Meine Frage: Wie sieht es mit der Mietkaution des Mieters aus?
Besteht ein Anspruch auf Rückzahlung? Oder ist nur die Forderung, die die Kaution übersteigt, verjährt?
da der BGH die Ansprüche des Vermieters insgesamt als nichtig ansieht, da sie bereits verjährt sind, hat der Mieter selbstverständlich ein Anrecht auf Auszahlung der Kaution (und des erwähnten Guthabens aus den Nebenkosten).
Ohne Anspruch kann der Vermieter hier nichts verrechnen.