BGB § 946 Verbindung mit einem Grundstück

Hallo,

neulich bei einer Diskussion stießen wir auf ein Thema, bei dem wir uns reichlich unsicher über die rechtliche Situation waren.

Und zwar:
Auf Berggipfeln werden ja oftmals Kreuze errichtet. Diese Kreuze werden dabei in vielen Fällen von Privatleuten errichtet, die nicht Eigentümer dieses Grundstücks sind. Da der Eigentümer des Grundstücks auf dem der Gipfel steht, oft der Staat oder ein anderer Großgrundbesitzer ist, wird das Kreuz dabei regelmäßig errichtet, ohne dass der Grundstückseigentümer um Erlaubnis gefragt wurde. Die Frage die sich uns nun stellte, ist: Wem gehört dieses Kreuz dann eigentlich? Dem Ersteller (also dem ders bezahlt hat und in dessen Eigentum das Kreuz auf jeden Fall zu Beginn war) oder dem Grundstücksbesitzer?

Nun sind wir bei der Erörterung dieser Frage über §946 BGB gestolpert, der ja besagt:
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Eine bewegliche Sache dürfte das Kreuz sein, schließlich wurde es transportiert. Mit dem Grundstück verbunden wurde es auch, schließlich musste ein Fundament mit Beton errichtet werden und das Kreuz damit verbunden werden. Im Münchner Kommentar werden für fest verbundene Sachen z.B. auch Laternen angeführt, die ja ähnlich verankert sind wie ein Kreuz.

Die Frage ist nun, ob der Grundstückseigentümer damit automatisch zum Eigentümer des Kreuzes wird, oder ob er zuerst explizit behaupten muss, dass das Kreuz ihm gehört? Im Münchner Kommentar steht da: „Behauptet der Grundstückseigentümer, sein Eigentum erstrecke sich auf die verbundene Sache, so muss er darlegen und beweisen, dass eine bewegliche Sache durch eine Verbindung zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wurde.“
Mir ist nicht ganz klar, ob der Kommentar da nur sagen will, dass im Streitfall die Beweislast beim Grundstücksbesitzer liegt, aber das Kreuz deswegen trotzdem bereits in seinem Eigentum war oder ob es durch den Beweis überhaupt erst in das Eigentum übergeht?

Hintergrund der ganzen Überlegung ist nämlich, was passiert, wenn mit dem Kreuz ein Unfall passiert, z.B. es umfällt und jemanden verletzt. Denn hier dürfte das Eigentum ja eine entscheidende Rolle spielen. Für mich wäre es irgendwie unlogisch, wenn ein wildfremder Mensch einfach ein Kreuz errichten kann und der Grundstücksbesitzer hat davon nicht mal Kenntnis und haftet aber dann für einen Unfall am Ende.

Ich hoffe hier kann jemand weiterhelfen. Ich bin zwar Rechtslaie, aber ein bißchen einen Überblick habe ich über das Zivilrecht. Die Antwort kann also ruhig im „Juristendeutsch“ sein :wink:

Viele Grüße,
deconstruct

Hallo,

natürlich handelt es sich hier um einen fiktiven Fall. Dennoch sollte man von einigermassen realistischen Voraussetzungen ausgehen.

Auf Berggipfeln werden ja oftmals Kreuze errichtet. Diese
Kreuze werden dabei in vielen Fällen von Privatleuten
errichtet, die nicht Eigentümer dieses Grundstücks sind.

So weit so gut; ist sicher, dass Privatleute diese Kreuze aufgestellt haben?

der Eigentümer des Grundstücks auf dem der Gipfel steht, oft
der Staat oder ein anderer Großgrundbesitzer ist, wird das
Kreuz dabei regelmäßig errichtet, ohne dass der
Grundstückseigentümer um Erlaubnis gefragt wurde.

