Liebe/-r Experte/-in,
seit einiger Zeit stellt sich mir die Frage, nach welchen Kriterien eine Bilanzierungspflicht besteht.
Wer kann mich hier aufklären?
Viele Grüße und herzlichen Dank vorab
Alexander b
Liebe/-r Experte/-in,
seit einiger Zeit stellt sich mir die Frage, nach welchen Kriterien eine Bilanzierungspflicht besteht.
Wer kann mich hier aufklären?
Viele Grüße und herzlichen Dank vorab
Alexander b
Hallo Alexander,
es gibt die handelsrechtlich/kaufmännische und die steuerliche Buchführungs-/ Bilanzierungspflicht.
Die Buchführungs-/Bilanzierungspflicht nach Steuerrecht entsteht durch das Überschreiten von bestimmten Grenzen.
Die Umsatzgrenze wurde durch das „Mittelstandsentlastungsgesetz“ auf jetzt 500.000 Euro erhöht. Die Gewinngrenze blieb m.E. vorerst unverändert bei 30.000 Euro (gilt nicht für Freiberufler).
Die Buchführungs-/Bilanzierungspflicht nach Handelsrecht:
Jeder Kaufmann i.S.d. § 1-7 HGB ist verpflichtet, Bücher zu führen … (GmbH immer).
Wer als Kaufmann gilt ist nicht so einfach erklärt.
Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in käufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern.
Ein kleines Geschäft für Feinkost z.B. ist nicht Kaufmann nach Handelsrecht. Ein Möbelhaus mit vielen Lieferanten, vielfältigem Sortiment, mehreren Angestellten und einem Fuhrpark fällt ist Kaufmann.
Das muss von Einzelfall zu Einzelfall gesondert entschieden werden.
Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.
Viele Grüße
Dirk
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Herr Berger,
kurz gefasst:
Bilanzierungspflicht besteht für Unternehmen lt. Gesetzt, wenn sie 1) eine bestimmte Rechtsform aufweisen, also z.b. eine GmbH.
2) nach Art und Umfang des Unternehmens, als „Istkaufmann“ im Handelsgesetz definiert sind.
Dieser Punkt kann meines Erachtens vernachlässigt werden, da er in der Praxis weder von Steuerpflichtigen, Steuerberater, noch Finanzamt berücksichtigt wird.
3) das Unternehmen gewisse Grenzen überschreitet
Umsatz über 500.000,- oder der Gewinn über 50.000,-!
Überschreitung einer der beiden Grenzen reicht hierfür aus, das Finanzamt wird nach Feststellung dieser Überschreitung zur Bilanzierung auffordern. Wenn man bei Beginn der Tätigkeit diese Überschreitung bereits abschätzen kann, sollte man aber gleich von sich aus bilanzieren. Das erspart einen umständlichen Übergang im/n Folgejahr/-en.
Hilft Ihnen das ein wenig weiter oder benötigen Sie konkretere Hinweise?
Freundliche Grüße
R.
Hallo Alexander,
nachstehend der relevante Gesetzestext der aktuellen
Abgabenordnung.
Aktuelle Änderung: eingetragene Kaufleute müssen nicht
mehr nur aufgrund der Eintragung im Handelsregister
bereits eine Bilanz erstellen.
Ich hoffe, Dir damit geholfen zu haben.
Weitere Fragen gerne per Mail.
Mit freundlichem Gruß
Michael Heilmann
§ 141 AO 1977 Buchführungspflicht bestimmter
Steuerpflichtiger
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung:
August 2009)
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte,
die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den
einzelnen Betrieb
Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze,
ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des
Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500.000 Euro im
Kalenderjahr oder
(weggefallen)
selbstbewirtschaftete land- und
forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert
(§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 Euro
oder
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als
50.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von
mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen
Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine
Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238,
240, 241, 242 Abs. 1 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis
256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern
sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert
aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten
Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem
Eigentum stehen oder nicht. Bei Land- und Forstwirten,
die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung
verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme
nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des
Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die
Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die
Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung
hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf
des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr
folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
Hallo!
Wenn ich Sie richtig verstehe, entscheidet eher das Gesetz, sprich die handfesten Zahlen (wie z.B. Umsatz), als die vage definierte Eigenschaft eines Kaufmanns nach HGB. Ergo, in der Praxis wird die Kaufmannsdefinition vernachlässigt.
Freundliche Grüße
Alexander Berger
Genauso meinte ich es!
Das Finanzamt wäre mit der Prüfung einer Kaufmannseigenschaft wohl auch zusätzlich überfordert.
Freundliche Grüße