Bilanzierung bei einer Holding!

Guten Tag,

folgende Frage habe ich.
Ich habe eine Holding Firma A
Und 4 Weitere Firmen die zur Firma A gehören es sind alles GmbHs

Wie mache ich eine richtige Bilanz.

Machen alle Firmen zb B-D jeweils eine eigene Bilanz und diese wird dann mit alles zusammen nochmals in der Holding erfasst ?

Was muss ich beachten, dass ich nur 5% auf den Gewinn der Tochterfirmen bezahlen muss :smile:

Bilanzierung Holding/Konzern
Hi !

Hier sind gleich mehrere Rechtsgebiete zu beachten. Dies betrifft zum Einen das Handelsrecht und zum Anderen das Steuerrecht.

Steuerrechtlich ist für jede einzelne Gesellschaft (die 3 „Töchter“ und die „Holding“) in einem ersten Schritt eine eigenständige Bilanz zu erstellen. Diese Bilanzen werden der Besteuerung zu Grunde gelegt. Sollte sich herausstellen, dass zwischen den Gesellschaften eine Organschaft (umsatzsteuerlich, gewerbesteuerlich und körperschaftsteuerlich können dabei voneinander abweichen, da es jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gibt) vorliegt, sind die entsprechenden Abschlüsse gemeinsam der jeweiligen Steuer zu unterwerfen.
Man kann hier nicht von vornherein davon ausgehen, dass sämtliche „Töchter“ mit der „Mutter“ eine Organschaft bilden. Dies muss am jeweiligen Einzelfall durchgeprüft werden. Die Voraussetzungen für die jeweiligen Organschaften finden sich in den jeweiligen Richtlinien zu den Gesetzen (R 14 GewStR, § 14 KStG iVm R 56-63 KStR, A 21 und 21a UStR).

Daneben ist zu prüfen, ob es sich bei dem Gesamtkonstrukt um einen handelsrechtlichen Konzern (§§ 290 ff HGB) handelt, der verpflichtend einen Konzernabschluss zu erstellen und/oder (Teile davon) offenzulegen hat. Eine Besteuerung ergibt sich aus einem solchen Abschluss nicht. Er ist lediglich zu erstellen, um den Gläubigerschutz zu gewährleisten.

Eine 5%-ige Gewinnbesteuerung von Töchtern, die ihren Sitz im Inland haben, ist mir nicht bekannt. Dem würde auch § 23 KStG entgegenstehen. Dass es einzelne DBA gibt, in denen mit anderen Staaten eine solche Vereinbarung getroffen ist, halte ich durchaus für denkbar, mir ist hierzu aber auf Anhieb kein Beispíel präsent.

Als einzige 5%-Regel ist mir im KStG nur § 8b Abs. 3 bekannt. Da ich aber auch nicht der Fitteste in diesem Bereich bin, hat das nicht allzuviel zu heißen.

Gesetzesquellen finden sich auf http://www.gesetze-im-internet.de

FAZIT:
Im RL sollte mit der Beantwortung dieser Fragen zwingend ein steuerlicher und handelsrechtlicher Experte zu Rate gezogen werden. Dies könnte eine etwas größere Steuerkanzlei oder ein Wirtschaftsprüfer sein, die sich etwas regelmäßiger auch mit solchen Fällen befassen als dies ein Feld-, Wald- und Wiesensteuerbüro tut.

MOLAR84