Hallo Experten,
ich habe mal folgendes Fallbeispiel und hätte gerne Tipps wie dabei bilanziell vorzugehen ist.
Firma A hat vor 1 Jahr ein Mietobjekt (unbegrenztes Mietverhältnis) im Erdgeschoß bezogen und nutzt dieses. Nun möchte A auch das Obergeschoß benutzen, dieses ist aber noch nicht ausgebaut für die Nutzung. A beantragt eine Förderung zum Ausbau des Mietobjektes im Obergeschoß für 150.000 EUR und bekommt davon 100.000 EUR genehmigt. Die Differenz von 50.000 EUR zahlt A selbst über ein Darlehn.
Inwiefern gibt es Möglichkeiten diese Umbaumaßnahme (150.000 EUR) in der Bilanz zu aktvieren und über einen längeren Zeitraum abzuschreiben?
Könnte man diesen Ausbau als „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes“ ansehen?
Hallo Experten,
Könnte man diesen Ausbau als „Aufwendungen für die
Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes“ ansehen?
Das ist schon mal überhaupt nicht möglich, weil Anmietung, Reonvierung von angemieteten Räumen, auch nicht der Neubau von Räumlichkeiten für den gewerblichen Betrieb, nicht die Ingangstzungskosten des Geschäftsbetriebes sind. Diese Aufwendungen sind ja grundsätzlich Kosten, welche ihrer Art nach direkt abzugsfähige Betriebsauagaben sind, aber eben wegen der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes ausnahmsweise Aktiviert und damit abegschrieben werden dürfen, um anfänglich auszuweisende Verluste zu vermeiden.
Desweiteren zu den Auwendungen für den Ausbau/Renovierung etc. der noch nicht genutzten Räumlichkeiten: 1. Handelt es sich um Herstellungs- oder um Erhaltungskosten ? - unterschiedliche Betrachtungen. 2. Ganz wichtig, nur Aufwendungen die der Unternehmer selber trägt können steuerrechtlich berücksichtig werden; daher bei Aufwendungen mit Zuschüssen, gilt grundsätzlich:
Wenn ich Zuschüsse erhalte zu getätigten Aufwendungen, sind diese Zuschüsse Betriebseinnahmen, kürzen also direkt meine Kosten.
Handelt es sich um aktivierungspflichtige Wirtschaftgüter (hier also Herstellungskosten - neue Nutzungsfälache - zu aktivieren als „Mietereinbauten“ - oder Gebäude auf fremden Grund- und Boden, dann sind eigentlich die Herstellungskosten um die Zuschüsse zu kürzen, damit also direkt verkürzte Abschreibungsbemessungsgrundlage. - Oder die Zuschüsse werden nach Zuflussprinzig als Einnahmen gebucht - dann bleibt mir die volle Abschreibungsbemessungsgrenze der gesamten Herstellungskosten.
Aber bitte bei allem, Fragen in diesem Brett haben keinen Anspruch auf eine rechtsverbindliche Auskunft, - ebenso ist meine Antwort keine rechtsverbindliche Auskunft, sondern lediglich eine persönliche Einschätzung des Falles meiner seits. Ich empfehle ausdrücklich die Einholung zur bilanziellen Bewertung durch einen Steuerberater, Wirtschaftprüfer oder anderen anderen Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe.
Grüsse
Rainer
Hallo Rainer,
vielen Dank, das waren genau die Hinweise die ich benötigt habe.
Die Zuschüsse werden als Sonderposten gebucht und als Ertrag aufgelöst.
Nichtsdestotrotz kann ich jetzt mit dieser Richtungsangabe beim Prüfer nachfragen.