Biathlon und Waffenrecht

Hallo,

die Wintersportsaison hat begonnen und im Fernsehen sieht man wieder auf vielen Kanälen die Biathlonwettbewerbe.

Mich interessiert - rein theoretisch - die waffenrechtliche Frage (nach deutschem Recht):

Ein Biathlonläufer führt außerhalb des Schießstandes eine Schusswaffe, d.h. eigentlich wäre er waffenscheinpflichtig. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass jeder Biathlet zur Ausübung seines Sports einen Waffenschein erwirbt. Ich habe versucht, mich schlau zu machen, bin aber leider nicht fündig geworden. Weiss jemand die Anwort (nach Möglichkeit mit Fundstelle), unter welchen Bedingungen die Waffe geführt werden darf?

Danke und Gruss

Iru

Hi,

sofern der Austragungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt findet gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die Gesamte Wettkampfstrecke/arena wird zum Schießstand erklärt. -> Waffenbesitzkarte ausreichend.

  2. Ansonsten ist das Führen eines Waffenscheines tatsächlich erforderlich, da es eine offen getragene Schusswaffe ist.

Wie es im Ausland ist regelt deren Gesetz.

MFG

Guten Abend, „iru“,

hier ein Link zu einem internet-Auftritt, wo die Problematik recht ausführlich und mit den entsprechenden Paragraphen beleuchtet wird:

http://www.muzzle.de/Recht/Die_Waffe_als_Begleiter/d…

LG

Helmut

Hallo,

danke für den Link. Allerdings ist (meiner Meinung nach) die Erklärung teils fehlerhaft. Gerade zu dem Passus des erlaubnisfreien Führens von einem waffenscheinfreien Ort zu anderen, wo auch die

„…Schießsportler (Biathlon) während einer Sportveranstaltung auf festgelegten Wegstrecken…“

genannt werden, habe ich Bedenken. Denn um eine Waffe erlaubnisfrei zu führen, darf sie nicht zugriffsbereit und mit wenigen Handgriffen in Anschlag zu bringen sein. Ich glaube nicht, dass man das bei der Biathlonwaffe bejahen kann.

Aber ein Freund aus einer Kreisverwaltung hat mir dazu einige Auskünfte geben können (er bejahte, dass der Transport der Waffe zwischen den Schießständen ein Führen i.S. des WaffG wäre).

Danach

  • sind viele der Sportler Polizeibeamte, Soldaten, Zollbeamte die das Recht haben, ihre Dienstwaffe (in dem Fall die Sportwaffe) zu führen, was aber bei Transporten ins Ausland wiederum Probleme erzeugt.

  • sind die Wettkampfstrecken teils komplett eingefriedet und können tatsächlich als Gesamtheit als „Schießstand“ deklariert werden.

Anders ist es allerdings bei nur abgesteckten Wettkampfstrecken. Da gibt es keine Regelung, es wird einfach hingenommen. Offenbar will keiner als „Bumann“ auftreten und die Veranstaltung platzen lassen.
Offensichtlich gibt es keine Lösung für meine Frage.

Gruss

Iru

Guten Morgen, „iru“,

deine ausführlichen Darstellungen zum Thema sind für jeden waffenrechtlich Betroffenen - so auch für mich als Jagdausübungsberechtigten - sehr interessant.

Ich denke mittlerweile, daß sich jeder berechtigte Waffenträger aufgrund der sehr populistisch orientierten Waffengesetzgebung permanent in einer rechtlichen Grauzone bewegt - so nach dem Motto: „Egal, was du wie tust - irgendwie könnte es doch rechtlich nicht zulässig sein“.

Was meine ganz persönliche Meinung zum Thema „Ausübung des Biathlon-Sportes“ ist:

Bisher habe ich diese immer so wie die berechtigte Jagsausübung verstanden - in meinem Revier, in dem ich losdarf, bin ich ja auch berechtigt, jede Jagdwaffe (auch Kurzwaffe) geladen und zugriffsbereit zu führen - also könnte man analog auch annehmen, daß der Biathlon-Sportler auf seinem vorgegebenen „Revierweg“ innerhalb der Sportveranstaltung ebenfalls in diesem Bereich mit der WBK auch die Führungsberechtigung während der Sportausübung hat - aber ich bin da einig mit dir - wo kein Kläger, da kein Richter (und was der bzw. seine übergeordneten Kollegen bis nach Europa dazu entschieden, so sie denn offiziell befragt werden würden…)

Ich wünsche uns weiterhin Glück… :wink:

LG

Helmut

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Hallo Irubus,

ein Blick ins WaffG hilft weiter:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer …
3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt

Da steht nichts von „nicht zugriffsbereit“ sondern nur von „nicht schussbereit“! Schussbereit ist eine Waffe erst, wenn sie geladen ist. Und IMHO trägt der Biathlet sie nicht geladen auf dem Rücken.

Grüße von
Tinchen

Danke
… das war mir bisher entgangen.

Gruss

Irub i s

Hallo

ein Blick ins WaffG hilft weiter:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend
als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf
festgelegten Wegstrecken führt

Da steht nichts von „nicht zugriffsbereit“ sondern nur von
„nicht schussbereit“! Schussbereit ist eine Waffe erst, wenn
sie geladen ist. Und IMHO trägt der Biathlet sie nicht geladen
auf dem Rücken.

Und wenn doch, werden schon mal auch Favoriten bei Weltmeisterschaften disqualifiziert, die scheinen die Sicherheit ernst zu nehmen.
Eine aussersportliche Strafe gab es letztes Jahr aber nicht, soweit ich weiss (aber ich kenne ja auch nicht die Waffengesetze in Südkorea :smile: ).

Gruß, DW

Hallo Tinchen,

Frage zum weiteren Verständnis:

Führen die Biathleten ihre Munition beim Lauf mit oder wird ihnen diese jeweils vor dem Schießen auf dem Schießstand von entsprechend Berechtigten in explizit benötigter Anzahl ausgehändigt?

Danke und

LG

Helmut

Hallo,

Führen die Biathleten ihre Munition beim Lauf mit oder wird
ihnen diese jeweils vor dem Schießen auf dem Schießstand von
entsprechend Berechtigten in explizit benötigter Anzahl
ausgehändigt?

Sie führen mit. Ladestreifen, die an der Waffe befestigt sind. Siehe z.B.: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/b3/T… (die roten ‚Dinger‘ am Lauf). Aber geladen wird erst unmittelbar am Schießstand. Noch nie beobachtet?
Gruß
loderunner