BGB 622 Abs. 6 unterschiedliche Kündigungsfristen

Hi,

eine Frage: Ich komme nicht mit dem § 622 Abs. 6 BGB klar.
Kann man in einem AV regeln, dass eine AG Kündigung eine Frist mit 3 Monaten zum Monatsende nach sich zieht und bei AN Kündigung 4 Wochen zum Monatsende? Verstößt das gegen den § 622 Abs. 6 BGB? Oder gerade anders herum?

Normalerweise sind doch alle Regelungen, die den AN besserstellen, rechtens oder? Vielleicht habe ich auch nur ein Verständnis Problem mit längerer Kündigungsfrist.

Vielen Dank vorab.

Hi,
tut mir leid, das weiß ich nicht.
Schönen Tag noch!

Ja, ist kompliziert formuliert, ich versuch es mal ganz einfach zu erklären.

Grundsätzlich kann arbeitsvertraglich jede nur denkbare Kündigungsfrist vereinbart werden, mit einer Einschränkung, sie darf nicht kürzer sein, als die 4-Wochen Frist zum 15. bzw. Monatsende die in Absatz 1 festgelegt ist.
AUßER:
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

also darf die Kü-Frist nur kürzer sein, wenn es eine Aushilfstätigkeit ist, der Betrieb unter 20 Arbeitnehmer hat.

ABER die Kündigungsfrist für den ARbeitnehmer darf NIE länger sein, als die durch den Arbeitgeber.

ich hoffe, das hat zur Klarstellung beigetragen

Mmh. Vielen Dank erstmal. Abs. 5 kommt nicht in Betracht, da ja gerade Frist >= 4 Wochen.
Aber verstößt diese Regelung. Kannst du zwei Beispiele geben, wo a) rechtens und b) unwirksam ist?

Danke vorab.
Ergo bedeutet dein vorletzter Satz. Kündigungsfrist AG darf länger sein als Kündigungsfrist AN, richtig? ==> sprich Variante wo AN besser gestellt wird.

In einem AV können die Kündigungsfristen (wenn kein Tarifvertrag vorhanden) individuell geregelt werden, allerdings müssen die Fristen mindestens dem § 622 BGB entsprechen.
Die Kündigungsfristen des Arbeitgebers sind mit 3 Monaten zum Monatsende für den Arbeitnehmer erkennbar besser als die 4 Wochen Kündigungsfrist des Arbeitnehmers selbst.
Das ist aus Schutzgründen für den AN bewusst so gemacht.
Viele Grüsse
H.-J. Brockerhoff

hallo,

wo ist das Problem? Als Arbeitnehmer kann ich 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Der Arbeitgeber hingegen ist an die Fristen gerbunden.

MfG

Richtig, erlaubt ist nur was den Arbeitnehmer besser stellt.

ich kann mir nicht vorstellen das in der reglung das bgb in kraft tritt. kann mich auch täuschen… normal sind die tarieflichen kündigungen, wenn das nicht geregelt ist die gesetzliche. und sagt aus das es abhängig von einer betriebszugehörigkeit ist, wie lange eine kündigung dauert, da es seit jahren keine unterschiede mehr zwischen angestellten und arbeitern mehr gibt. Natürlich kann der AG mit dem AN einen eigenen vertrag machen. der MUSS aber schriftlich erfolgen und von beiden seiten unterschrieben sein

Hallo,

nach BGB 622 Abs. 6 gibt es unterschiedliche Kündigungsfristen für AG und AN.
Für den AN beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats.
Die Kündigungsfrist des AG richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
In Tarifverträgen können allerdings auch andere Fristen festgelegt, eine grundsätzliche Kündigungsfrist für 3 Monate für den AG wäre schon ziemlich ungewöhnlich, da diese sich eigentlich verlängert um so länger das Arbeitsverhältniss andauert, hierzu einfach mal beim Betriebs- oder Personalrat oder bei der Gewerkschaft nachfragen. Ich sehe es eigentlich auch so, dass alle Regelungen die den AN besserstellen rechtens sind.
Selbstverständlich gibt meine Antwort nur meine Meinung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Viele Grüße
tim27

Kann man in einem AV regeln, dass eine AG Kündigung eine Frist
mit 3 Monaten zum Monatsende nach sich zieht und bei AN
Kündigung 4 Wochen zum Monatsende? Verstößt das gegen den §
622 Abs. 6 BGB? Oder gerade anders herum?

