenken beschäftigt, das BVerfG ebenso.
Der BGH sagt insbesondere: „Die Wahl der Mutter (und nicht des Vaters) als des allein sorgeberechtigten Elternteils eines neugeborenen Kindes ist legitim und aus tatsächlichen Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt, zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt.“
Viele Grüße
EK
b) § 1626a BGB ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht verfassungswidrig.
(1) Die Regelung verstößt nicht gegen das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 II 1 GG. Nach Art. 6 II 1 GG sind die Erziehung und Pflege der Kinder das natürliche Recht der Eltern. Dabei sind in den Schutzbereich der Norm (auch) die Väter nicht ehelicher Kinder jedenfalls dann einbezogen, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben, und ob sie eine enge oder keine tatsächliche Beziehung zu dem Kind haben (BVerfGE 92, 158 [177f.] = NJW 1995, 2155). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber in jedem Fall beiden Elternteilen gleiche Rechte und Pflichten einzuräumen hat. Vielmehr kann den unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen durch Differenzierungen in der Verteilung der Rechte und Pflichten Rechnung getragen werden (BVerfGE 92, 158 [178] = NJW 1995, 2155).
Das ist mit § 1626a BGB für die dort geregelten Fälle in einer Weise geschehen, die kein grundlegend unzutreffendes Verständnis von Art. 6 II GG erkennen lässt. Während das gemeinsame Sorgerecht bei verheirateten Eltern automatisch mit der Geburt eines Kindes eintritt, fordert § 1626a I BGB, wie dargelegt, bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen. Diese Unterscheidung ist sachlich begründet. Bei verheirateten Eltern sind durch die Eheschließung die Bereitschaft und der Wille dokumentiert, füreinander und auch für etwaige Kinder gemeinsam Verantwortung zu übernehmen. Davon kann bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht in entsprechender Weise ausgegangen werden. Zwar hat die Zahl der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen mit der Folge, dass Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zum Teil in vergleichbaren Verhältnissen aufwachsen wie eheliche Kinder. Auch die Annahme, dass nicht eheliche Väter in der Regel kein Interesse an der Erziehung des Kindes hätten, ist in dieser Form nicht (mehr) gerechtfertigt. Gleichwohl werden nach wie vor viele Kinder außerhalb fester Beziehungen der Eltern geboren. Eine gesetzliche Regelung über das Sorgerecht für nicht eheliche Kinder kann schon aus Gründen der gebotenen Rechtssicherheit für die Beteiligten nicht nach derartigen - überdies nicht notwendigerweise beständigen - Einzelfallumständen differenzieren. Sie muss vielmehr alle in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen erfassen einschließlich derjenigen, in denen Kinder aus instabilen Beziehungen stammen, sowie derjenigen, in denen die Väter (zunächst) nicht feststehen. Die Begründung eines kraft Gesetzes mit der Geburt eines nicht ehelichen Kindes eintretenden gemeinsamen Sorgerechts der Eltern kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dass das Gesetz das gemeinsame Sorgerecht bei Eltern nicht ehelicher Kinder stattdessen an die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen knüpft, erscheint sachgerecht und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Sorgeerklärungen dokumentieren die Eltern ihre Absicht, gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen zu wollen, und sie bringen damit zugleich den notwendigen Kooperationswillen und die Bereitschaft zum Zusammenwirken im Interesse des Kindes zum Ausdruck (vgl. dazu BVerfGE 56, 363 [382] = NJW 1981, 1201; auch Senat, NJW 1993, 126 = LM H. 2/1993 § 1696 BGB Nr. 1 = FamRZ 1993, 314 [315] zu § 1671 IV 1 BGB a.F.; NJW 2000, 203 = LM H. 4/2000 § 1671 BGB Nr. 29 = FamRZ 1999, 1646 [1647f.]). Mit der gewählten Lösung ist der Gesetzgeber daher in angemessener Weise den Vorgaben des BVerfG nachgekommen, das den Ausschluss des nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters vom gemeinsamen Sorgerecht jedenfalls dann für verfassungswidrig erachtet hat, wenn die Eltern mit dem Kind zusammenleben, beide bereit und in der Lage sind, elterliche Verantwortung zu übernehmen und dies dem Kindeswohl entspricht (BVerfGE 84, 168 [181f.] = NJW 1991, 1944).
