Liebe/-r Experte/-in,
meine Eltern betreiben noch bis Mitte diesen Jahres eine Gaststätte. Bisher wurde vom Steuerberater zur Einkommenserklärung eine Bilanz in 3 facher Ausfertigung erstellt.
Da jedoch der Umsatz stetig rückläufig war, stellt sich mir die Frage, ob dieser Aufwand, auch finazieller Art überhaupt nötig ist.
Die Bilanz für 2008 ist momentan in Bearbeitung.
Gibt es nicht irgendeine andere kleiner und kostengünstigere Form des Jahresabschlusses, die dem Finanzamt genügt?
Ich mache die monatliche Belegerfassung und gib diese an den Steuerberater weiter.
Wer kann mir helfen?
Also, hier erstmals die Infos meines Steuerberaters (Informationsbrief 08/2009), wobei ich davon ausgehe, dass das auch auf euch zutreffen könnte:
„Nach bisherigem Recht ist jeder Kaufmann mit einem Gewerbebetrieb verpflichtet, Bücher zu führen und
einen Jahresabschluss, d. h. eine Bilanz, zu erstellen. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz22 ist eine
Erleichterung hinsichtlich der handelsrechtlichen Buchführungspflicht eingeführt worden: Danach sind
Einzelkaufleute (nicht jedoch Personen- oder Kapitalgesellschaften) von dieser Verpflichtung befreit, wenn
sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
500.000 Euro Umsatzerlöse und
50.000 Euro Jahresüberschuss
erzielen. Im Fall der Neugründung gilt dies bereits, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten
werden. Liegen die Voraussetzungen vor, können (Einzel-)Kaufleute ihren Gewinn durch Ein -
nahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Da steuerlich schon bisher vergleichbare Größengrenzen gelten, liegt bei einer handelsrechtlichen Befreiung
regelmäßig auch eine Befreiung von der steuerlichen Buchführungspflicht vor. Allerdings ist zu beachten,
dass in der steuerlichen Vorschrift statt des Begriffs „Jahresüberschuss“ der Begriff „Gewinn“ verwendet
wird. Unterschiede können sich somit aufgrund besonderer steuerlicher Gewinnermittlungsvorschriften
ergeben (z. B., wenn sich der Gewinn durch nichtabzugsfähige Betriebsausgaben erhöht). Bei Vorliegen einer
handelsrechtlichen Befreiung ist daher ggf. zusätzlich zu prüfen, ob auch eine Befreiung von der steuerlichen
Buchführungspflicht gegeben ist, da ansonsten eine Steuerbilanz erstellt werden muss.
Dies gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die für nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahre
erstellt werden.“
Den Jahresabschluß muß man bzw. frau aber sowieso nicht durch den Steuerberater erstellen lassen, sondern kann den alleine machen. Oft ist das aber - mangels eigener Kenntnisse oder Zeit - nicht sinnvoll.
Vielleicht könnt ihr aber ja auch einfach mal mit eurem Steuerberater sprechen. Ich kann mir vorstellen, dass der Preis für den Jahresabschluß in einem bestimmten Rahmen verhandelbar ist
Wir machen die Buchaltung unseres Betriebes mit der Software von www.collmex.de. Das ist kostengünstig, webbasiert, geht relativ einfach und der Jahresabschluß läßt sich dann auch damit erstellt.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Hannelore,
tut mir leid - ich habe mit so großen Firmen zu tun, dass die Frage der Größenklassen für mich nie ein Thema waren.
VlG