Hallo,
neulich bei einer Diskussion stießen wir auf ein Thema, bei dem wir uns reichlich unsicher über die rechtliche Situation waren.
Und zwar:
Auf Berggipfeln werden ja oftmals Kreuze errichtet. Diese Kreuze werden dabei in vielen Fällen von Privatleuten errichtet, die nicht Eigentümer dieses Grundstücks sind. Da der Eigentümer des Grundstücks auf dem der Gipfel steht, oft der Staat oder ein anderer Großgrundbesitzer ist, wird das Kreuz dabei regelmäßig errichtet, ohne dass der Grundstückseigentümer um Erlaubnis gefragt wurde. Die Frage die sich uns nun stellte, ist: Wem gehört dieses Kreuz dann eigentlich? Dem Ersteller (also dem ders bezahlt hat und in dessen Eigentum das Kreuz auf jeden Fall zu Beginn war) oder dem Grundstücksbesitzer?
Nun sind wir bei der Erörterung dieser Frage über §946 BGB gestolpert, der ja besagt:
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
Eine bewegliche Sache dürfte das Kreuz sein, schließlich wurde es transportiert. Mit dem Grundstück verbunden wurde es auch, schließlich musste ein Fundament mit Beton errichtet werden und das Kreuz damit verbunden werden. Im Münchner Kommentar werden für fest verbundene Sachen z.B. auch Laternen angeführt, die ja ähnlich verankert sind wie ein Kreuz.
Die Frage ist nun, ob der Grundstückseigentümer damit automatisch zum Eigentümer des Kreuzes wird, oder ob er zuerst explizit behaupten muss, dass das Kreuz ihm gehört? Im Münchner Kommentar steht da: „Behauptet der Grundstückseigentümer, sein Eigentum erstrecke sich auf die verbundene Sache, so muss er darlegen und beweisen, dass eine bewegliche Sache durch eine Verbindung zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wurde.“
Mir ist nicht ganz klar, ob der Kommentar da nur sagen will, dass im Streitfall die Beweislast beim Grundstücksbesitzer liegt, aber das Kreuz deswegen trotzdem bereits in seinem Eigentum war oder ob es durch den Beweis überhaupt erst in das Eigentum übergeht?
Hintergrund der ganzen Überlegung ist nämlich, was passiert, wenn mit dem Kreuz ein Unfall passiert, z.B. es umfällt und jemanden verletzt. Denn hier dürfte das Eigentum ja eine entscheidende Rolle spielen. Für mich wäre es irgendwie unlogisch, wenn ein wildfremder Mensch einfach ein Kreuz errichten kann und der Grundstücksbesitzer hat davon nicht mal Kenntnis und haftet aber dann für einen Unfall am Ende.
Ich hoffe hier kann jemand weiterhelfen. Ich bin zwar Rechtslaie, aber ein bißchen einen Überblick habe ich über das Zivilrecht. Die Antwort kann also ruhig im „Juristendeutsch“ sein
Viele Grüße,
deconstruct