Bilanz bei Schätzung noch nötig?

Hallo Leute,

man stelle sich vor, man wurde vom FA geschätzt und die Schätzung fällt für einen sehr positiv aus. Am telefon wird einem von seinem Sachbearbeiter auch schon gesagt, dass dieser Vorgang beim FA intern abgeschlossen ist.

Nun meine Frage: Muss man noch eine Bilanz erstellen und abgeben, oder kann man die Sache nun auf sich beruhen lassen?

Danke und beste Grüße,
Björn

Hallo,

man stelle sich vor, man wurde vom FA geschätzt und die Schätzung fällt für einen sehr positiv aus.

Das muss man so interpretieren, dass die Schätzung zu weniger Steuern führt als es den Tatsachen entsprich?

Nun meine Frage: Muss man noch eine Bilanz erstellen und abgeben, oder kann man die Sache nun auf sich beruhen lassen?

Eine solche „positive“ Schätzung würde einem jedenfalls nicht vor dem Vorwurf der der Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung bewahren, wenn denn die tatsächlichen Zahlen nochmal ans Licht kämen.

Da ja dem Steuerpflichtigen offenkundig die ordentliche Bilanz vorliegt, käme hier wohl § 153 AO zum Zuge. Da steht sinngemäß, dass der Steuerpflichtige zur Berichtigung von Erklärungen verpflichtet sei, wenn er erkennt, dass es zu einer Verkürzung der Steuern gekommen ist. Das kann sicher auch analog auf Schätzungen angewandt werden.

Ansonsten ist man grundsätzlich verpflichtet eine Bilanz zu erstellen und abzugeben, solange man die Voraussetzungen dafür erfüllt. Das ist keine Wahlmöglichkeit entweder ordnungsgemäße Buchführung oder Schätzung. Insofern bedeutet ein Schätzung auch nicht, dass man nun dadurch von einer vorhandenen Bilanzierungspflicht befreit wäre.

Letztlich wird ein Steuerberater vor Ort am besten darüber aufklären können, wozu dann auch die Erfahrungen gehören, wie das zuständige FA in der Zukunft mit solchen geschätzten Kunden verfährt. Schließlich könnten die in Zukunft ihren Ermessensspielraum dann sehr restriktiv ausüben. Wenn dann also etwa im § 152 AO das Wörtchen kann auftaucht, könnte es passieren, dass der zuständige Bearbeiter davon auch Gebrauch macht.
Außerdem wäre noch zu klären inwiefern eine fehlende/fehlerhafte Buchführung (oder reden wir ausschließlich von einer fehlenden Bilanz?) für die Einkommen- und vielleicht auch Gewerbesteuer noch Auswirkungen auf die Umsatzsteuererklärungen hat.

Grüße

Und wenn die Sache die Bilanz von 2007 beträfe? Wann würde das verjähren?

Am Telefon wird
einem von seinem Sachbearbeiter auch schon gesagt, daß dieser
Vorgang beim FA intern abgeschlossen ist.

Nun meine Frage: Muß man noch eine Bilanz erstellen und
abgeben, oder kann man die Sache nun auf sich beruhen lassen?

Ja, die Verpflichtung zur Abgabe der Bilanz sowie der Steuererklärungen bleibt bestehen. Die Verpflichtung kann auch z. B. durch Zwangsgeld bis 25.000 Euro pro Festsetzung und Vollstreckung durchgesetzt werden.

Es ist sogar möglich, daß die Schätzungsbescheide, sofern sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, einfach seitens des Finanzamtes ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen innerhalb der Festsetzungsfrist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen „angepaßt“ werden.

Für nicht abgegebene (ESt-, USt-, GewSt-) Steuererklärungen beträgt die Festsetzungsfrist im einfachen Fall sieben Jahre (3 Jahre Anlaufhemmung und 4 Jahre Frist).

Je später die Nachzahlung, um so mehr Zinsen können festgesetzt werden - immerhin 6% pro Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Und wenn die Sache die Bilanz von 2007 beträfe? Wann würde das
verjähren?

Na, eben in diesen maximal 7 Jahren:

Wenn keine Erklärung abgegeben wird - 3 Jahre Anlaufhemmung

Wenn eine Erklärung abgegeben wird, verkürzt sich die Anlaufhemmung entsprechend

Für 2007 begann die Anlaufhemmung am 01.01.2008 und endete am 31.12.2010. Die Festsetzungsfrist begann am 01.01.2011 und endet am 31.12.2014.

Die Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung endet nach 5 Jahren, also am 31.12.2015, im Falle von Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren, also am 31.12.2020.

Geschilderten Fall würde ich spontan als Steuerhinterziehung einordnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

ich habe schon zwei mal eine veranlagung auf grund einer schätzung mit dem finanzamt verhackstückt.

FA hatte geschätzt, in beiden fällen annähernd richtig. erstellung der buchführung und bilanz für 3 jahre hätte um die 10.000 euro gekostet.

ich habe dem SB die sachlage erklärt, und man hat sich damit einverstanden erklärt, dass die schätzungen bestandskräftig werden und ich meine mich zu erinnern, der vorbehalt der nachprüfung wurde auch umgehend aufgehoben.

es geht also auch so, je nachdem wie man das angeht… die rechtlichen möglichkeiten einen deckel auf eine schätzung zu machen hat das FA auf jeden fall.

im vorliegenden fall ist es natürlich etwas anders gelagert, da der stpfl. weiss, dass die schätzung zu niedrig ist. muss man selbst wissen, wie man da jetzt weitermacht…

gruß inder