Ein Gipfelbesitzer muss nicht zwangsläufig „der Staat“ sein, Privateigentum ist denkbar. Und warum soll nicht um Erlaubnis gefragt worden sein? „Einfach so“ ist da wahrscheinlich nichts zu machen, selbst beim Staat wird irgenein eifriger Staatsdiener einschreiten, wenn irgendwer irgendwas ohne vorherige Absprache ein- oder aufbaut. Bei Privatleuten sowieso, wenn ich mir vor Augen führe, um was alles Rechtsstreite geführt werden.

Ich gehe davon aus, dass alle Gipfelkreuze usw. mit Erlaubnis oder Duldung des Eigentümers aufgestellt wurden, sofern es nicht der Eigentümer selbst getan hat. Damit müsste sich auch der Rest der Frage erledigt haben.

Die Frage ist nun, ob der Grundstückseigentümer damit
automatisch zum Eigentümer des Kreuzes wird,

Davon gehe ich aus, etwas Anderes ist der Unterhalt und die „Pflege“ des Kreuzes. Da kann der Ersteller weiterhin verantwortlich sein. Irgendeine Absprache muss es halt geben.

Bei ohne Erlaubnis aufgestellten Sachen müsste gefragt werden was in Sachen Besitzstörung usw. gültig ist.

Gruß
Jörg Zabel

Ich gehe davon aus, dass alle Gipfelkreuze usw. mit Erlaubnis
oder Duldung des Eigentümers aufgestellt wurden, sofern es
nicht der Eigentümer selbst getan hat. Damit müsste sich auch
der Rest der Frage erledigt haben.

Damit liegst du aber falsch. Das Thema ist zwar nicht auf einen konkreten Fall bezogen, aber es gibt durchaus verschiedene ähnliche Fälle. So wurde z.B. am Gipfel des Sonntagkogel in den Seckauer Tauern ein Gipfelkreuz errichtet, ohne Kenntnis des Grundstückeigentümers, was in diesem Fall das Stift Heiligenkreuz ist, also nicht der Staat. Das spielte zwar in Österreich, aber könnte in Deutschland genauso passiert sein.

Nachdem der Grundstückseigentümer Kenntnis von dem Kreuz erlangt hat, hat er es demontieren lassen. Nachzulesen in dem etwas unübersichtlichen Thread hier:
http://www.gipfeltreffen.at/showthread.php?t=21691
Leider sind die beiden Links auf die Zeitungsartikel gleich im ersten Posting nicht mehr erreichbar.

Ganz aus der Luft gegriffen und unrealistisch ist der Fall also nicht.

Die Frage ist nun, ob der Grundstückseigentümer damit
automatisch zum Eigentümer des Kreuzes wird,

Davon gehe ich aus, etwas Anderes ist der Unterhalt und die
„Pflege“ des Kreuzes. Da kann der Ersteller weiterhin
verantwortlich sein. Irgendeine Absprache muss es halt geben.

Es gibt aber in dem von mir angefragten Szenario keine Absprache. Es kann höchstens sein, dass das Kreuz zwar ohne Erlaubnis aufstellt wurde, aber die Errichtung geduldet wurde bzw nichts dagegen unternommen wurde. Die Demontage ist schließlich u.U. sehr aufwändig.

Außerdem sehe ich nicht, wo in dieser Sache dies überhaupt einen Unterschied macht. Ich kann in §946 nirgends erkennen, dass es eine Rolle spielt, ob das Kreuz mit oder ohne Absprache errichtet wurde. Im Münchner Kommentar steht sogar extra drin, dass dies auch gilt, wenn der Errichter nicht geschäftsfähig ist oder es sich um eine gestohlene Sache handelt.

