Bilanz aufstellen

Hallo!

Könnt Ihr folgendes bestätigen?

Eine Personengesellschaft mit einem Jahresumsatz unter 350.000 Euro und Jahresewinn unter 30.000 Euro, und die sich nicht freiwillig ins Handelsregister eingetragen hat, muss keine Bilanz erstellen. Freiberufler müssen keine Bilanz erstellen (egal wie). Beide ermitteln den Gewinn mittels einer Überschußrechnung.
Personengesellschaften die ins HGB eingetragen sind, oder über der Grenze liegen müssen eine Bilanz aufstellen. Richtig?

Was sind die Rechtsgrundlagen? Was sollte man noch dazu wissen?

VIELEN DANK IM VORAUS!

Gruß Christian

Buchführungspflicht nach 141 und/oder 140 AO
Hallo Christian,

Eine Personengesellschaft mit einem Jahresumsatz unter 350.000
Euro und Jahresewinn unter 30.000 Euro, und die sich nicht
freiwillig ins Handelsregister eingetragen hat, muss keine
Bilanz erstellen.

das ist in dieser Form - nämlich der generalisierenden Verneinung - nur ungefähr richtig.

Quelle zu diesem Thema sind die §§ 140, 141 AO (Abgabenordnung). Dort sind die von Dir zitierten Grenzen zwar genannt, aber umgekehrt: Gewerbliche Unternehmer und LuF-wirte, die die genannten Grenzen überschreiten, müssen immer Bücher führen und Abschlüsse machen.

Wer drunter liegt, kann dazu verpflichtet sein. Immer dann, wenn er Kaufmann gem. § 1 Abs. 2 HGB ist oder wegen anderer (hier nicht so wichtiger) Gesetze zur Buchführung verpflichtet ist: Unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister, sobald sein Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang das Führen von Büchern erfordert. Von hier gehts dann über § 140 AO wieder ins Steuerrecht hinein: Wer nach HGB Kaufmann ist, muss auch „für die Steuer“ Bücher führen und bilanzieren.

Dieses ist im Fall der GbR sehr leicht der Fall: Wie will man ohne Kapitalkonten auseinanderfummeln, was wem zusteht? Die GbR wird kaum ums Bilanzieren „herumkommen“, es sei denn, sie tätigt bloß ganz paar einzelne Geschäfte, deren Ertrag sich sozusagen „in bar“ verteilen lässt.

Freiberufler müssen keine Bilanz erstellen
(egal wie).

Ja, hier einverstanden. Es sei denn, sie arbeiten gewerblich kraft Rechtsform (Kapitalgesellschaft). Aber dann sinds ja auch keine Freiberufler mehr, da hast Du recht.

Beide ermitteln den Gewinn mittels einer
Überschußrechnung.
Personengesellschaften die ins HGB eingetragen sind, oder über
der Grenze liegen müssen eine Bilanz aufstellen.

In diesen beiden Fällen immer, sonst manchmal. „Art und Umfang des Geschäftsbetriebes“ kann etwa auch sowas betreffen wie umfangreiche Wechsel-, Scheck-, Kommissions-, Termingeschäfte. Oder einen nicht nur unbedeutenden Warenbestand.

Die wesentlichen Quellen: §§ 140, 141 AO; §§ 1, 238-263 HGB.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin!

Hier bin ich wieder ;o)

Wer drunter liegt, kann dazu verpflichtet sein. Immer dann,
wenn er Kaufmann gem. § 1 Abs. 2 HGB ist oder wegen anderer
(hier nicht so wichtiger) Gesetze zur Buchführung verpflichtet
ist: Unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister, sobald
sein Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang das Führen von
Büchern erfordert. Von hier gehts dann über § 140 AO wieder
ins Steuerrecht hinein: Wer nach HGB Kaufmann ist, muss auch
„für die Steuer“ Bücher führen und bilanzieren.

Nur nochmals zu meinem klaren Verständnis, d.h. als Faustregel: Eigenlich fasst jeder muss eine Bilanz aufstellen und nur wirklich Kleinstunternehmen und Freiberufler können mit einer Überschussrechnung auskommen.

