Ich habe in den 80er Jahren ein Baudarlehn aus öffentlicher Hand erhalten. Die Rückzahlung lief Anfangs über die DSL in Bonn und nun über die Postbank. Für dieses Darlehn zahl ich jeden Quartal neben Zinsen und Tilgung noch weitere 31,00 Euro Verwaltungskosten.
In Bezug auf das BGH-Urteil vom 7.6.11 habe ich bei der Postbank die Verwaltungskosten zurückverlangt. Die Antwort: BGH Urteil ist auf mein Darlehn nicht anwendbar.Man habe mir die Kosten in Rechnung gestellt, die durch Verwaltung des Darlehns entstehen. Die Postbak ist quasi Treuhänder für das Land NRW. Zins+Tilgung wird vollständig an die Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet.
Der Verwaltungskostenbeitrag stellt in deren Augen keine Kontofürhungsgebühr im Sinne der BGH Entscheidung sondern eine echte vertragliche Gegenleistung für die Darlehnsverwaltung.
Kennt sich jemand in dieser Materie aus? Hat die Postbank recht?