Zitat:
Die Verbindung ist ein Realakt (ZB OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 1171, 1172; hierzu Stürner/Heggen JuS 2000, 328). Die Rechtsfolge des § 946 tritt auch dann ein, wenn derjenige, der die Verbindung vornimmt, geschäftsunfähig ist. Die Frage nach dem guten Glauben des Verbindenden ist nicht von Bedeutung; ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die Sache abhanden gekommen ist

Bei ohne Erlaubnis aufgestellten Sachen müsste gefragt werden
was in Sachen Besitzstörung usw. gültig ist.

Die Besitzstörung hat doch sicherlich ebenfalls nichts mit dem Übergang des Eigentums zu tun. Sie bringt dem Grundbesitzer doch höchstens einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung.

Meine Frage war eigentlich: Wann wird der Grundstückseigentümer genau Eigentümer des Kreuzes?

Deine Antwort hat mir dazu eigentlich nicht wirklich weitergeholfen.

Hallo,

Hallo,

der Eigentumsübergang geschieht per Gesetz, undzwar auch ohne denn Willen oder die Kenntnis des Grundstückseigentümes. Denn Sinn der Norm ist es einzig, klare Eigentumsverhältnisse herzustellen. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann ich natürlich nicht abschließend sagen, bei einem Betonfundament dürfte das aber sehr wahrscheinlich sein.

Ist der Grundstückseigentümer hiermit nicht einverstanden, greifen der Grundsätze der „augedrängten Bereicherung“ (da § 951 ja auf die §§ 812 ff. BGB verweist), am Eigentumsübergang ändert das nichts.

Die zitierte Aussage, wer was behaupten muss, ist eine reine Frage der Darlegungs- und Beweislast vor Gericht, also insb. desjenigen, der einen Ersatzanspruch gegen den Grundstückseigentümer aus §§ 951, 812 ff. BGB geltend machen will. Mit dem gesetzlich eintretenden Eigentumsübergang hat das nichts zu tun.

Die Frage, inwieweit der Eigentümer bei Unfällen handelt, ist jedoch eine ganz andere. Denn hier käme nur eine Haftung wegen mangelnder Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Eigentums in Betracht. Diese greift aber nur, wenn der Eigentümer schuldhaft gehandelt hat. Für Eigentum, von dessen Existenz man nichts weiß, wird das nicht funktionieren.

Gruß
Dea

neulich bei einer Diskussion stießen wir auf ein Thema, bei
dem wir uns reichlich unsicher über die rechtliche Situation
waren.

Und zwar:
Auf Berggipfeln werden ja oftmals Kreuze errichtet. Diese
Kreuze werden dabei in vielen Fällen von Privatleuten
errichtet, die nicht Eigentümer dieses Grundstücks sind. Da
der Eigentümer des Grundstücks auf dem der Gipfel steht, oft
der Staat oder ein anderer Großgrundbesitzer ist, wird das
Kreuz dabei regelmäßig errichtet, ohne dass der
Grundstückseigentümer um Erlaubnis gefragt wurde. Die Frage
die sich uns nun stellte, ist: Wem gehört dieses Kreuz dann
eigentlich? Dem Ersteller (also dem ders bezahlt hat und in
dessen Eigentum das Kreuz auf jeden Fall zu Beginn war) oder
dem Grundstücksbesitzer?

Nun sind wir bei der Erörterung dieser Frage über §946 BGB
gestolpert, der ja besagt:
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück
dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem
Grundstück auf diese Sache.

Eine bewegliche Sache dürfte das Kreuz sein, schließlich wurde
es transportiert. Mit dem Grundstück verbunden wurde es auch,
schließlich musste ein Fundament mit Beton errichtet werden
und das Kreuz damit verbunden werden. Im Münchner Kommentar
werden für fest verbundene Sachen z.B. auch Laternen
angeführt, die ja ähnlich verankert sind wie ein Kreuz.

