Bilanz

Hi ihr Experten,

ich hatte heute mal eine kleine Diskussion über eine Bilanz und deren Positionen.

Folgender Fall:

Ich habe eine Firma und muss eine Bilanz (1.1. ist Bilanzstichtag) erstellen.
In diese Firma bringe ich 100 Währungseinheiten (WE) als Eigenkapital ein und lege dies auf meinem Bankkonto an.
Im Laufe des Jahres erwirtschaftet meine Firma einen Gewinn von 100 WE, der auf dem Bankkonto liegt.

Nunmehr bekomme ich eine Rechnung, die eine Rückstellung in Höhe von 100 WE zur Folge hat, am letzten Tag des Kalenders und weise sie ordnungsgemäß aus.

Okay. Nunmehr habe ich Aktiv 200 WE auf der Bank und passiv 100 WE EK und 100 WE Rückstellungen.

Okay. Was hindert mich jetzt daran, die 200 WE auf der Bank auszugeben. Wenn wir jetzt mal davon absehen, dass ich es aus bilanztechnischen Gründen nicht dürfte?

Danke und Gruß
Marco

Hallo Marco,

nichts natürlich. Du bekommst natürlich ein Liqiditätsproblem, wenn Du deine Rückstellung zugunsten einer Zahlung auflösen willst.

Aktuell sieht Deine Bilanz ja so aus:
Aktiva
Bankguthaben: 200,-
Passiva:
Eigenkapital: 100,-
Rückstellung: 100,-

Wenn Du jetzt die Rechnung bezahlst, entfällt die Rückstellung, und das Bankguthaben vermindert isch um 100,-

Angenommen Du kaufst aber ersteinmal für die 200,- einen Anlagewert. Dann sieht Deine Bilanz so aus:
Anlagewert: 200,-
Passiva:
Eigenkapital: 100,-
Rückstellung: 100,-

Nun hast Du aber ein Liquiditätsproblem. Wenn Du die Rückstellung auflösen willst, musst Du ersteinmal den Anlagewert verkaufen. Das kostet Zeit, die Du nicht hast.

Max

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Max,

also scheint der Fall ja so zu sein, dass eine Rückstellung in der Tat zunächst einmal nur ein buchungstechnischer Passivtausch ist.

Eine Verschiebung des Aktivbestandes hat somit nur dahingehend Auswirkung, dass ich unliquide werde und ggf. insolvent bin… sehe ich das somit richtig?
Gruß
Marco

Hallo Marco,

ich habe gerade mal bei der Bilanzabteilung nachgefragt.
Für Posten wie „offene Lieferantenrechnungen“ besteht keine Verpflichtung zur Bedeckung auf der Aktivseite.
Es gibt aber durchaus welche, bei denen die Bedeckung auf der Aktivseite nicht beliebig ist.
Insbesondere müssen wir die Bedeckung der Deckungungsrückstellung auf der Aktivseite mit dem BAV abstimmen (Das ist zum Beispiel die berühmte 30% Grenze für den Aktienanteil).
Für dein Beispiel ist das aber noch beliebig.

Max

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hi marco,

im falle einer gmbh bilanz haette der GF sicherlich gg. §43 GmbHG verstossen, wonach deine D&O versicherung zuschlagen muesste … ggf. wäre es auch ein fall für §30 GmbHG, lies mal nach. hat zwar nix mit der frage zu tun, ist aber auch nicht unter den tisch fallen zu lassen!

gruss vom

showbee