Annahme:
Eine GmbH bucht ab 2012 wieder selbst. Vorjahre durch Buchaltungsbüro mit JA + Erklärungen von verschiedenen Steuerberatern mit üblichen Auftragshinweisen gefertigt.
Das Jahr 2011 ist noch nicht veranlagt, JA + Steuererklärungen aber bereits beim Finanzamt.
Die GewSt- und KSt-Bescheide 2008 mit Rücklagenbildung 7g n. F. wären aus dem Jahr 2010, die für 2009 aus 2011 ohne VDN.
USt-Bescheide wären alle unter VDN.
Die Konten der Jahre 2009 bis 2011 wären vom Buchaltungsbüro erst in 2013 vorgelegt worden.
Nun würden folgende Ergebnis wirksame Fehlbuchungen festgestellt:
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Nettolohnabzüge für PKW-Nutzung und Arbeitswäsche Arbeitnehmer ohne Umsatzsteuer in 2009+2010 verbucht.
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in 2009-2011 freiwillige KV GF als GF-Entnahme (Kto 1509 an Bank)verbucht obwohl im Lohn von GF als Nettoabzug, dadurch insgesamt in den Jahren um 15.000 € zu hoher Soll-Bestand Forderungskonto inkl. zu hoher Zinsertrag für GmbH pro Jahr.
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7g n. F. in 2008 gebildet aber die tatsächlichen AHK des in 2009 angeschafften WG wäre niedriger. Trotzdem wäre in 2009 die volle AHK-Minderung lt. 7g n. F. verbucht und steuerlich außerbilanziell hinzugerechnet. Der zweite Teil des gebildeten IAB hätte somit letzmalig in 2011 auf das dort angeschaffte WG verwendet werden müssen, was allerdings wiederum von den AHK her niedriger wäre. Dies wäre in 2011 weder verbucht noch außerbilanziell erklärt.
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in JA 2010 wären halbfertige Arbeiten um 11.000,00 € zu hoch durch den GF erklärt worden über ein Projekt das in 2010 bereits abgeschlossen war und auch in 2010 die Erlöse (Schlussrechnung) da zu verbucht wäre.
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es würden in allen 3 Jahren noch diverse kleine Fehlbuchungen bezüglich nicht verbuchten Vorsteuerabzug zu ungunsten der GmbH bestehen. Volumen ca. 1.000,00 € zuwenig Vorsteuerabzug.
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Die Urlaubslohn-RS 2009+2010 würden keine
RS auf die darauf entfallenden AG-SV-Beiträge beinhalten -
Durch eine Sozialversicherungsprüfung würde die völlige SV-Freiheit des GF festgestellt. Aus deren Folge würden die AG-ZVK-Rentenbeiträge für GF rückwirkend ab 2003 in 2013 erstattet werden. Zusätzlich würde dabei festgestellt werden, dass seit 2003 fälschlicherweise von sämtlichen ZVK-pflichtigen AN auf diesen Rentenbeitrag pauschale Lohnsteuer abgeführt wurde. (Anm: Gesetzesänderung mit Steuerfreiheit dazu war in 2002)
Könnte pro Jahr Bilanz- und Steuererklärungsberichtigung durchgeführt werden wenn insgesamt eine Steuererstattung dann zu erwarten wäre?
Inwieweit müsste Selbstanzeige durch GF nun erfolgen wegen der nicht abgeführten Umsatzsteuer?
Wie weit zurück könnte durch korrigierte LSt-Anmeldungen die zuviel abgeführte pauschale Lohnsteuer zurück gefordert werden?
Wo müsste die GmbH den Regressanspruch für die zuviel gezahlte GewSt und KSt anmelden?
Bei dem Buchhaltungsbüro oder dem Steuerberater, der auf Basis der Buchhaltung nur den Abschluss und die Erklärungen erstellt hat?