Hallo,
angenommen, in einer Broschüre „Benutzerhandbuch“ für einen PC würde stehen, dass dieser über ein bei liegendes Telefonkabel angeschlossen würde. Es würde sich um ein Spezialkabel handeln, dass wegen der Kontaktbelegung nur vom PC-Hersteller erhältlich sein würde und es könnte kein anderes Kabel verwendet werden.
Sollte nun dieses Kabel nicht bei liegen, müsste der Händler vom Hersteller dieses beschaffen?
–> BGB-„Ikea-Klausel“ --> zugesicherte Eigenschaften
Was wäre, wenn ein Kunde vom Hersteller und vom Händler unterschiedliche Auskünfte betr. Lieferfähigkeit bekäme?
Wäre dieser hypothetische Fall für die Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale interessant?
Gruß,
Black Eddy