Für die Fälle, in denen eine entsprechende Einigung der Eltern nicht - durch beiderseitige Sorgeerklärungen - dokumentiert ist, bedurfte es einer besonderen gesetzlichen Regelung, die durch Anordnung der Alleinsorge der Mutter in § 1626a II BGB getroffen wurde. Diese Regelung, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie vermeidet nicht nur Probleme bei der Vertretung des Kindes, die entstehen könnten, wenn der Vater nicht feststeht oder nicht auffindbar ist. Sie gestaltet auch die
rechtlichen Verhältnisse eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, von vornherein so, dass sie nicht erst durch einen mit der Geburt beginnenden Entscheidungsprozess geklärt werden müssen (vgl. BVerfGE 56, 363 [389] = NJW 1981, 1201; Büdenbender, AcP 197 [1997], 214; Greßmann, Das neue KindschaftsR, 1998 Rdnrn. 180ff., 236; Coester, FamRZ 1995, 1245 [1247] z. RefE z. KindschaftsrechtsreformG; ders., DEuFamR 1999, 3 [7]; Lipp, FamRZ 1998, 65 [69f.]; v. Luxburg, Das neue KindschaftsR, 1998, Rdnrn. 42ff.; Schumann, Die nichteheliche Familie, 1998, S. 228, 232ff., 320ff.; Coester-Waltjen, in: v.Münch/Kunig, GG, I, 5. Aufl., Art. 6 Rdnr. 79; Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 2. Aufl., Art. 6 Rdnr. 93). Die Wahl der Mutter (und nicht des Vaters) als des allein sorgeberechtigten Elternteils eines neugeborenen Kindes ist legitim und aus tatsächlichen Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt (vgl. dazu BVerfGE 99, 145 [164] = NJW 1999, 631), zumal die Mutter naturgegeben mit der Geburt die Hauptverantwortung für das Wohl des Kindes trägt.
Bei dieser Rechtslage kam für die (nachträgliche) Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts mit dem nicht ehelichen Vater entweder eine außergerichtliche Lösung - letztlich in der Form eines Einvernehmens zwischen den Eltern - in Betracht oder die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, durch die das Elternrecht des Vaters mit den gegebenenfalls entgegenstehenden Interessen der Mutter unter vorrangiger Beachtung des Kindeswohls abzuwägen gewesen wäre. Dass das Gesetz von diesen Möglichkeiten den Weg der Einigung der Eltern durch übereinstimmende Sorgeerklärungen wählt, stellt die Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB nicht in Frage. Gegen den Willen eines Elternteils angestrengte gerichtliche Verfahren über das Sorgerecht sind vielfach mit Konflikten zwischen den Beteiligten verbunden, die regelmäßig dazu führen dürften, dass die für ein gemeinsames Sorgerecht notwendige Harmonie nicht (mehr) vorausgesetzt werden kann. Die Konflikte zwischen den Eltern würden im Übrigen häufig auf dem Rücken des Kindes ausgetragen, was der Gesetzgeber ausdrücklich vermeiden wollte.