Die Frage ist nun, ob der Grundstückseigentümer damit
automatisch zum Eigentümer des Kreuzes wird, oder ob er zuerst
explizit behaupten muss, dass das Kreuz ihm gehört? Im
Münchner Kommentar steht da: „Behauptet der
Grundstückseigentümer, sein Eigentum erstrecke sich auf die
verbundene Sache, so muss er darlegen und beweisen, dass eine
bewegliche Sache durch eine Verbindung zu einem wesentlichen
Bestandteil des Grundstücks wurde.“

Mir ist nicht ganz klar, ob der Kommentar da nur sagen will,
dass im Streitfall die Beweislast beim Grundstücksbesitzer
liegt, aber das Kreuz deswegen trotzdem bereits in seinem
Eigentum war oder ob es durch den Beweis überhaupt erst in das
Eigentum übergeht?

Hintergrund der ganzen Überlegung ist nämlich, was passiert,
wenn mit dem Kreuz ein Unfall passiert, z.B. es umfällt und
jemanden verletzt. Denn hier dürfte das Eigentum ja eine
entscheidende Rolle spielen. Für mich wäre es irgendwie
unlogisch, wenn ein wildfremder Mensch einfach ein Kreuz
errichten kann und der Grundstücksbesitzer hat davon nicht mal
Kenntnis und haftet aber dann für einen Unfall am Ende.

Ich hoffe hier kann jemand weiterhelfen. Ich bin zwar
Rechtslaie, aber ein bißchen einen Überblick habe ich über das
Zivilrecht. Die Antwort kann also ruhig im „Juristendeutsch“
sein :wink:

Viele Grüße,
deconstruct

Grüß Gott!

Auf Berggipfeln werden ja oftmals Kreuze errichtet. Diese
Kreuze werden dabei in vielen Fällen von Privatleuten
errichtet, die nicht Eigentümer dieses Grundstücks sind.

Es handelt sich freilich um eine Tatsachenfrage, aber in meinem jugendlichen Leichtsinn wage ich zu behaupten, dass es „dieses“ Grundstück gar nicht gibt. Dazu Wikipedia:

„Grundstück bezeichnet […] einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist.“

Wenn ich mich irre, möge man mich korrigieren. Aber die Zugspitze als Grundstück? Glaube ich nicht. Und wenn ich damit Recht habe, dann geht das Eigentum an dem Kreuz auch nicht auf den Grundstückseigentümer über, sondern das Kreuz dürfte wohl eher nach § 959 BGB herrenlos werden.

Im
Münchner Kommentar steht da: „Behauptet der
Grundstückseigentümer, sein Eigentum erstrecke sich auf die
verbundene Sache, so muss er darlegen und beweisen, dass eine
bewegliche Sache durch eine Verbindung zu einem wesentlichen
Bestandteil des Grundstücks wurde.“

Beweisfragen haben auf die materielle Rechtslage grundsätzlich keinen Einfluss. Das Gesetz ist ja eindeutig: Schon durch die Verbindung entsteht neues Eigentum.

Hintergrund der ganzen Überlegung ist nämlich, was passiert,
wenn mit dem Kreuz ein Unfall passiert, z.B. es umfällt und
jemanden verletzt. Denn hier dürfte das Eigentum ja eine
entscheidende Rolle spielen. Für mich wäre es irgendwie
unlogisch, wenn ein wildfremder Mensch einfach ein Kreuz
errichten kann und der Grundstücksbesitzer hat davon nicht mal
Kenntnis und haftet aber dann für einen Unfall am Ende.

Wie cmd.dea ja schon ausgeführt hat, ist das zu kurz gegriffen. Warum sollte jemand für den Mist haften, den andere verzapft haben?

Levay

Wenn ich mich irre, möge man mich korrigieren. Aber die
Zugspitze als Grundstück? Glaube ich nicht. Und wenn ich damit
Recht habe, dann geht das Eigentum an dem Kreuz auch nicht auf
den Grundstückseigentümer über, sondern das Kreuz dürfte wohl
eher nach § 959 BGB herrenlos werden.