Des Weiteren finde ich den Begriff „Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang“ etwas schwammig. Also besser bei FA nachfragen, sich versichern und dann erst loslegen. Oder?

Jeder Kaufmann muss sich im Handelsregister eintragen lassen. Richtig? Personnengesellschaften in Abteilung A und Kapitalgesellschaften in Abteilung B. Wer in Abteilung B eingetragen ist muss bilanzieren und bei Eintragung in Abteilung B gelten die von Dir genannten Regeln. Also stimmt die Aussage nicht, dass wer im Handelsregister eingetragen ist muß auch zwangsläufig bilanzieren und wer nicht eben nicht. Richtig?

Die Aussage dass jeder Kaufmann bilanzieren muss stimmt dann auch nicht. Richtig?

Die wesentlichen Quellen: §§ 140, 141 AO; §§ 1, 238-263 HGB.

Meine heutige Bettlektüre: „Die Beck’schen Steuergesetze“ und „Das HGB Drittes Buch“ ;o)

Danke!
Gruß Christian

Hallo nochmal,

Nur nochmals zu meinem klaren Verständnis, d.h. als
Faustregel: Eigenlich fasst jeder muss eine Bilanz aufstellen
und nur wirklich Kleinstunternehmen und Freiberufler können
mit einer Überschussrechnung auskommen.

Überall dort, wo das, was in der Bilanz steht, keine besondere Bedeutung für das Unternehmen hat (z.B. lauter Bargeschäfte, ein kleiner und so gut wie konstanter Lagerbestand), werden eher die Grenzen aus § 141 AO ziehen. Außerdem in den Gewerbezweigen, wo kein Handel betrieben wird - z.B. Dienstleistungen. Wenn man sich z.B. einen Einmann-Kurierbetrieb oder Friseurladen vorstellt: Der ist, wenn er die Grenzen aus § 141 AO erreicht, schon ganz ordentlich etabliert.

Des Weiteren finde ich den Begriff „Geschäftsbetrieb nach Art
und Umfang“ etwas schwammig. Also besser bei FA nachfragen,
sich versichern und dann erst loslegen. Oder?

Vom Fiskus wird diese Argumentation mit § 1(2) HGB so gut wie nicht benutzt, sondern ziemlich schematisch dem § 141 AO gefolgt. Insofern kann man sich an diesen ziemlich beruhigt halten, wenns nicht um was anderes geht als die steuerlichen Aspekte, z.B. etwas aus §§ 343ff HGB.

Jeder Kaufmann muss sich im Handelsregister eintragen lassen.
Richtig?

Außer dem „Kannkaufmann“ i.S.d. § 1(2) HGB - das ist der, bei dem es auf „Art und Umfang“ ankommt. Dieser wird erst durch Eintragung zum Kaufmann. Dann gibts in dieser Kante noch den „Scheinkaufmann“, der kein Kaufmann, aber im HR eingetragen ist. Der ist zwar handelsrechtlich wie ein Kaufmann zu behandeln, aber er braucht nicht Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen.

Personengesellschaften in Abteilung A und
Kapitalgesellschaften in Abteilung B.

Einzelne Personen auch in Abteilung A.

Also stimmt
die Aussage nicht, dass wer im Handelsregister eingetragen ist
muß auch zwangsläufig bilanzieren und wer nicht eben nicht.

Siehe die „Scheinkaufleute“ i.S.d. § 5 HGB.

Die Aussage dass jeder Kaufmann bilanzieren muss stimmt dann
auch nicht.

Die stimmt schon, weil der „Kannkaufmann“ halt entweder ein K. ist, und dann muss er bilanzieren, oder er ist keiner, und dann braucht ers nicht zu tun.

Meine heutige Bettlektüre: „Die Beck’schen Steuergesetze“ und
„Das HGB Drittes Buch“ ;o)

Ich kannte einen alten Prämonstratenserpater aus Belgien, der gegen Schlaflosigkeit immer die Evangelien in deutscher Übersetzung las…

Schöne Grüße

MM

Danke! (OwT)
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