Hallo,
§622 BGB regelt die Kündigungsfristen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Danach verlängern sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer bleibt immer 4 Wochen.

Absatz (4) regelt, dass abweichende Regelungen (besser oder schlechter!) durch einen Tarifvertrag (also nicht einzelvertraglich) vereinbart werden können.
Absatz (5) sagt, dass kürzere Fristen nur in besonderen Fällen einzelvertraglich geregelt werden können, längere aber von der Regelung unberührt bleiben.
Absatz (6) sagt, dass für den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden dürfen, als für den Arbeitgeber. Im Umkehrschluss dürfen für den Arbeitgeber aber längere Fristen vereinbart werden als für den Arbeitnehmer.

Also: längere Fristen können einzelvertraglich geregelt werden, dabei darf der Arbeitnehmer keine längeren Fristen als der Arbeitgeber haben. Damit ist die Regelung „AG Kündigungsfrist mit 3 Monaten zum Monatsende, AN Kündigung 4 Wochen zum Monatsende“ zulässig.

Hallo,

vielen Dank für ihre Anfrage.

Die erweiterte Kündigungsfrist aufgrund der entsprechenden Betriebszugehörigkeitsjahre durch den Arbeitgeber ist im Sinne des Arbeitnehmers und ergibt sich klar aus dem BGB.

Hierbei soll die Hürde einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeigeber höher gesetzt werden und somit auch der Schutz des Arbeitnehmers. Im Gegenzug soll aber der Arbeitnehmer eine kürzere Kündigungsfrist erhalten, um schneller reagieren zu können.

Von daher ist die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist durchaus rechtens, allerdings nur dann, wenn es den Arbeitgeber betrifft. Auf Arbeitnehmerseite ist während der Probezeit eine vierzehntägige Kündigungsfrist vorgesehen, nach dieser dann vier Wochen jeweils zum 15. bzw. zum Ende eines Monats.

Ich hoffe, dass ich ihnen weiterhelfen konnte.

Schönen Gruß

Holger

Da kann nur ein Anwalt helfen

noch mal: die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer, also mit welcher Frist du kündigen kannst, darf nie länger sein als die, mit der dir gekündigt werden kann. das stellt dich also grundsätzlich besser, denn im zweifelsfall kannst du mit einer kürzeren Frist gehen, wenn du willst aber der Arbeitgeber muss eine längere einhalten, wenn er dich kündigen will.
Also wäre damit eine Kü-Frist für dich mit 4 W. zum Monatsende und für die Arbeitgeberseite mit 3 W. zum Monatsende gültig. andersherum wäre es ungesetztlich

Hi,

eine Frage: Ich komme nicht mit dem § 622 Abs. 6 BGB klar.
Kann man in einem AV regeln, dass eine AG Kündigung eine Frist
mit 3 Monaten zum Monatsende nach sich zieht und bei AN
Kündigung 4 Wochen zum Monatsende? Verstößt das gegen den §
622 Abs. 6 BGB? Oder gerade anders herum?

Hallo,

um es nochmal zu wiederholen. Die ersten 3 Absätze sind geltendes Recht, die 3 weiteren regeln die Ausnahmen. Bevor ich hier Seitenweise schreibe, solltest du in Fachlitaratur nachlesen. z.B auf der folgenden Seite wird dies recht anschaulich erklärt: http://www.622-bgb.de/