Natürlich haben Berge auch einen Eigentümer. Dies ist meist entweder der Staat direkt (Bund, Land, Gemeinden) oder indirekt über staatsnahe Einrichtungen wie z.B. die staatlichen Forstbetriebe. Aber auch private Großgrundbesitzer, wie z.B. Adelsfamilien, Klöster oder auch z.B. die Alpenvereine sind dort stark vertreten.

In dem Beispiel dass ich Joerg Zabel genannt habe, war z.B. das Stift Heiligenkreuz Eigentümer des Berggipfels. Die (bayerische Seite) der Zugspitze hat als Eigentümer den Freistaat Bayern (Quelle Vereinszeitschrift des Dt. Alpenvereins). Der Große Arber gehört Karl Friedrich von Hohenzollern (http://www.bayernbike.de/home/archiv2003.shtml). Fast die gesamte Gebirgsgruppe des Karwendels gehört den Österreichischen Bundesforsten (http://www.karwendel.org/down/pdf/APK_Magazin3_2005.pdf).

Ich würde mal sogar annehmen, dass alle Berggipfel ohne Ausnahme einen Eigentümer haben.

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Natürlich haben Berge auch einen Eigentümer.

Warum ist das „natürlich“?

Neugierig:
Levay

Natürlich haben Berge auch einen Eigentümer.

Warum ist das „natürlich“?

Also Levay, ich bin jetzt auch etwas verwundert, da ich es ebenfalls für natürlich halte, dass Berge Eigentümer haben. Ich wüsste nicht das geringste was dagegen spricht.

Andererseits ist das ja allein deshalb relevant, weil Berge Einkommensquellen sind durch vorhandene Ressourcen(Wald, Miene, etc.) oder etwa als Wintersportgebiete haben. Das Eigentum an einer Skipiste ist sicherlich hoch begehrt.

Auch wenn ich jetzt kein Grundbuch der Zugspitze habe würde ich doch so ne Menge darauf wetten, dass es das a) gibt und b) jemand drinsteht.

Gruß
Dea

Hallo,

erstmal danke, deine Antwort hat mir schon mal bedeutend weitergeholfen. Das Kreuz wird also durch den Realakt der Verbindung mit dem Grundstück automatisch Eigentum des Grundstück-Eigentümers, weil der Gesetzgeber bei solchen Sachen immer klare Eigentumsverhältnisse schaffen wollte. Das klingt sinnvoll und ist mir soweit jetzt klar.

Eine Frage wirft das aber dann für mich auf:
Wenn ich mir §951 bzw §812 so ansehe, dann hat ja der Errichter des Kreuzes eigentlich das Recht auf Entschädigung durch den Grundstückseigentümer für seinen Eigentumsverlust.
Das hört sich für mich irgendwie befremdlich an, weil dann könnte mir ja einfach jemand z.B. eine potthässliche Statue aufs Grundstück stellen und die gut festbetonieren und anschließend von mir Geld verlangen dafür? Da bin ich ja als Grundstückseigentümer irgendwie doppelt bestraft, weil ich einmal ne hässliche Statue auf dem Grundstück habe, diese selbst (?) dann auch noch kostspielig entfernen lassen muss und außerdem für die Statue auch noch Geld zahlen muss…

Ist der Grundstückseigentümer hiermit nicht einverstanden,
greifen der Grundsätze der „augedrängten Bereicherung“ (da §
951 ja auf die §§ 812 ff. BGB verweist), am Eigentumsübergang
ändert das nichts.

Oder bietet diese „aufgedrängte Bereicherung“ eine Handhabe für den Grundstückseigentümer, dass er z.B. so eine Statue nicht bezahlen muss, v.a. weil er diese gar nicht haben will und deshalb sich gar nicht bereichert fühlt?

Vielen Dank nochmal,
deconstruct

Also Levay, ich bin jetzt auch etwas verwundert, da ich es
ebenfalls für natürlich halte, dass Berge Eigentümer haben.
Ich wüsste nicht das geringste was dagegen spricht.