Die gewählte gesetzliche Regelung stärkt allerdings die rechtliche Stellung der Mutter, die nicht ohne ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem nicht ehelichen Vater gezwungen, und der das eigene Sorgerecht in der Regel nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB entzogen werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt werden verbreitet Bedenken gegen die gesetzliche Lösung geäußert (vgl. AG Korbach, FamRZ 2000, 629 [630]; Palandt/Diederichsen, § 1626a Rdnr. 11; Staudinger/Coester, § 1672 Rdnrn. 2, 9f.; Coester, FamRZ 1995, 1247, und DEuFamR 1999, 3 [7]; Willutzky, Rpfleger 1997, 336 [337]; Diederichsen, NJW 1998, 1977 [1983]; Lipp/Wagenitz, Das neue KindschaftsR 1999, § 1626a Rdnr. 13; Finger, ZfJ 2000, 183 [188], sowie FamRZ 2000, 1204 [1206f.]; Schumann, FamRZ 2000, 390 [394f.]). Diese Bedenken führen indessen nach Auffassung des Senats nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 1626a BGB. Ihnen ist allerdings bei der Anwendung des § 1666 BGB im Einzelfall Rechnung zu tragen. Dabei muss - bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - gewährleistet sein, dass in die Prüfung des Merkmals einer „missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge“ durch die Mutter auch die Frage einbezogen wird, ob und inwieweit die Mutter das Elternrecht des Vaters angemessen zur Geltung bringt (vgl. krit. hierzu Finger, FamRZ 2000, 1204 [1207]). Darüber hinaus ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Gesetz mit § 1666 BGB eine hohe Schwelle gegen eine Durchbrechung der Alleinsorge der Mutter in Konfliktfällen vorsieht. Der Gesetzgeber hat es insoweit ausdrücklich als dem Kindeswohl zuwiderlaufend und für das Verhältnis zwischen Mutter und Kind nachteilig angesehen, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter etwa jederzeit mit dem Übergang der elterlichen Sorge auf den Vater rechnen müsste, sofern dieser nur als der „bessere“ (u.U. vermögendere oder auch gebildetere) Elternteil erschiene (BT-Dr 13/4899, S. 59, 60). Mit einem solchen Verfahren könnte dem Kind ohne zwingende innere Rechtfertigung die notwendige Rechtssicherheit in seinem Leben, in seinen Bezugspersonen und seiner Umgebung genommen und das Wohl des Kindes auf diese Weise nachhaltig beeinträchtigt werden. Der Wille des Gesetzgebers, der den Gesichtspunkt des Kindeswohls zum Maßstab der gesetzlichen Regelung gemacht hat, ist - ebenso wie seine allgemeine Gestaltungsfreiheit - zu respektieren, nachdem er eine von mehreren Lösungen gewählt hat, die den gegeneinander abzuwägenden Grundrechten und den verfassungsrechtlich vorgegebenen Maßstäben entspricht (vgl. dazu BVerfGE 84, 168 [186f.] = NJW 1991, 1944). Auch wenn die gewählte Lösung nicht die einzig in Betracht kommende, unter Umständen auch nicht die nach einer verbreiteten Meinung wünschenswerte Regelung sein sollte, hat dies nicht ihre Verfassungswidrigkeit zur Folge.
Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem früher eine Lebenspartnerschaft der Eltern des nicht ehelichen Kindes bestand, die faktisch als Erziehungsgemeinschaft fortbesteht, aber rechtlich nicht zur gemeinsamen elterlichen Sorge führen kann, weil die Mutter die dafür notwendige Zustimmung verweigert. Ob dies aus billigenswerten Gründen geschieht, wie das BeschwGer. meint, bedarf keiner Entscheidung. Denn es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wohl des Kindes durch das Verhalten der Mutter gefährdet wäre.
Der vorliegende Fall ist im Übrigen geprägt durch die Übergangsphase zwischen der Rechtslage vor und nach dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes. Die Eltern lebten in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, in der sie sich die Betreuung des Kindes teilten. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass Eltern in solchen Verhältnissen in der Regel bei übereinstimmenden Erziehungsauffassungen und stabiler Partnerschaft Sorgeerklärungen abgeben würden. Dies war den Eltern hier nach der alten Rechtslage nicht möglich. Die Neuregelung trat erst nach ihrer Trennung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt waren offensichtlich bereits Konflikte zwischen ihnen vorhanden, die die Mutter dazu bewogen, ihrerseits eine Sorgeerklärung nicht abzugeben. Auch für diese Fälle hat der Gesetzgeber indessen, wie dargelegt, vertretbar nur noch das Regulativ bereit gestellt, dass der Partner die (alleinige) elterliche Sorge nur erhalten kann, wenn - etwa durch eine Änderung der tatsächlichen Situation oder durch Einwirkungen auf das psychische Wohl des Kindes - eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist. Das ist , wie dargelegt, hier nicht der Fall.
