Hallo!
Da hier oft Fragen zum Thema „Schönheitsreparaturen“ auftauchen mal etwas neues dazu.
Möglichweise ändert sich da demnächst etwas zu Gunsten der Mieter.
In einem Hinweisbeschluss des BGH zum laufenden Verfahren (BGH VIII ZR 352/12) argumentiert das Gericht :
Hat der Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Whg. angemietet, führt die vertragliche Abwälzung der Renovierungspflicht auf den Mieter immer zu einer unangemessenen Benachteiligung.
Letzlich wird der Mieter laut Renovierungsklausel verpflichtet, Schäden zu beseitigen, die er gar nicht verursacht hat, sondern der Vormieter.
Er darf allenfalls verpflichtet werden, seine eigenen Abnutzungsspuren zu beseitigen.
Das bedeutet, nur wenn man eine RENOVIERTE Whg. übernommen hat,kommt eine Abwälzung der Schönheitsreparturen auf ihn in Frage.
Das endgültige Urteil wird aber erst im Sommer 2014 erwartet. Aber wenn das Gericht schon selber so argumentiert ?
Man darf wohl gespannt sein.
Quelle : Mieterzeitung April , Ausgabe 2/2014 (Deutscher Mieterbund e.V.)
MfG
duck313