Bilanzberichtigung bei Steuerbescheiden ohne VDN

Annahme:
Eine GmbH bucht ab 2012 wieder selbst. Vorjahre durch Buchaltungsbüro mit JA + Erklärungen von verschiedenen Steuerberatern mit üblichen Auftragshinweisen gefertigt.

Das Jahr 2011 ist noch nicht veranlagt, JA + Steuererklärungen aber bereits beim Finanzamt.

Die GewSt- und KSt-Bescheide 2008 mit Rücklagenbildung 7g n. F. wären aus dem Jahr 2010, die für 2009 aus 2011 ohne VDN.

USt-Bescheide wären alle unter VDN.

Die Konten der Jahre 2009 bis 2011 wären vom Buchaltungsbüro erst in 2013 vorgelegt worden.

Nun würden folgende Ergebnis wirksame Fehlbuchungen festgestellt:

  • Nettolohnabzüge für PKW-Nutzung und Arbeitswäsche Arbeitnehmer ohne Umsatzsteuer in 2009+2010 verbucht.

  • in 2009-2011 freiwillige KV GF als GF-Entnahme (Kto 1509 an Bank)verbucht obwohl im Lohn von GF als Nettoabzug, dadurch insgesamt in den Jahren um 15.000 € zu hoher Soll-Bestand Forderungskonto inkl. zu hoher Zinsertrag für GmbH pro Jahr.

  • 7g n. F. in 2008 gebildet aber die tatsächlichen AHK des in 2009 angeschafften WG wäre niedriger. Trotzdem wäre in 2009 die volle AHK-Minderung lt. 7g n. F. verbucht und steuerlich außerbilanziell hinzugerechnet. Der zweite Teil des gebildeten IAB hätte somit letzmalig in 2011 auf das dort angeschaffte WG verwendet werden müssen, was allerdings wiederum von den AHK her niedriger wäre. Dies wäre in 2011 weder verbucht noch außerbilanziell erklärt.

  • in JA 2010 wären halbfertige Arbeiten um 11.000,00 € zu hoch durch den GF erklärt worden über ein Projekt das in 2010 bereits abgeschlossen war und auch in 2010 die Erlöse (Schlussrechnung) da zu verbucht wäre.

  • es würden in allen 3 Jahren noch diverse kleine Fehlbuchungen bezüglich nicht verbuchten Vorsteuerabzug zu ungunsten der GmbH bestehen. Volumen ca. 1.000,00 € zuwenig Vorsteuerabzug.

  • Die Urlaubslohn-RS 2009+2010 würden keine
    RS auf die darauf entfallenden AG-SV-Beiträge beinhalten

  • Durch eine Sozialversicherungsprüfung würde die völlige SV-Freiheit des GF festgestellt. Aus deren Folge würden die AG-ZVK-Rentenbeiträge für GF rückwirkend ab 2003 in 2013 erstattet werden. Zusätzlich würde dabei festgestellt werden, dass seit 2003 fälschlicherweise von sämtlichen ZVK-pflichtigen AN auf diesen Rentenbeitrag pauschale Lohnsteuer abgeführt wurde. (Anm: Gesetzesänderung mit Steuerfreiheit dazu war in 2002)

Könnte pro Jahr Bilanz- und Steuererklärungsberichtigung durchgeführt werden wenn insgesamt eine Steuererstattung dann zu erwarten wäre?

Inwieweit müsste Selbstanzeige durch GF nun erfolgen wegen der nicht abgeführten Umsatzsteuer?

Wie weit zurück könnte durch korrigierte LSt-Anmeldungen die zuviel abgeführte pauschale Lohnsteuer zurück gefordert werden?

Wo müsste die GmbH den Regressanspruch für die zuviel gezahlte GewSt und KSt anmelden?
Bei dem Buchhaltungsbüro oder dem Steuerberater, der auf Basis der Buchhaltung nur den Abschluss und die Erklärungen erstellt hat?

=HALLO()

Es erstaunt immer wieder, welch komplexe Sacherhalte durch Anfrage in einem Internetforum gelöst werden sollen. Bei einer GmbH braucht man einen Steuerberater. Aber ein paar Hinweise kann man vielleicht geben.

Könnte pro Jahr Bilanz- und Steuererklärungsberichtigung
durchgeführt werden wenn insgesamt eine Steuererstattung dann
zu erwarten wäre?

Fehler in abgeschlossenen Jahren berichtigt man in laufender Rechnung im letzten offenen Jahr, zumindestens wenn es sich um solchen Kleinkram handelt. Man weist dann sonstigen Aufwand oder sonstigen Ertrag aus. Dies sehen dei Richtlineien des IDW auch explizit so vor. Es wirkt sich dann in der Körperschaft-und GEwerbesteuer des laufenden Jahres aus. Finanzamtsprüfer gehen zwar anders vor (die verändern die Jahre,in denen die Fehler entstanden sind mit einer Mehr- und Wenigerrechnung) aber für die GmbH steht ja zunächst der HGB-Abschluss als Ausgangspunkt da, auch für die Steuern gem. § 5 (1) EStG.

In Bezug auf die Umsatzsteuer und ggf. Lohnsteuer gibt man einfach berichtigte Erklärungen ab.

Inwieweit müsste Selbstanzeige durch GF nun erfolgen wegen der
nicht abgeführten Umsatzsteuer?

Der GF gibt einfach die berichtigte Erklärung ab. Hier ist nicht im Ansatz etwas zu erkennen, das strafrechtliche Relevanz besitzt. Es wurden lediglich ein paar Fehler gemacht, wie sie häufig vorkommen. Viellecht entstehen Zinsen, aber damit sollte es erledigt sein.

Wo müsste die GmbH den Regressanspruch für die zuviel gezahlte
GewSt und KSt anmelden?

Bei dem Buchhaltungsbüro oder dem Steuerberater, der auf Basis
der Buchhaltung nur den Abschluss und die Erklärungen erstellt
hat?

Durch Berichtigung in laufender Rechnung kann man das doch großenteils wieder ausgleichen, sollte eine größere Abweichung bestehen, kann man ggf. die Dienstleister in Regress nehmen.

Wenn aber jemand seine Steuerberater wechselt wie andere ihre Hemden und noch dazu verschiedene Buchhaltungsbüros beschäftigt, dann wird es ihm wahrscheinlich kaum gelingen, einzelne Fehler dem einzelnen Dienstleister zuzurechnen. Der Steuerberater erstellt die Bilanz ja gemäß den ihm erteilten Auskünften, meist ohne Prüfung der Belege. Ein Buchhaltungsbüro bucht nur, es verantwortet nicht den Inhalt der Steuererklärungen.

=TSCHÜSS()