ist einem 15/16-jährigen Schöler einer Höheren Lehranstalt die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht zuzumuten, wenn er bei der nichtmotorisierten Teilnahme am Straßenverkehr eine schädigende Handlung verübt, also elementarste Verkehrsregeln missachtet?
Gibt es Musterurteile?
Ich frage nicht anhand eines konkreten Sachverhaltes, sondern weil ich an einer Kriminalsiencefictionschnulze schreibe.
Hi
jeder Jurist würde antworten mit: „Es kommt drauf an…“
Und zwar auf den Einzelfall - dazu reicht das Alter alleine nicht aus sondern es muss die Persönlichkeit des „Unholdes“ berücksichtigt werden.
Frage wäre also: Ist der Jugendliche von seinem eigenen Intellekt in der Lage, das Unrecht seines Handelns zu erkennen.
Da wird sicher das Alter eine Rolle spielen (ein 13-jähriger hat nicht die Kenntnisse wie ein 16-jähriger) aber auch da wird immer auf den Einzelfall abgestellt
Gibt es dann noch Haltungen zum eigentlichen Sachverhalt, §828
betreffend?
Ergebensten Dank.
versuch doch wenigstens ein beispiel zu bilden, ist doch nicht so schwer: z.b.
der 16 jährige a, dessen wissensstand und befähigungen mit denen eines durchschnittlichen jugendlichen in diesem alter übereinstimmt, biegt mit seinem fahrrad bei dämmerung in eine scharfe rechtskurve. dabei hat er eine geschwindigkeit von 30km/h. er konnte nicht erkennen, wer oder was sich hinter der kurve befand, da der blick durch eine hecke verdeckt wurde. es kommt zum zusammenprall mit der sich unmittelbar hinter der kurve befindlichen und verkehrsgerecht verhaltenden oma b. sie erleidet einen schaden.
auf dieser -immer noch groben- schilderung kann man eine bewertung treffen, ob die verantwortlichkeit nach § 828 III bgb gegeben ist…
auf jeden fall, weil man von einem fast 18 jährigen erwarten kann, dass er die gefahren des straßenverkehrs in der konkreten situation erkennt und nicht überfordert ist, zu erkennen, dass eine gefahr droht.