Hallo.
Der BGH begründet sein Bausparkassenurteil mit §489 BGB, woraus sich ergeben soll, daß Bausparkassen das Recht hätten, einen Vertrag nach >= 10 Jahren zu kündigen.
Nun heißt der Paragraph aber „Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“.
Allerdings geht es ja eigentlich gar nicht um Darlehen, denn diese wurden ja nicht in Anspruch genommen. Der Verbraucher profitiert vielmehr von den bösen „Sonderzinsen“ auf das eingezahlte Guthaben.
Trotzdem: Warum berufen sich die Richter auf den genannten Paragraphen?
Gruß,
Kannitverstan