Guten Tag,
zum Sachverhalt wie folgt meine Ansicht zu der Sache:
Die Forderung, die 2010 wohl entstanden ist und bis zum jahresabschluss nicht beglichen wurde ist als RAP zu buchen.
Jetzt gibt es natürlich die normalen Forderungen
und die sog.zweifelhaften Forderungen.
Ist für die Forderung eine Grundlage (rechtlich eindeutige) vorhanden so ist es keine zweifelhafte Forderung, egal ob sich der Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder nicht.
Sie buchen das als normale Forderung, denn Zahlungsschwierigkeiten müssen mitunter nicht andauern (z.B. weil der Schuldner einen Kredit aufnimmt oder sich sonst wie Kapital beschafft), so dass Sie gar nicht wissen können ob Sie einen Forderungsausfall verzeichnen müssen.
Jedoch, sie haben die Möglichkeit eine Rückstellung zu bilden, weil Sie etwa aufgrund der tatsache damit rechnen, das Sie Geld für Anwalt und Gericht brauchen werden. Hier sind die üblichen Rückstellungssätze anzunehmen, siehe § 5 ESTG.
D.h. die Forderung muss normal gebucht werden, aber Risikoabschlag durch Rückstellung möglich.
MfG
michael-sack