BGH-Urteil - renovieren oder nicht?

Hallo,

ich habe meinen Mietvertrag zum 31.03.2007 gekündigt und mit der Bestätigung dieser Kündigung die Aufforderung erhalten, eine feuchte Teppich- und Fußbodenreinigung sowie Malerarbeiten durchzuführen. Ich habe insgesamt 2 Jahre und 4 Monate in dieser Wohnung gewohnt und nun frage ich mich, ob ich diese Renovierungsarbeiten überhaupt durchführen muss.

Aufgrund dieses BGH-Urteils bin ich jetzt etwas verwirrt und weiß nicht ob ich renovieren soll oder nicht. Außerdem sind die Wände in TOP-Zustand.

In meinem Mietvertrag befindet sich folgende Klausel:

§14 Beendigung des Mietverhältnisses:

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses /auch bei Kündigung durch den Vermieter gemäß §3) ist der Mieter verpflichtet, eine fachmännische Endrenovierung durchzuführen. Bei Vorhandensein sind alle Teppichböden zu shamponieren, Wände sind fachgerecht mit weißer Farbe zu streichen. Vom Mieter eingebrachte Dübellöcher dürfen nicht sichtbar sein. Bei Vorhandensein sind Beschädigungen des Parketts…

Ich freue mich über jede Hilfe.

Mfg
Ralf

Auch hallo.

ich habe meinen Mietvertrag zum 31.03.2007 gekündigt

Zum Einüben: FAQ:1129 :frowning:

Ich freue mich über jede Hilfe.

Dazu müsste ein Spezialist die Wohnung selbst in Augenschein nehmen. Z.B. ein Anwalt für Mietrecht.

mfg M.L.

§14 Beendigung des Mietverhältnisses:

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses /auch bei Kündigung
    durch den Vermieter gemäß §3) ist der Mieter verpflichtet,
    eine fachmännische Endrenovierung durchzuführen. Bei
    Vorhandensein sind alle Teppichböden zu shamponieren, Wände
    sind fachgerecht mit weißer Farbe zu streichen. Vom Mieter
    eingebrachte Dübellöcher dürfen nicht sichtbar sein. Bei
    Vorhandensein sind Beschädigungen des Parketts…

falls auch eine klausel bezüglich der laufenden Schönheitsreparaturen (ehemals fristenplan) in Mietvertrag vorhanden sein sollte. ist das alles nichtig und man mus gar nicht renovieren.

Hallo,

das Reinigen des Teppichbodens/Fußbodens muß im Mietvertrag vereinbart sein. Ansonsten muss der Mieter eben den Teppichboden absaugen.

Das Problem der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag sicher geregelt und zwar entweder ist dort vereinbart zwischen den Parteien vereinbart worden, dass bei Auszug renoviert werden muss oder es gibt eine sogenannte Quotenklausel, die besagt, welchen Anteil der Mieter bei Auszug vor den Fristen tragen muss. Farbige Wände und beschädigte Wände sind grunsätzlich als Schäden zu sehen und müssen zumindest weiss gestrichen, notfalls auch neu tapeziert ( bei Tapetenschäden) werden.

Die Urteile des BGH sind in der Zwischenzeit durch viele andere Urteile erweitert und in manchen Bereichen werden diese Urteile des BGH mit weitergehenden Begründungen ausgehebelt. Hier kann der Mieter nur einen Mieterverein oder Anwalt aufsuchen, der die gängige Rechtssprechung vor Ort kennt.

Gruss Günter

ich habe meinen Mietvertrag zum 31.03.2007 gekündigt und mit
der Bestätigung dieser Kündigung die Aufforderung erhalten,
eine feuchte Teppich- und Fußbodenreinigung sowie
Malerarbeiten durchzuführen. Ich habe insgesamt 2 Jahre und 4
Monate in dieser Wohnung gewohnt und nun frage ich mich, ob
ich diese Renovierungsarbeiten überhaupt durchführen muss.

Aufgrund dieses BGH-Urteils bin ich jetzt etwas verwirrt und
weiß nicht ob ich renovieren soll oder nicht. Außerdem sind
die Wände in TOP-Zustand.

In meinem Mietvertrag befindet sich folgende Klausel:

§14 Beendigung des Mietverhältnisses:

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses /auch bei Kündigung
    durch den Vermieter gemäß §3) ist der Mieter verpflichtet,
    eine fachmännische Endrenovierung durchzuführen. Bei
    Vorhandensein sind alle Teppichböden zu shamponieren, Wände
    sind fachgerecht mit weißer Farbe zu streichen. Vom Mieter
    eingebrachte Dübellöcher dürfen nicht sichtbar sein. Bei
    Vorhandensein sind Beschädigungen des Parketts…

Ich freue mich über jede Hilfe.

Mfg
Ralf

Hallo,

da du ja noch nicht einmal 3 Jahre in der Wohnung gewohnt hast, hast du m. E. sehr gute Chancen, gar nichts machen zu müssen. Pauschale Verpflichtungen zur Renovierung sind - soweit ich weiß - eh nichtig.

M. E. reicht auch eine besenreine Übergabe - Teppich also abgesaugt.

Ich bin nach einer ähnlichen Zeit ausgezogen, meine Vermieterin hatte - um alles hieb- und stichfest zu machen - noch handschriftliche Zusätze zur Renovierungspflicht beigefügt. Bei mir stand irgendetwas von grundsätzlich zu renovieren, spätestens aber Zimmer 1 nach x Jahren, Zimmer 2 nach y Jahren etc. und wenn nicht, dann eben anteilige Beteiligung an den Renovierungskosten durch Fachbetrieb zu xy %.

Da während des Mietverhältnisses teilweise ungeheuerliche Dinge mit dieser Dame passiert sind, bin ich damals auf Empfehlung des Mietervereins aus der Wohnung ausgezogen, ohne sie zu renovieren. Sie hat gegen mich geklagt - und verloren. Habe mich sogar selber vor Gericht vertreten. :smile:)) Die Gerichte argumentieren eben auch damit, dass mit dem Mietzins zumindest auch zum Teil die Abnutzung der Wohnung bezahlt wird - und dazu gehörten in meinem Fall auch die Wände.

Sicher kann dir das aber wohl nur ein Experte sagen - z. B. bei Mietervereinen. Die können zumeist schon mit kurzem Blick in deinen Mietvertrag sagen, wie es aussieht. Eine regelrechte Garantie für das Gerichtsurteil bekommst du allerdings nie - denn die Rechtsprechung ist eben immer auch noch stark abhängig vom Richter. Allerdings kennen die Mietervereine die örtlichen Richter und eben auch deren Tendenzen. Und zwar besser als so mancher niedergelassene Anwalt - die Mietervereine schlagen sich mit so etwas ja tagtäglich herum.

Solltest du ausziehen, ohne etwas zu renovieren, würde ich dir zusätzlich noch empfehlen, einen Zeugen mitzunehmen und Fotos zu machen. Wenn alle Stricke reißen, kannst du dann noch den tadellosen Zustand der Räumlichkeiten bestätigen lassen.

Viele Grüße
Kirsten

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