Ja, ist kompliziert formuliert, ich versuch es mal ganz einfach zu erklären.
Grundsätzlich kann arbeitsvertraglich jede nur denkbare Kündigungsfrist vereinbart werden, mit einer Einschränkung, sie darf nicht kürzer sein, als die 4-Wochen Frist zum 15. bzw. Monatsende die in Absatz 1 festgelegt ist.
AUßER:
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
also darf die Kü-Frist nur kürzer sein, wenn es eine Aushilfstätigkeit ist, der Betrieb unter 20 Arbeitnehmer hat.
ABER die Kündigungsfrist für den ARbeitnehmer darf NIE länger sein, als die durch den Arbeitgeber.
ich hoffe, das hat zur Klarstellung beigetragen