(2) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 II GG. Die Zuordnung des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, zur Mutter ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht zu beanstanden, wenn die Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben. Sowohl die Schwangerschaft als auch die Geburt vermitteln eine enge Beziehung, die eine Zuordnung des Kindes zur Mutter aus Kindeswohlgründen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sachlich rechtfertigen. Auch das praktische Bedürfnis, notfalls bereits kurz nach der Geburt als gesetzlicher Vertreter handeln zu können (z.B. Erteilung der Einwilligung in eine notwendige medizinische Behandlung), spricht für eine Zuordnung zur Mutter nach § 1626a II BGB. Durch die Möglichkeit - auch bereits vor der Geburt - Sorgeerklärungen abzugeben, wird das Elternrecht des Vaters, das derjenigen der Mutter gleichberechtigt gegenübersteht, nicht über das für das Kindeswohl erforderliche Maß hinaus eingeschränkt.
(3) Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 6 V GG vor, der die Gleichstellung der unehelichen mit den ehelichen Kindern fordert. Mit der geforderten Gleichstellung ist zum einen ein Verfassungsauftrag an den Staat gerichtet, Kindern unabhängig von ihrem Status die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und die Stellung in der Gesellschaft zu schaffen (BVerfGE 58, 377 [389] =
NJW 1982, 565); zum anderen ist damit auch eine Wertentscheidung getroffen, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (BVerfGE 22, 163 [172] = NJW 1967, 2003). Diese Wertentscheidung kann verfehlt sein, wenn die gesetzliche Regelung die nicht ehelichen Kinder im Verhältnis zu den ehelichen Kindern oder einzelne Gruppen nicht ehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen mittelbar schlechter stellt (BVerfGE 22, 163 [172] = NJW 1967, 2003). Eine solche Schlechterstellung enthält § 1626a BGB jedoch nicht. Für die unterschiedliche Behandlung von Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, sprechen, wie ausgeführt, sachliche Gründe. So kann trotz Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bei Partnerbeziehungen in den letzten Jahrzehnten auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass nicht eheliche Kinder überwiegend in einer stabilen Partnerschaft geboren werden. Aus den unter 1 dargelegten Gründen ist deshalb die unterschiedliche Begründung der gemeinsamen Sorge - bei Ehepaaren mit der Geburt, bei nicht verheirateten Eltern durch Abgabe der Sorgeerklärungen - gerechtfertigt. So erhält jedes Kind die Sicherheit, von Geburt an einen gesetzlichen Vertreter zur Verfügung zu haben, der zu seinem Wohle handeln kann. Geben nicht miteinander verheiratete Eltern übereinstimmende Sorgeerklärungen ab, so dokumentieren sie damit das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zur Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung mit der Folge, dass das nicht eheliche Kind eine vergleichbare Stellung erhält wie ein eheliches Kind. Ohne Sorgeerklärungen fehlt es an einer gleichartigen Situation. Die „Ungleichbehandlung“ nicht ehelicher Kinder, deren Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben haben, gegenüber ehelichen Kindern ist daher durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
c) Die Regelungen der §§ 1626a, 1672 I BGB stehen auch nicht im Widerspruch zu den Art. 8 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; im Folgenden: Menschenrechtskonvention) vom 4. 11. 1950 (BGBl II 1952, 685, 953; BGBl II 1968, 1116 [1120]), und zu Art. 18 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. 11. 1989 (BGBl II 1992, 121, 990, im Folgenden: UN-Kinderrechtekonvention).
(1) Es kann dahinstehen, ob die Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtekonvention insgesamt oder in Teilbereichen unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. Auch die Frage, ob die Konventionen lediglich einfachen Gesetzesrang beanspruchen können, weil ihr Geltungsgrund das Vertragsgesetz nach Art. 59 II GG ist, oder ob sie - wie teilweise vertreten wird - den einfachen Gesetzen entsprechend Art. 25 GG vorgehen, muss nicht entschieden werden (vgl. zu dem umfangreichen Streitstand nur Meng, in: Koeppel, KindschaftsR und VölkerR, 1996, S. 5, 12ff. m.w. Nachw.; zur UN-Kinderrechtekonvention: Zimmermann, IPRax 1996, 167).
