Bietegrenzen bei Zwangsversteigerungen

Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Thema Zwangsversteigerungen.
Bei der ersten Zwangsversteigerung liegen ja die Bietegrenzen zwischen
5/10 und 7/10 des gerichtlichen Verkehrswertes.
Wie verändern sich die Grenzen bei der zweiten, dritten und vierten Zwangsversteigerung?

Vielen Dank für Eure Hilfe

René Skorwider

Hallo Kollege,

mal zur Richtigstellung:

Der Gläubiger kann (einmal) bei einem Termin den Zuschlag versagen, wenn das Gebot unterhalb 70% liegt. Der Rechtspfleger muß (darf aber nur einmal)den Zuschlag versagen, wenn das Gebot unterhalb von 50% des Verkehrswertes liegt.

Spätestens beim dritten Termin sind also keine Untergrenzen gesetzt, Obergrenzen gibt natürlich in keinem Fall.

Grüße und good luck

fshbb

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Hallo Kollege,

mal zur Richtigstellung:

Der Gläubiger kann (einmal) bei einem Termin den Zuschlag
versagen, wenn das Gebot unterhalb 70% liegt. Der
Rechtspfleger muß (darf aber nur einmal)den Zuschlag versagen,
wenn das Gebot unterhalb von 50% des Verkehrswertes liegt.

Spätestens beim dritten Termin sind also keine Untergrenzen
gesetzt, Obergrenzen gibt natürlich in keinem Fall.

Grüße und good luck

fshbb

Ergänzend:

Der Gläubiger hat jedoch auch das Recht, das Bieterverfahren vor Zuschlag jederzeit einzustellen. Dieses wird sogar häufiger gemacht, wenn die Gebot offensichtlich nicht ein „Mindestziel“ erreichen. Oft werden sogar noch Gespräche zwischen Interessenten und Bank während des Versteigerungstermines „vor der Tür“ geführt.