Bilanzierung vs. Einnahme-Überschuss-Rechnung

Hallo zusammen,

gibt es eigentlich Argumente, die für Einnahme-Überschuss-Rechnung und gegen Bilanzierung sprechen?

Außer, dass Bilanzierung etwas komplexer ist?

Mir ist bekannt, dass bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung das Zu- und Abflussprinzip gilt, dass also Einnahmen und Ausgaben (mit wenigen Ausnahmen) immer zu dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem sie geflossen sind, ohne die Möglichkeiten einer aktiven und/oder passiven Rechnungsabgrenzung und der Bildung von Rückstellungen. Das ist in meinen Augen ein Nachteil, weil man u.U. zu einem Auftrag in einem Jahr die Kosten und in einem anderen Jahr die Erträge hat, ohne dies verhindern zu können, was zu einer unrealistischen Besteuerung führen kann.

Warum nutzen dann so viele die Einnahme-Überschuss-Rechnung? Was ist der Vorteil?

Zum Hintergrund: Eine Freundin der Familie hat neuerdings eine Ich-AG und muss jetzt eine Buchhaltung aufsetzen. Ich habe für mein Kleingewerbe bisher immer bilanziert (bis auf einen kurzen Ausflug in die Einnahme-Überschuss-Rechnung, den ich aus oben erwähnten Gründen schnell wieder beendet habe), möchte aber nun sichergehen, dass ich ihr nicht irgendwelche gravierenden Nachteile verschaffe, wenn ich ihre Buchhaltung ebenfalls so aufsetze.

Grüße
Sebastian

Ergänzung
Die FAQ:507 und FAQ:508 im Forum „Steuern“ habe ich gelesen, der Inhalt ist mir auch bekannt.

Ich kann aber auch da keinen Vorteil der Einnahme-Überschuss-Rechnung finden (außer, dass sie vielleicht einfacher ist).

Grüße
Sebastian

hallo,

bei der EÜR muss ich z.b. keine warenbestände aktivieren, sondern hab alles voll im aufwand… ferner kann bei der eür durch gezielte zahlung oder verschobenen zahlungseingang von eigenen rechnungen schon etwas „verlagert“ werden - ferner sind die kosten beim stb für die eür wohl erheblich geringer…

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

bei der EÜR muss ich z.b. keine warenbestände aktivieren,
sondern hab alles voll im aufwand…

Das kann ja auch Nachteile haben, wenn Kauf und Verkauf von Waren in unterschiedlichen Jahren liegen und sich dadurch im ersten Jahr ein hoher Verlust und im zweiten Jahr ein hoher Gewinn ergibt, auch wenn man nur wenig Marge hatte.

ferner kann bei der eür
durch gezielte zahlung oder verschobenen zahlungseingang von
eigenen rechnungen schon etwas „verlagert“ werden

Na ja, in engen Grenzen schon, soweit man Einfluss darauf hat.
Aber eine echte Abgrenzung und die Möglichkeit zur Bildung von Rückstellungen ist ja schon was Feines (z.B. auch bei aufkommenden Schwierigkeiten in einem Geschäft die Bildung von Drohverlustrückstellungen).

ferner
sind die kosten beim stb für die eür wohl erheblich
geringer…

DAS ist ein Grund.

Aber wenn man die Buchhaltung selbst macht, spielt der wohl weniger eine Rolle.

OK, danke erstmal.

Grüße
Sebastian

Hallo,

bei der EÜR muss ich z.b. keine warenbestände aktivieren,
sondern hab alles voll im aufwand…

Das kann ja auch Nachteile haben, wenn Kauf und Verkauf von
Waren in unterschiedlichen Jahren liegen und sich dadurch im
ersten Jahr ein hoher Verlust und im zweiten Jahr ein hoher
Gewinn ergibt, auch wenn man nur wenig Marge hatte.

logo, kann - wenn ichs aber steuern kann…

ferner kann bei der eür
durch gezielte zahlung oder verschobenen zahlungseingang von
eigenen rechnungen schon etwas „verlagert“ werden

Na ja, in engen Grenzen schon, soweit man Einfluss darauf hat.
Aber eine echte Abgrenzung und die Möglichkeit zur Bildung von
Rückstellungen ist ja schon was Feines (z.B. auch bei
aufkommenden Schwierigkeiten in einem Geschäft die Bildung von
Drohverlustrückstellungen).

  • ist nach §5 (4) a EStG nicht erlaubt

ferner
sind die kosten beim stb für die eür wohl erheblich
geringer…

DAS ist ein Grund.

Aber wenn man die Buchhaltung selbst macht, spielt der wohl
weniger eine Rolle.

  • gerade dann - denn die abgrenzungen werden i.d.r. vom steuerberater gemacht

bitte

gruß vom inder

OK, danke erstmal.

Grüße
Sebastian

(z.B. auch bei
aufkommenden Schwierigkeiten in einem Geschäft die Bildung von
Drohverlustrückstellungen).

  • ist nach §5 (4) a EStG nicht erlaubt

Stimmt, da habe ich Handelsrecht und Steuerrecht durcheinander gebracht.

§249 (1) Satz 1 HGB:
„Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“

Grüße
Sebastian