Hallo zusammen,
in diesem Urteil BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 57/12, 26.10.2012 heißt es
„Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die
Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des
Sondereigentums, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung
durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.“
Mal angenommen, ein fiktiver Wohnungseigentümer hat nun ein defektes Ventil; es muss repariert werden. Wäre dieses Ventil nun schon seins, wie es von der fiktiven Verwaltung gesehen wird weil das Urteil nur die Leitungen behandelt,
oder kann man den Gesetzestext so verstehen daß das Ventil in der Wohnung des Eigentümers das letzte Bauteil ist was noch zum Gemeinschaftseigentum gehört und die Reparatur von der Gemeinschaft zu tragen ist?
Hätte Deine Wohnung z.B. keinen Haupthahn für Kaltwasser so wäre deine erste Absperrmöglichkeit die Du selbst bedienen kannst das Eckventil unter dem Waschbecken etwa. Dann würde die ganze Kaltwasserleitung vom Hauptstrang im Treppenhaus bis zum Waschbecken Gemeinschaftseigentum sein.
Aber üblich hat es sehr wohl weit vorher Absperrventile innerhalb deiner Wohnung. Die nämlich das gesamte Wasser gleichzeitig absperren.
Dann wäre das Leitungsstück davon Richtung Versorgungsschacht noch Gemeinschaft, das Ventil selbst auch.
Aber alles dahinter Richtung Zapfstellen in Wohnung wäre deins.
Spiel das mal bitte für die Heizung durch, wo üblicherweise das HK-Ventil die einzige Absperrmöglichkeit nach den evtl. vorhandenen Strangventilen im Keller ist…
Es geht nicht um die Heizung, dazu hat es wohl auch schon Urteile gegeben.
Es geht um das erste Hauptabsperrventil in der fiktiven Wohnung, noch vor der im Badezimmer installierten Wasseruhr.
In vielen Quellen liest man dass dieses Ventil schon Sondereigentum ist. Die Hausverwaltung behauptet das auch. Ich verstehe das Urteil aber anders.
Bei der Wasserleitung selber ist das Urteil eindeutig.
Also: Mich interessiert eine belastbare Quelle die sich auf das Absperrventil bezieht.
Das wäre zumindest technisch einfach zu begründen:
Der Wasserzähler selbst ist idR. noch Sondereigentum und darf vom Wohnungsinhaber nicht manipuliert werden. Das wäre aber bei einer Veränderung am üblicherweise unmittelbar davor sitzenden Absperrventil unabdingbar und man müsste eine evtl. vorhandene Verplompung des WZ dafür entfernen.
Also endet das Sondereigentum unmittelbar hinter dem WZ.
wenn das Absperrventil dazu dient, den Wasserfluß nur für diese eine Wohneinheit zu regeln, dann handelt es sich dabei um Sondereigentum. Ganz gleich übrigens, ob danach noch ein Wasserzähler folgt, der zwangsläufig Gemeinschaftseigentum ist.