BGH-Urteil zu Altverträgen (Mietrecht)

Hallo,
Der BGH hat heute entschieden, daß die Kündigungsfristen, die in Miet-Verträgen enthalten, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, weitergelten und nicht unwirksam sind. Somit werden bei diesen Verträgen die Kündigungsfristen für Mieter nicht auf 3 Monate gekürzt, sondern es gelten die vertraglich vereinbarten Fristen.

Wortlaut:
„Der Senat hat entschieden, daß in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen - nach Mietdauer gestaffelten - gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fortgelten und nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam sind.“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Nur zur Anmerkung.

Gruß
Harry

Hallo,
Der BGH hat heute entschieden, daß die Kündigungsfristen, die
in Miet-Verträgen enthalten, die vor dem 1.9.2001
abgeschlossen wurden, weitergelten und nicht unwirksam sind.
Somit werden bei diesen Verträgen die Kündigungsfristen für
Mieter nicht auf 3 Monate gekürzt, sondern es gelten die
vertraglich vereinbarten Fristen.

Wortlaut:
„Der Senat hat entschieden, daß in solchen Verträgen
enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen - nach
Mietdauer gestaffelten - gesetzlichen Kündigungsfristen
wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fortgelten und
nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam sind.“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Nur zur Anmerkung.

Hallo Harry,

habe es auch vernommen. Somit ändert sich wieder alles. Ich frage mich nun nur, wann endlich der Bundestag mit seinen Fachleuten in der Lage und fähig ist, die Gesetze so zu fassen, dass nach einem Gesetz Rechtssicherheit besteht und nicht Gerichte entscheiden müssen, was Juristen in den Fachaussschüssen gemeint haben wollen. Somit gilt für alle, dass ab heute sich alles ändert, also auch wer sich bisher auf die neue Rechtsprechung berufen hat, sofern derzeit gekündigt ist, muss sehr schnell eine Lösung suchen, wenn er/sie länger als fünf Jahre in einer Wohnung wohnt.

Gruss Günter