Ich schon (was natürlich nichts darüber aussagt, wie es sich i.E. verhält; bewusst sprach ich von meinem „jugendlichen Leichtsinn“). Erstens verstehe ich nicht recht, wieso man diese Erdoberfläche in ein Grundbuch eintragen sollte, zweitens nicht, was man mit so einem Berg anfangen kann (und wer also dafür Geld ausgibt).

Aber vielleicht habe ich da wirklich nicht weit genug gedacht.

Ist denn der gesamte deutsche Boden katastermäig vermessen und somit Sache i.S.d. BGB?

Ich kauf mir jedenfalls keinen Berg.

Levay

Im Münchener Kommentar wird bei § 812 Rn. 269 die Ansicht vertreten, dass im Falle der aufgedrängten Bereicherung mit Rücksicht auf die Wertung von § 818 Abs. 3 BGB von vornherein nur nach dem subjektiven Ertragswert zu bestimmen sei, inwieweit der Eigentümer bereichert ist. Maßgeblich ist, inwieweit der Empfänger sich den Verwendung zunutze macht.

Im Übrigen gilt, dass der Grundstückseigentümer gem. §§ 1004 und 823, 249 BGB verlangen, dass das Kreuz wieder entfernt wird. Dies kann er dem Bereicherungsanspruch (wenn man ihn denn anerkannt) einredeweise entgegen gehalten werden.

Levay

Ist denn der gesamte deutsche Boden katastermäig vermessen und
somit Sache i.S.d. BGB?

Davon gehen ich aus. Allein aus der Tatsache, dass Grundeigentum nun einmal schon immer und auch zukünftig eine äußerst lukrative Wertanlage und daher hoch begehrt ist. Und wie gesagt ist er auch eine riesige Einahmequelle. Da stehen eben Wälder und Wiesen, die man vermieten oder nutzen kann. Da bauen Leute Hotels, für die man Miete kriegt, da fahren Leute Ski was viel Kohle bringt, wenn man es selbst betreibt oder an Betreiber vermietet.

Wirtschaftlich gesehen ist die Zugspitze m.E. sehr wertvoll.

Aber vielleicht gibt es für bestimmte Berge auch eine Sonderregelung des heiligen römischen Reiches Deutscher Nationen von (z.B.) 1796, die ins BGB inkorporiert wurde aufgrund einer Landesverordnung, die man in irgendwelchen Archiven der Deutschen Bibliothek - und jedem Grunbuchamt - findet. Hier gibts ja nix, was es nicht gibt.

Ich kauf mir jedenfalls keinen Berg.

Ich auch nett, aber weil ich das Geld nicht hab :smile:

Dea

Grüß Gott!

Servus!

Wenn ich mich irre, möge man mich korrigieren. Aber die
Zugspitze als Grundstück? Glaube ich nicht. Und wenn ich damit
Recht habe, dann geht das Eigentum an dem Kreuz auch nicht auf
den Grundstückseigentümer über, sondern das Kreuz dürfte wohl
eher nach § 959 BGB herrenlos werden.

Ich glaube eher nicht, dass das Kreuz herrenlos ist. Sonst könnte ich ja auf die Zugspitze marschieren und das Ding abmontieren und mitnehmen.
Es gibt übrigens ein österreichisches Judikat, wonach ein Verein, der ein Gipfelkreuz aufgestellt hat, als dessen Eigentümer schadenersatzpflichtig ist, wenn dieses Kreuz aufgrund nicht fachgerechter Wartung umstürzt und jemanden verletzt.
Grüße, Peter

Natürlich haben Berge auch einen Eigentümer.

Warum ist das „natürlich“?

