Bilanz und Steuern

Hallo Zusammen, kann mir jemand diese Frage beantrworten?

Also ich würde sagen er sollte diese in seiner Bilanz mit reinnehmen , da er evtl. damit rechnen muss, dass r das Geld nicht erhält oder?

  1. Ein Unternehmer stellt seine Bilanz zum 31.12.2010 am 01.04.2011 auf. Hierbei geht es auch um die Bewertung einer Forderung gegenüber den Kunden K. K befindet sich seit dem 10.12.2010 in Zahlungsschwierigkeiten. Dies erfährt der Unternehmer erst am 15.01.2011. Darf er diese Erkenntnis bei der Aufstellung seiner Bilanz berücksichtigen?

Far Deinen Steuerberater um sicher zu sein

Hallo,
dazu kann ich leider nichts sagen.

Ja! Er sollte eine Einzelwertberichtigung auf die Nettoforderung durchführen

Gruß

Hallo,

die Forderung können Sie nach Kenntnis über die Zahlungsschwierigkeiten (Eröffnung Insolvenzverfahren) auf das Konto zweifelhafte Forderungen umbuchen. Sofern feststeht, dass das Geld nicht kommt, wird der Betrag auf das Konto Forderungsverluste umgebucht.

VG Corinna

Sicher bin ich auch nicht, aber aus meiner Sicht darf er das nicht.

Gruss.

Entscheidend ist der Stand am Bilanzstichtag, nicht wann er die Bilanz erstellt.

Alle Erkenntnisse, die der Unternehmer bis zur Erstellung der Bilanz erlangt hat, muss er aufnehmen, denn er darf sich nicht reicher rechnen als er ist.

Hallo,

er darf nicht nur, sondern er muss es handelsrechtlich sogar berücksichtigen, da der Kaufmann sich nicht reicher machen darf als er ist.
Er erfuhr es vor Bilanzerstellung, somit ist die Sache wertaufhellend und die Forderung ist mit einem berichtigten, niedrigerem Wert in der Bilanz auszuweisen.

Gruß
Lawrence

Guten Tag,

zum Sachverhalt wie folgt meine Ansicht zu der Sache:
Die Forderung, die 2010 wohl entstanden ist und bis zum jahresabschluss nicht beglichen wurde ist als RAP zu buchen.
Jetzt gibt es natürlich die normalen Forderungen und die sog.zweifelhaften Forderungen.
Ist für die Forderung eine Grundlage (rechtlich eindeutige) vorhanden so ist es keine zweifelhafte Forderung, egal ob sich der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder nicht.
Sie buchen das als normale Forderung, denn Zahlungsschwierigkeiten müssen mitunter nicht andauern (z.B. weil der Schuldner einen Kredit aufnimmt oder sich sonst wie Kapital beschafft), so dass Sie gar nicht wissen können ob Sie einen Forderungsausfall verzeichnen müssen.

Jedoch, sie haben die Möglichkeit eine Rückstellung zu bilden, weil Sie etwa aufgrund der tatsache damit rechnen, das Sie Geld für Anwalt und Gericht brauchen werden. Hier sind die üblichen Rückstellungssätze anzunehmen, siehe § 5 ESTG.

D.h. die Forderung muss normal gebucht werden, aber Risikoabschlag durch Rückstellung möglich.

MfG

michael-sack

Hallo, ein ordentlicher Kaufmann muss alle Risiken bewerten. Für die Forderung sollte eine Einzelwertberichtigung in der Bilanz berücksichtigt werden.
MfG
P.D.

Hallo preen,
ich bin leider kein Bilanzbuchhalter, Du hast abe schon einige hilfreiche Antworten bekommen.

Gruss:
Bernhard