Bilanzierung von Entwicklungskosten nach IAS

Hallo,

ich habe eine Frage zur Bilanzierung von Entwicklungskosten (bzw. eigentl. ja Entwicklungsaufwendungen)

Um Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren, muß man zu allererst überprüfen, ob es sich um einen Vermögenswert handelt, dann prüfen ob es sich um einen immateriellen VW handelt und dann ob die Vorraussetzungen für die Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen vorliegen und zum Schluß prüft man, ob die Ansatzkriterien für einen immatr. Vermögenswert erfüllt sind.
Ich frage mich gerade bei der Überprüfung des vorliegenes einer Vermögensgegenstandes, wie die Begingung erfüllt werden kann, dass es ein „Ereignis der Vergangenheit“ ist. Gemeint sind da u.a. Kaufverträge oder ähnliches. Aber was soll man da bei der Entwicklung ansetzen? Hat dafür evtl. jemand ein Beispiel für mich, wie das gehen könnte?

Danke vorab

Thorsten

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Hallo

Bist du Student an der Uni?
also soweit ich weiß prüft man an der Uni einen Vermögensgegenstand so:

Ein VG ist ein übertragbarer, selbstständig bewertbarer, greifbarer
Vermögenswerter Vorteil.

Prüfung: Handelt es sich bei den Aufwendungen der unternehmenseigenen
Entwicklungsabteilung um einen aktivierbaren Vermögensgegenstand.

Zukünftiger Vorteil:liegt vor, da Forschung und Entwicklung grds.
der Verbesserung der Sache dienen und somit Nettoeinnahmepotential
darstellen. --> Zukünftiger Vorteil: ja

Übertragbar: die Ergebnise aus der Forschungs- und Entwicklungsab-
teilung gehen beim Verkauf der gesamten Unternehmung auf dem
Erwerber über. Übertragbarkeit des Vorteils: ja

selbstständige Bewertbarkeit: Zugangswerte = Kosten lassen sich fest-
stellen, die Folgewerte = Vorteil kann schätzbar sein. selbstständige
Bewertbarkeit: ja

Greifbarkeit: Sachen und Rechte gelten als greifbar. Entwicklungsaufwendungen sind keine Sache, kein Recht und damit
keine rechtlich verfestigte Chance. Greifbarkeit: nein

Damit sind Entwicklungsaufwendungen der eigen F&E Abteilung kein
VG und bereits hier nicht aktivierbar.

Die Prüfung des Entgeltichen Erwerbs entfällt:
Prüfung bei -VG - immateriell - im Anlagevermögen
Definitionsgrundsätze: - Entgelt - Erwerb - Kausalität

ich kann aber nicht für die Richtigkeit garantieren. Also warten wir
ab, was andere noch dazu zusagen haben.

Von der Bedingung „Ereignis der Vergangenheit“ habe ich noch nicht
gehört. Ich weiß nur, dass Vermögenswerte der Bilanz immer vergangen-
heitsorientiert sind: du kannst nicht deine zukünftigen Aufwendungen
z.B. Belieferungsrecht, aktivieren, sondern dann, wenn sie anfallen. Die Bilanz wird zu einem Stichtag hin aufgestellt. z.B. 31.12. Wenn
du Aufwendungen aktivieren kannst, dann nur die, die bis zum 31.12.
auch tatsächlich angefallen sind.

liebe Grüße
Sarah

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Ereignis aus Vergangenheit gehört nach IAS/IFRS definitiv zur Definition eines Vermögenswertes. Steht in Framework 49(a).
Nachzulesen unter www.iasifrs.de

Bestreite ich auch gar nicht :smile:
ich meine nur, dass es bei uns im Prüfschema eines Vermögensgegenstandes nicht extra drinnen ist.
Aber natürlich überprüfen wir lediglich Aufwendungen nach diesem Schema, wenn diese auch der Periode, die bilanziell abgebildet werden soll, zurechenbar ist.

Die Frage nach der Vergangenheitsorientierung vs. Zukunftsorienterierung bei euch ist bei uns die Frage nach der Abgrenzung: Welche Aufwendungen sind welcher Periode zuzurechnen. Und lediglich diejenigen Aufwendungen, die auch der abzubildenden Periode zugerechnet werden können, sind auf die VG Kriterien zu prüfen.

Tut mir leid, wenn ich mich schlecht ausgedrückt habe. Gut möglich,
das der Lernstoff der Rechnungslegung bei euch völlig anders aufbereitet wird.

Ereignis aus Vergangenheit gehört nach IAS/IFRS definitiv zur
Definition eines Vermögenswertes. Steht in Framework 49(a).
Nachzulesen unter www.iasifrs.de