Weil sie auch früher einen Eigentümer hatten, also Kirche oder Adel. Dieses Eigentum hat sich ja wohl sicherlich nicht in Luft aufgelöst. Schon damals hatten Berge einen wirtschaftlichen Aspekt, auch wenn es noch keinen Bergsport gab, dafür Salz- und Erzabbau, Jagd, Forst- und Almwirtschaft und Bergpässe hatten eine strategische Bedeutung.

Weil sie einen Wert haben. Skilifte, Berghütten, Steinbrüche, Salz- und Erzabbau, Hotels, Klettersteige, Jagdpachten, Seilbahnen, Sendemasten, Almwirtschaft, Forstwirtschaft…
Mir fallen unzählige Einnahmequellen ein. Garmisch oder Ehrwald wären sicher nicht so reich, wenn sie im Flachland lägen und nicht die Zugspitze vor der Tür hätten, die unzählige Touristen anzieht.

Im Münchener Kommentar wird bei § 812 Rn. 269 die Ansicht
vertreten, dass im Falle der aufgedrängten Bereicherung mit
Rücksicht auf die Wertung von § 818 Abs. 3 BGB von vornherein
nur nach dem subjektiven Ertragswert zu bestimmen sei,
inwieweit der Eigentümer bereichert ist. Maßgeblich ist,
inwieweit der Empfänger sich den Verwendung zunutze macht.

Das hört sich schon mal logisch an. Der Grundstückseigentümer könnte also argumentieren, dass er durch das Kreuz dort oben keinerlei Bereicherung erfahren hat und deswegen auch keinen Ausgleich zu leisten hat?

Im Übrigen gilt, dass der Grundstückseigentümer gem. §§ 1004
und 823, 249 BGB verlangen, dass das Kreuz wieder entfernt
wird. Dies kann er dem Bereicherungsanspruch (wenn man ihn
denn anerkannt) einredeweise entgegen gehalten werden.

Aber greift §1004 hier wirklich? Weil angenommen die „Störung“ ist durch die Verbindung ins Eigentum des „Gestörten“ übergegangen. Der Störer müsste ja zur Beseitigung dann fremdes Eigentum zerstören. Oder spielt das dann keine Rolle, weil der Eigentümer das Kreuz ohnehin nicht haben will und deswegen zur Beseitigung quasi die Erlaubnis zum Eingriff in sein Eigentum gibt?

Das hört sich schon mal logisch an. Der Grundstückseigentümer
könnte also argumentieren, dass er durch das Kreuz dort oben
keinerlei Bereicherung erfahren hat und deswegen auch keinen
Ausgleich zu leisten hat?

Ich denke schon, jedenfalls verstehe ich es so. Dieser Lösungsansatz überzeugt mich auch mehr, als auf die Einrede hinzuweisen.

Aber greift §1004 hier wirklich? Weil angenommen die „Störung“
ist durch die Verbindung ins Eigentum des „Gestörten“
übergegangen. Der Störer müsste ja zur Beseitigung dann
fremdes Eigentum zerstören. Oder spielt das dann keine Rolle,
weil der Eigentümer das Kreuz ohnehin nicht haben will und
deswegen zur Beseitigung quasi die Erlaubnis zum Eingriff in
sein Eigentum gibt?

Letzteres trifft zu. Andernfalls könnte der Grundstückseigentümer die Beseitigung des Kreuzes, das er nicht haben will, nur weil er Eigentümer wurde, was er ebenfalls nicht wollte. Das wäre unlogisch. Im Übrigen ergibt sich eine solche Einschränkung aber auch nicht aus § 1004 BGB.

Levay

Das ist alles gut und schön, aber erklärt nicht, wieso Berge „natürlich“ einen Eigentümer haben. Dazu müssen sie ja erst mal Sachen sein und somit Grundstücke. Bis jetzt hat hier noch keiner den Nachweis führen können, dass der gesamte deutsche Boden katastermäßig vermessen ist. Es mag sein, dass es sich so verhält, aber natürlich ist das nicht.

Levay