(2) Denn die Regelungen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes über die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern entsprechen den völkerrechtlichen Vorgaben. Sowohl die UN-Kinderrechtekonvention als auch die Menschenrechtskonvention schützen das Familienleben, unabhängig von einer Eheschließung der Eltern (zu Art. 8 EMRK: EGMR, EuGRZ 1979, 454 [455]; EuGRZ 1987, 313 [318f.]; EuGRZ 1995, 113 [119f.] = FamRZ 1995, 110). Diesem Verständnis des Familienlebens ist in der neueren Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 84, 163 [179]; BVerfGE 92, 158 [178] = NJW 1995, 2155) durch eine entsprechende völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 6 GG (vgl. dazu BVerfGE 74, 358 [370] = NJW 1987, 2427 = NStZ 1987, 421) Rechnung getragen worden, indem allen Vätern und Müttern, unabhängig von einer Heirat und einem Zusammenleben, die Elternrechte des Art. 6 II 1 BGB zugestanden wurden.
Ebenso wie in Art. 6 II 1 GG sind jedoch Eingriffe in das Elternrecht des Art. 8 I EMRK (i.V. mit Art. 14 EMRK) und des Art. 18 UN-Kinderrechtekonvention durch abweichende rechtliche Gestaltung der familiären Beziehungen eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber Kindern von Ehepaaren statthaft, wenn dies gesetzlich vorgesehen und durch sachliche Gründe zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (Art. 8 II EMRK, Art. 3 II UN-Kinderrechtekonvention). So entsprach die Regelung des § 1705 BGB in der bis zum 30. 6. 1998 geltenden Fassung nach der Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte den Vorgaben der Menschenrechtskonvention (vgl. nur die Nachw. bei Fahrenhorst, FamilienR und EMRK, 1994, S. 408, Rdnrn. 232-237).
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK erfordert die normale Entwicklung der natürlichen Familienbeziehungen, dass das nicht eheliche Kind rechtlich und sozial in eine einem ehelichen Kind vergleichbare Lage gestellt werden müsse (EuGRZ 1987, 319). Durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung nicht ehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern ist dagegen ohne Verletzung des Art. 8 I EMRK (i. V. mit Art. 14 EMRK) möglich, insbesondere wenn dadurch die Zugehörigkeit des Kindes zu seiner Familie von seiner Geburt an sichergestellt wird. Der EGMR vertritt dabei - in Übereinstimmung mit Art. 3 I UN-Kinderrechtekonvention - die Auffassung, dass Gründe des Kindeswohls einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 I EMRK nicht nur rechtfertigen, sondern sogar erfordern können (EGMR, EuGRZ 1979, 454). Aus den Entscheidungen des EGMR ergibt sich außerdem, dass den Staaten ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Gestaltung der Rechte und Pflichten der Eltern zusteht (vgl. dazu Fahrenhorst, S. 456). Insoweit sind die für Art. 6 II 1 und V GG vom BVerfG entwickelten Eingriffs- und Regelungskriterien geeignet, Eingriffe in Art. 8 I EMRK (i. V. mit Art. 14 EMRK) zu rechtfertigen. Hierzu kann auf die Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des § 1626a BGB verwiesen werden. Insbesondere erlauben die UN-Kinderrechtekonvention und die Menschenrechtskonvention eine unterschiedliche Gestaltung der Rechtspositionen von Mutter und Vater, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist. Geht der nationale Gesetzgeber davon aus, dass zum Wohle des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern zur Übernahme und Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich ist, welches durch übereinstimmende Sorgeerklärungen zum Ausdruck kommt, so ist dies ein objektiver und vertretbarer Grund, der einen Eingriff in das Elternrecht des Vaters zum Schutze des Kindes rechtfertigt. Dass der deutsche Gesetzgeber als „Korrektiv“ bei Weigerung der Mutter, die Sorge gemeinsam mit dem Vater auszuüben, für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, die hohe Schwelle der Kindeswohlgefährdung gewählt hat, um eine gerichtliche Änderung herbeizuführen, ermöglicht den Kindern eine kontinuierliche und sichere rechtliche Zuordnung zu einer Familie. Die Regelung hält sich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers. Es handelt sich um eine am Kindeswohl orientierte Regelung. Sie gewährleistet die Ausübung des tatsächlichen Familienlebens durch Umgangsrechte, die im Einzelfall entsprechend dem Kindeswohl sehr umfangreich sein können. Sie ist auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismäßig. Ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtekonvention liegt somit nicht vor.
Hallo,
vielen Dank für die fundierte Antwort.