Hallo,
man stelle sich vor, man wurde vom FA geschätzt und die Schätzung fällt für einen sehr positiv aus.
Das muss man so interpretieren, dass die Schätzung zu weniger Steuern führt als es den Tatsachen entsprich?
Nun meine Frage: Muss man noch eine Bilanz erstellen und abgeben, oder kann man die Sache nun auf sich beruhen lassen?
Eine solche „positive“ Schätzung würde einem jedenfalls nicht vor dem Vorwurf der der Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung bewahren, wenn denn die tatsächlichen Zahlen nochmal ans Licht kämen.
Da ja dem Steuerpflichtigen offenkundig die ordentliche Bilanz vorliegt, käme hier wohl § 153 AO zum Zuge. Da steht sinngemäß, dass der Steuerpflichtige zur Berichtigung von Erklärungen verpflichtet sei, wenn er erkennt, dass es zu einer Verkürzung der Steuern gekommen ist. Das kann sicher auch analog auf Schätzungen angewandt werden.
Ansonsten ist man grundsätzlich verpflichtet eine Bilanz zu erstellen und abzugeben, solange man die Voraussetzungen dafür erfüllt. Das ist keine Wahlmöglichkeit entweder ordnungsgemäße Buchführung oder Schätzung. Insofern bedeutet ein Schätzung auch nicht, dass man nun dadurch von einer vorhandenen Bilanzierungspflicht befreit wäre.
Letztlich wird ein Steuerberater vor Ort am besten darüber aufklären können, wozu dann auch die Erfahrungen gehören, wie das zuständige FA in der Zukunft mit solchen geschätzten Kunden verfährt. Schließlich könnten die in Zukunft ihren Ermessensspielraum dann sehr restriktiv ausüben. Wenn dann also etwa im § 152 AO das Wörtchen kann auftaucht, könnte es passieren, dass der zuständige Bearbeiter davon auch Gebrauch macht.
Außerdem wäre noch zu klären inwiefern eine fehlende/fehlerhafte Buchführung (oder reden wir ausschließlich von einer fehlenden Bilanz?) für die Einkommen- und vielleicht auch Gewerbesteuer noch Auswirkungen auf die Umsatzsteuererklärungen hat.
Grüße