Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung von heute u.a. mit der Frage zu befassen, ob einem Verbraucher, der bei einer „Online-Auktion“ (im entschiedenen Fall: ebay) von einem Unternehmer eine Sache erwirbt, das für Fernabsatzgeschäfte geltende Widerrufsrecht zusteht oder nicht.
Der BGH hat das bejaht. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB, der das Widerrufsrecht für „Versteigerungen (§156)“ ausschließt, nicht anwendbar sei. Die Bestimmung gelte nur für Versteigerungen im Sinne von §156 BGB und Merkmal einer solchen Versteigerung sei, dass der Kaufvertrag durch den Zuschlag des Versteigerers zustande gebracht werde. Das sei bei der Online-Auktion nicht der Fall. Im übrigen sei §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB als Ausnahmevorschrift ohnehin generell eng auszulegen.
Ein nicht wirklich überraschendes Ergebnis, wie ich finde.
Wer das ganze nachlesen will, sehe sich dazu die entsprechende Pressemitteilung des BGH von heute zu Az. VIII ZR 375/03 an. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch nicht veröffentlicht.
Ein nicht wirklich überraschendes Ergebnis, wie ich finde.
Eben. Völlig unverständlich, wieso darum so viel Aufhebens gemacht wird. Das war doch ein mehr als vorhersehbares Urteil, denn dass bei eBay normale Kaufverträge zustande kommen und dass es sich um keine Auktion im Rechtssinne handelt, ist doch lange bekannt.
„Super“, genau.
Da werden dann „die Gewerblichen“ die Preise raufsetzen, damit sie eventuelle Rücksendungen auf finanziell auffangen können.
„Schön“ - vielleicht kaufen die lieben Käufer dann auch wie die Wahnsinnigen bei div. großen Versandhäusern, mal eben so zum ausprobieren und ansehen - und schicken dann alles wieder munter zurück.
Was das noch mit EBAY zu tun haben soll und Auktion hin oder her … warum dann noch die „Steigerei“?
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung von
heute u.a. mit der Frage zu befassen, ob einem Verbraucher,
der bei einer „Online-Auktion“ (im entschiedenen Fall: ebay)
von einem Unternehmer eine Sache erwirbt, das für
Fernabsatzgeschäfte geltende Widerrufsrecht zusteht oder
nicht.
Der BGH hat das bejaht.
Nichts für ungut, aber das haben seriöse Anbieter schon lange so gemacht, das ist nichts Neues, da konnte man innerhalb von 14 Tagen zurückgeben.
Deshalb werden die Preise bestimmt nicht steigen, wie das jetzt verbreitet wird.
Natürlich ist das auch wieder Spielraum für Abzocker, Drucker kaufen, halb leer drucken und zurückschicken usw.
Aber die Typen machen das ja mit den Versandhäusern genau so, die gibt es immer.
Gruß
Rainer
weil ein VK es ganz ganz genau wissen wollte und es so ganz ganz genau es ja noch nicht definiert wurde… bisher dachte man der logische Menschenverstand allein reicht aus
war es etlichen Amtsrichterlein scheinbar doch unbekannt
och den Richtern ist einiges in unserer modernen Zeit noch unbekannt was andere schon von Kindheit an kennen