Bibliothek Urheberrecht

Hallo,
angenommen jemand würde eine Bibliothek gründen wollen, würde sich derjenige sicherlich folgendes fragen:
Darf ich Bücher gegen eine monatliche/jährliche Gebühr einfach so verleihen?
Darf ich diese Bücher scannen und den Scan verleihen, wenn ich ihn nur einmal gleichzeitig verleihe und das Buch solange in den Keller stell?
Wie ist das mit digitalen Büchern ohne/mit DRM?

Liebe Grüße,
Adebar

Hallo!
Das ist ein Thema, das die Bibliotheken derzeit enorm beschäftigt und wo das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Einschlägig ist der § 52b des Urheberrechtsgesetzes:
http://dejure.org/gesetze/UrhG/52b.html
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Angenommen eine Bibliothek hätte viele Bücher nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG (hoffentlich richtig zitiert…) digital in einem Archiv gespeichert. Dürften anderen Leuten die im Archiv gespeicherten Werke nur nach diesem § 52b gezeigt werden oder gäbe es noch andere Möglichkeiten? Und wie ist Archiv (laut Gesetz^^) definiert?