Buchführungspflicht nach 141 und/oder 140 AO
Hallo Christian,
Eine Personengesellschaft mit einem Jahresumsatz unter 350.000
Euro und Jahresewinn unter 30.000 Euro, und die sich nicht
freiwillig ins Handelsregister eingetragen hat, muss keine
Bilanz erstellen.
das ist in dieser Form - nämlich der generalisierenden Verneinung - nur ungefähr richtig.
Quelle zu diesem Thema sind die §§ 140, 141 AO (Abgabenordnung). Dort sind die von Dir zitierten Grenzen zwar genannt, aber umgekehrt: Gewerbliche Unternehmer und LuF-wirte, die die genannten Grenzen überschreiten, müssen immer Bücher führen und Abschlüsse machen.
Wer drunter liegt, kann dazu verpflichtet sein. Immer dann, wenn er Kaufmann gem. § 1 Abs. 2 HGB ist oder wegen anderer (hier nicht so wichtiger) Gesetze zur Buchführung verpflichtet ist: Unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister, sobald sein Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang das Führen von Büchern erfordert. Von hier gehts dann über § 140 AO wieder ins Steuerrecht hinein: Wer nach HGB Kaufmann ist, muss auch „für die Steuer“ Bücher führen und bilanzieren.
Dieses ist im Fall der GbR sehr leicht der Fall: Wie will man ohne Kapitalkonten auseinanderfummeln, was wem zusteht? Die GbR wird kaum ums Bilanzieren „herumkommen“, es sei denn, sie tätigt bloß ganz paar einzelne Geschäfte, deren Ertrag sich sozusagen „in bar“ verteilen lässt.
Freiberufler müssen keine Bilanz erstellen
(egal wie).
Ja, hier einverstanden. Es sei denn, sie arbeiten gewerblich kraft Rechtsform (Kapitalgesellschaft). Aber dann sinds ja auch keine Freiberufler mehr, da hast Du recht.
Beide ermitteln den Gewinn mittels einer
Überschußrechnung.
Personengesellschaften die ins HGB eingetragen sind, oder über
der Grenze liegen müssen eine Bilanz aufstellen.
In diesen beiden Fällen immer, sonst manchmal. „Art und Umfang des Geschäftsbetriebes“ kann etwa auch sowas betreffen wie umfangreiche Wechsel-, Scheck-, Kommissions-, Termingeschäfte. Oder einen nicht nur unbedeutenden Warenbestand.
Die wesentlichen Quellen: §§ 140, 141 AO; §§ 1, 238-263 HGB.
Schöne Grüße
MM