BGH : Renovierungsklausel vor dem Aus ?

Hallo!

Da hier oft Fragen zum Thema „Schönheitsreparaturen“ auftauchen mal etwas neues dazu.
Möglichweise ändert sich da demnächst etwas zu Gunsten der Mieter.

In einem Hinweisbeschluss des BGH zum laufenden Verfahren (BGH VIII ZR 352/12) argumentiert das Gericht :

Hat der Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Whg. angemietet, führt die vertragliche Abwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter immer zu einer unangemessenen Benachteiligung.
Letzlich wird der Mieter laut Renovierungsklausel verpflichtet, Schäden zu beseitigen, die er gar nicht verursacht hat, sondern der Vormieter.
Er darf allenfalls verpflichtet werden, seine eigenen Abnutzungsspuren zu beseitigen.

Das bedeutet, nur wenn man eine RENOVIERTE Whg. übernommen hat,kommt eine Abwälzung der Schönheitsreparturen auf ihn in Frage.

Das endgültige Urteil wird aber erst im Sommer 2014 erwartet. Aber wenn das Gericht schon selber so argumentiert ?
Man darf wohl gespannt sein.

Quelle : Mieterzeitung April , Ausgabe 2/2014 (Deutscher Mieterbund e.V.)

MfG
duck313

Glaubst du an den Weihnachtsmann ???..:smile:
Hallo,

Glaubst du an den Weihnachtsmann ???..:smile:

Da ist der Gesetzgeber gefordert…der müsste mal ins BGB klipp und klar reinschreiben,

das nur bei Auszug aus einer Mietwohnung diese auch komplett renoviert übergeben werden muss vom Mieter.
Außer das zwischen Einzug und Auszug weniger als 3 Jahre Zeit liegen.

Das wäre nämlich die gerechteste Lösung für alle …

Hallo!

Da hier oft Fragen zum Thema „Schönheitsreparaturen“
auftauchen mal etwas neues dazu.
Möglichweise ändert sich da demnächst etwas zu Gunsten der
Mieter.

Wenn du meisnt, dass eine Höhere Miete zu gunsten dies Mieters ist, dann ja, denn die Kosten müssen dann zusätzlich in der mietkalkulation mit berücksichtigt werden. In gebieden wo kein Wohnungsmangel ist können sich die vermieter, vor allen die Privaten mit ihren 1-wohnungsbetreib, sich das dann kaum noch leisten den Wohnraum zu verfütgung zu stellen. Denn in diesen Gebieten ist die Rendite derzeit schon recht gering.

Hat der Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige
Whg. angemietet, führt die vertragliche Abwälzung der
Renovierungspflicht auf den Mieter immer zu einer
unangemessenen Benachteiligung.

Denkbar, sofern man hier keine Regelungen bei Mietvertragsschluss träfe. Unrealistisch, denn oft werden dartige Wohnungen nur unter Gewährung eines Mietnachlasses oder Verzicht auf Mietsicherheitsleistung vermietbar sein, die langfristig im Mieterinteresse liegt.

Zudem eröffnet Übereinkunft eines mietfreien ersten Mietmonats oder Materialkostenübernahme vielmehr dem Mieter die Möglichkeit, sie gleich nach eigenen Vorstellungen gestalten zu können.

Er darf allenfalls verpflichtet werden, seine eigenen
Abnutzungsspuren zu beseitigen.

Eben. Im Umkehrschkluss müsste er also trotz Abnutzung während seiner Mietzeit nur deshalb überhaupt nicht renovieren, weil sie bereits renovierungsbedürftig angemietet wäre?

Oder eine Vermieter wäre grds. verpflichtet, nur renovierten Wohnraum neu zu vermieten, wenn er einen mieterseits geschuldete Abnutzung behoben erwartet?

Die entsprechende Rechtsgrundlage hierfür wäre mir jedenfalls unbekannt.

G imager

muss dann wohl eine Falschmeldung des DMB sein …
Hallo

Unter VIII ZR 352/12 befasst sich der BGH lediglich mit der Quotenabgeltungsklausel und keineswegs mit den Schönheitsreparaturen insgesamt. Dass diese Änderung kommen könnte, davor wird schon seit Jahren gewarnt

http://www.123recht.net/Quotenabgeltungsklausel-bei-…

Da hat der DMB wohl wieder mal seine Kundschaft in seiner Mitgliederzeitung veräppelt und seine Wunschträume als Tatsachen hingestellt.

Grüsse Rudi

Hallo!

Das ist eine Aussage des BGH selbst.

Und die Kommentare der Wohnungswirtschaft, Haus & Grund nehmen darauf bereits Bezug und weisen darauf hin, dass die bisherige Rechtsprechung(auch des BGH) sich ändern könnte.
Weil BGH jetzt selbst darauf hinweist, es sei bei der Anwendung der Quotenregelung bei unrenoviert übernommener Whg. unmöglich den tatsächlichen(vom Mieter verursachten) Abnutzungsgrad festzulegen.
Ist doch auch klar, oder nicht ?

Und daraus schlussfolgert der Senat nun, die ganze Quotenregelung kann unwirksam sein, wenn Whg. unrenoviert oder stark renovierungsbedürftig übernommen wurde.

Am besten man wartet das Urteil ab.

MfG
duck313

Hallo auch!
Jetzt schreibst Du genau das, was ich geschrieben habe und wie auch der BGH sich äußert.

In Deinem Betreff steht aber:
„Renovierungsklausel vor dem Aus ?“

Das ist doch die Sache > es geht lediglich um die quotenmäßige Abgeltungsklausel und nicht um die Renovierungsklausel. …

Grüsse Rudi

Das ist doch die Sache > es geht lediglich um die quotenmäßige
Abgeltungsklausel und nicht um die Renovierungsklausel. …

Doch, es geht auch um die Renovierungsklausel als solche bei unrenoviertem Wohnraum:

Vgl. Rz. 5 des Beschlusses vom 22.01.2014:

„Die dargestellte Argumentation könnte zur Folge haben, dass bei un-renoviert oder renovierungsbedürftig überlassener Wohnung - entgegen dem Rechtsentscheid des Senats vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff.) - auch bereits die Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen als den Mieter unangemessen benachteiligend anzusehen wäre. Denn auch durch eine solche Klausel würde der Mieter zur Beseitigung von Gebrauchsspuren verpflichtet, die nicht er, sondern der Vormieter verursacht hat.“