BGH und Wohnfläche + Berufung

Hallo!
Mich würde interessieren, inwieweit die Urteile des BGH bindend sind, als Beispiel:
bei Wohnflächenabweichung gibt der BGH vor, dass ab 10% Anspruch auf Mieterstattung von überzahlter Miete besteht.

Wenn nun die Wohnfläche, weil Dachschrägen nicht berücksichtigt wurden, z.B: um 25% abweicht (bei einer lichten Raumhöhe von über 4 Metern für einen Laien nicht auf den 1.Blick erkennbar, Angabe im Mietvertrag: 100qm (nicht CA.!), tatsächlich nur 75qm), und das AG bereits zu Gunsten des Mieters geurteilt hat, hat der VM dann bei Berufung Erfolgsaussichten, sprich: kann das BGH-Urteil gekippt werden?
Ich danke für Antworten!

Zitat:
„Wenn nun die Wohnfläche, weil Dachschrägen nicht berücksichtigt wurden, z.B: um 25% abweicht (bei einer lichten Raumhöhe von über 4 Metern für einen Laien nicht auf den 1.Blick erkennbar“
Das kapiere ich nicht. Kannst du das bitte etwas näher erläutern.

vnA

Guten Tag,

Hallo!
Klar: als Wohnfläche wurde also die Gesamtfläche der Wohnung genommen und nicht berücksichtigt, dass Dachschrägen nicht vollkommen mit einbezogen werden. (voll erst ab 2m Höhe, laut Mieterverein)
Der VM beruft sich darauf, dass der Mieter das ja hätte bei der Besichtigung schon hätte sehen müssen und die Größe der Wohnung monieren, was aber eben wegen der Raumhöhe in der Mitte der Räume (SEHR hoch) nicht möglich ist, da die Wohnung sehr hell wirkt.
Grüße!

Hallo!

Klar: als Wohnfläche wurde also die Gesamtfläche der Wohnung
genommen und nicht berücksichtigt, dass Dachschrägen nicht
vollkommen mit einbezogen werden. (voll erst ab 2m Höhe, laut
Mieterverein)
Der VM beruft sich darauf, dass der Mieter das ja hätte bei
der Besichtigung schon hätte sehen müssen und die Größe der
Wohnung monieren, was aber eben wegen der Raumhöhe in der
Mitte der Räume (SEHR hoch) nicht möglich ist, da die Wohnung
sehr hell wirkt.

Wenn in dem Mietvertrag eine Quadratmeterzahl Wohnfläche ausdrücklich ausgewisen ist, dann - und nur dann - liegt eine vom Vermieter zugesicherte Eigenschaft der Wohnung vor - und der Mieter „muss“ bei der Besichtigung nichts abweichendes bemerken noch es monieren.

Gruß
smalbop

BGH-Urteile sind nicht allgemein verbindlich. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Grundsatzurteile handelt.

Das Berufungsgericht hat also im vorliegenden Fall das Recht, abweichend zu entscheiden. Allerdings gebietet es das Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, dass es hiervon nur sehr zurückhaltend Gebrauch macht.