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Hallo
Bist du Student an der Uni?
also soweit ich weiß prüft man an der Uni einen Vermögensgegenstand so:
Ein VG ist ein übertragbarer, selbstständig bewertbarer, greifbarer
Vermögenswerter Vorteil.
Prüfung: Handelt es sich bei den Aufwendungen der unternehmenseigenen
Entwicklungsabteilung um einen aktivierbaren Vermögensgegenstand.
Zukünftiger Vorteil:liegt vor, da Forschung und Entwicklung grds.
der Verbesserung der Sache dienen und somit Nettoeinnahmepotential
darstellen. --> Zukünftiger Vorteil: ja
Übertragbar: die Ergebnise aus der Forschungs- und Entwicklungsab-
teilung gehen beim Verkauf der gesamten Unternehmung auf dem
Erwerber über. Übertragbarkeit des Vorteils: ja
selbstständige Bewertbarkeit: Zugangswerte = Kosten lassen sich fest-
stellen, die Folgewerte = Vorteil kann schätzbar sein. selbstständige
Bewertbarkeit: ja
Greifbarkeit: Sachen und Rechte gelten als greifbar. Entwicklungsaufwendungen sind keine Sache, kein Recht und damit
keine rechtlich verfestigte Chance. Greifbarkeit: nein
Damit sind Entwicklungsaufwendungen der eigen F&E Abteilung kein
VG und bereits hier nicht aktivierbar.
Die Prüfung des Entgeltichen Erwerbs entfällt:
Prüfung bei -VG - immateriell - im Anlagevermögen
Definitionsgrundsätze: - Entgelt - Erwerb - Kausalität
ich kann aber nicht für die Richtigkeit garantieren. Also warten wir
ab, was andere noch dazu zusagen haben.
Von der Bedingung „Ereignis der Vergangenheit“ habe ich noch nicht
gehört. Ich weiß nur, dass Vermögenswerte der Bilanz immer vergangen-
heitsorientiert sind: du kannst nicht deine zukünftigen Aufwendungen
z.B. Belieferungsrecht, aktivieren, sondern dann, wenn sie anfallen. Die Bilanz wird zu einem Stichtag hin aufgestellt. z.B. 31.12. Wenn
du Aufwendungen aktivieren kannst, dann nur die, die bis zum 31.12.
auch tatsächlich angefallen sind.
liebe Grüße
Sarah
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