BGB § 609a

Nach BGB §609 a kann ein Kredit nach 10 Jahren gekündigt werden. Es gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Wie ist diese Frist anzuwenden, nach 10 Jahren + 6 Monate oder 10 Jahre - 6 Monate ?

Bsp: Kredit ist zum 31.12.2006 10 Jahre abgeschlossen, kann er zum 30.6. 2006 gekündigt werden oder erst zum 31.12.2006 mit Ablöse 6 Monate später.

Vielen Dank

Spätestens am 30.6. muss deine Kündigung zum 31.12. bei der Bank sein.

Gruß
HaWeThie

Nach BGB §609 a kann ein Kredit nach 10 Jahren gekündigt
werden.

hallo,

das glaube ich nicht… :wink: der darlehensnehmer sollte sich erstmal ein neues BGB besorgen. den 609a gibt es seit fast 4 jahren nicht mehr.

aber eine kündigungsfrist steht immer vor dem laufzeitende. wenn ich ein darlehen zum 31.12.06 loswerden möchte und eine kündigungsfrist von 6 monaten besteht, dann muss die kündigungserklärung am 30.06.2006 um 23:59 Uhr (oder früher) dem darlehensgeber zugehen.

mfg vom

showbee

Hallo,

das glaube ich nicht… :wink: der darlehensnehmer sollte sich
erstmal ein neues BGB besorgen. den 609a gibt es seit fast 4
jahren nicht mehr.

Guter Tip. Gemeint ist hier der BGB§489(1).

„Der Darlehensnehmer … kann kündigen … nach Ablauf von 10 Jahren … unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten“

Der Wortlaut ist völlig eindeutig. Die Kündigung kann erst nach Ablauf von 10 Jahren ausgesprochen werden und bedarf dann noch der zusätzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten.

Eine Rückzahlung ist also nach 10 Jahren und 6 Monaten möglich.

Hallo.

Der Wortlaut ist völlig eindeutig. Die Kündigung kann erst
nach Ablauf von 10 Jahren ausgesprochen werden und bedarf dann
noch der zusätzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten.

Nein, es wird nach zehn Jahren gekündigt (womit nicht die Handlung sondern deren Wirksamkeit gemeint ist) allerdings mit einer Frist von 6 Monaten vor diesem Zeitpunkt. Die Kündigung wird also am 31.12. ausgesprochen und entfaltet ihre Wirkung mit Ablauf der zehn Jahre also am 30.06. um 24 Uhr.

Insofern hast Du recht: Der Wortlaut ist völlig eindeutig :wink:
Gruß,
Christian

P.S.
Niemand käme auf den Gedanken, bei einem Zeitmietvertrag, der auf zwei Jahre geschlossen und in dem eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart ist, die Kündigung erst nach Ablauf der zwei Jahre auszusprechen.

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