BGH-Dialerurteil - ein seelisches Fußbad!

Nachfolg. der Originaltext der Pressemitteilung. Der BGH hatte endlich Gelegenheit einen Fall zu entscheiden. Er hat entschieden und das deutlich! Das erste Presseecho war sehr positiv; sogar die Tagesschau hat gestern abend ausführlich berichtet. Für uns, die schon seit Jahren die Ganoven jagen, ein seelisches Fußbad!

Klaus - http://www.spamflam.de


Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 27/2004

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer)

Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.

Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.

Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen.

Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muß nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Mißbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlaß zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.

Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03

Karlsruhe, den 5. März 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

So etwas war und ist auch in Zukunft zu erwarten. Auch der Computernutzer hat eine Sorgfaltspflicht! -> Unwissenheit schützt vor Schaden nicht
Die verklagten Firmen werden lediglich mit dem normalen Verbindungsentgelt bzw. mit ihren nachweislich korrekt entstandenen Kosten abgefunden. Im Kreditwesen wäre so ein vorgehen Wucher und somit strafbar, in der Telekommunikation könnte § 138 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Dialer auch gut Anwendung finden.

der BGH sagt ausdrücklich, daß für den normalen Nutzer KEIN 0190er- oder Dialerschutzprogramme notwendig sind. Zudem, damals, waren die Anti-Dialerprogramme noch kaum bekannt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Einschränkungen der Dialerprogramme, d.h. unser Druck auf die Politiker/Gesetzgeber (wir drohten dem Petitionsausschuß, wenn nichts passiert, einen „Volksaufstand“ an), u.a. aufgrund des nun höchstrichterlich entschiedenen Falles erfolgten.

Ich bin der Meinung, daß normale Nutzer ohne Probleme das Internet nutzen sollen. Ganoven haben nichts zu suchen. Natürlich weiß ich, daß das ein Traum ist, der vor gut drei/vier Jahren sogar - fast - Realität war. Damit wir diesem Zustand uns wenigstens annähern, gehen so Idioten wie ich auf diese Ganoven mit allen Mitteln los. Einige dieser Ganoven haben wir bereits „abgeschossen“, in den Konkurs gejagt, mit sehr teuren Abmahnungen abkassiert.

Klaus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]