Bilanzierungsfrage

Hallo zusammen,

Die Gesellschaft hat ein Grundstück samt Gebäude erworben.
Normalerweise muß er dazu der Stadt 10 PKW-Parkplätze nachweisen.
Es gibt aber nur 5. Für die fehlenden Plätze muß gezahlt werden.

Es gibt noch nix schriftliches, aber man will schon mal wissen, wie bilanziert wird :frowning: Außer das ich sage, wir warten bis der schrifliche Bescheid kommt … wer kennt sich aus?

Ist das mehr eine Konventionalstrafe, oder ein Bußgeld oder eine Ausgleichszahlung oder oder ??

Kann die Zahlung aktiviert werden (AHK-Nebenkosten des Parkplatzes), oder schlicht als Verbindlichkeit ggü. Stadt und sonstiger betrieblicher Aufwand buchen oder oder oder …

Danke für alle Tipps, Steffi

Hallo,

Es gibt noch nix schriftliches, aber man will schon mal
wissen, wie bilanziert wird :frowning: Außer das ich sage, wir warten
bis der schrifliche Bescheid kommt

so weit kommt das noch, daß man mögliche Verbindlichkeiten erst dann bilanziert, wenn sie entstehen. Dafür ist freundlicherweise eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Kann die Zahlung aktiviert werden (AHK-Nebenkosten des
Parkplatzes), oder schlicht als Verbindlichkeit ggü. Stadt und
sonstiger betrieblicher Aufwand buchen oder oder oder …

Eine Aktivierung fände ich schon sehr mutig, auch wenn sie mutmaßlich die Zustimmung des Finanzamtes finden dürfte, der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer dürfte damit aber ein Problem haben. Wenn überhaupt allerdings nur als Aktivierung als nachträgliche Anschaffungsnebenkosten, weil sie außerhalb des eigentlichen Anschaffungszeitraums anfallen.

Gruß,
Christian

Hi !

Die Bilanzen werden ja auch immer für das Finanzamt erstellt. Man kann also neben den Regelungen des HGB auch einfach mal im Steuerrecht suchen. Hier wird man in H 33a EStH zu dem Punkt „Stellplätze“ fündig. Dort steht folgendes:

„Aufwendungen für die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gehören auch dann zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn eine Verpflichtung zur nachträglichen Herstellung von Stellplätzen bei bereits bestehenden baulichen Anlagen abgelöst wird (→BFH vom 8.3.1984 - BStBl II S. 702).“

Aktivierung ist demnach Pflicht. Habe das Urteil mal per mail versendet. Es sollte durchgesehen werden, ob der dort verhandelte Sachverhalt tatsächlich mit dem hier zu Grunde liegenden übereinstimmt.

BARUL76

Hallo!

Die Frage ist noch nicht beantwortet. Und ich sollte ergänzen, es geht darum, was bilanziert wird, wenn (dann) der Bescheid vorliegt.

@ Christian:
Danke. Zum Thema Rückstellung siehe meine Ergänzung oben.

Wieso sollte das Finanzamt zufrieden sein und der WP nicht ???
Wo siehst Du denn die Bedenken ??

@ ALLE ANDEREN : wie seht hier das? Kommt vielleicht eine ganz andere Bilanzierung in Frage ??

VG
Steffi

Danke Barul !

Das klingt sehr gut, da bin ich gespannt, ob das jemand noch toppen oder gar widerlegen kann ??

Hallo,

Die Frage ist noch nicht beantwortet. Und ich sollte ergänzen,
es geht darum, was bilanziert wird, wenn (dann) der Bescheid
vorliegt.

dann wird die Rückstellung aufgelöst. Warum sollte man dann noch etwas bilanzieren, abgesehen von der aktivierten Position? Daß der BFH so entschieden hat, finde ich interessant, was sich aber mit meiner Einschätzung insoweit deckt, als daß das FA an der Aktivierung naturgemäß interessiert wird. Ob das handelsrechtlich so eine brillante Idee ist, wage ich nachwievor zu bezweifeln.

Wieso sollte das Finanzamt zufrieden sein und der WP nicht ???
Wo siehst Du denn die Bedenken ??

Nun, ich bin kein WP, sondern einer derjenigen, die sich mit den fertigen Bilanzen beschäftigen. Ich für meinen Teil würde es negativ bewerten, wenn in der Handelsbilanz ein derartiger Posten aktiviert werden würden, weil es sich dabei schlicht und ergreifend um keinen Vermögenswert handelt. Daß das FA damit kein Problem hat, ist klar, schließlich würde die Verbuchung als Aufwand eine Steuerminderung zur Folge haben.

Gruß,
Christian

Bilanz: Stellplätze errichten - lieber Geld bezahl
Hi !

oder gar widerlegen kann ??

Urteile sind so lange geltendes (Steuer)-Recht, wie sich nicht von einem nachfolgenden Urteil einkassiert werden (sog. Änderung der Rechtsprechung). In dem dir übermitelten Urteil findest du sämtliche Urteile, die sich auf dieses beziehen. Einfach mal im Netzt nach diesen Urteilen suchen. Du wirdt feststellen, dass derzeit noch immer dieses Urteil anzuwenden ist.

Zur Frage, ob handels- oder steuerrechtlich anderes zu Buchen ist, kann ich nur auf die Grundsätze der Maßgeblichkeit und umgekehrten Maßgeblich verweisen. Insowei wird heutzutage in den seltensten Fällen eine reine Handelsbilanz aufgestellt. Vielmer finden sich neben den reinen Steuerbilanzen nahezu ausschließlich die sog. EInheitsbilanzen. Und in diesen ist nun mal Steuerrecht anzuwenden.

Dass die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen in der Bilanz ersichtlich ist, kann ich nicht bestätigen. Die Altivierung erfolgt auf dem Gebäudekonto. Ein separter Ausweis erfolgt nicht.

BARUL76

Guten morgen,

Dass die Ablösung der Verpflichtung zur Errichtung von
Stellplätzen in der Bilanz ersichtlich ist, kann ich nicht
bestätigen. Die Altivierung erfolgt auf dem Gebäudekonto. Ein
separter Ausweis erfolgt nicht.

entschuldige bitte die Störung, aber in den WP-Berichten, die mir vorgelegt werden, werden Bilanzpositionen teilweise seitenlang erklärt und das bis hin zur Farbe und amtl. Kennzeichen des angeschafften BMW. Zumindest die Position „nachträgliche Anschaffungskosten“ würde separat ausgewiesen und wenn da keine weiteren Erklärungen stehen, dann wird nachgefragt, sofern der Betrag relevant ist.

Gruß,
Christian

Finanzierung = Bank vs. Bilanzierung = Finanzamt
Hi !

entschuldige bitte die Störung,

es sei dir verziehen :smile:

aber in den WP-Berichten,

Ahhh. Darf ich fragen, ob ein WP-Bericht auch nur im entferntesten etwas damit zu tun hat, in welcher Art eine Position in der Bilanz auszuweisen ist? Du wirst mir sicherlich bestätigen, dass weder im Bilanzschema des § 266 HGB noch in den jeweiligen Kontenrahmen (SKR03, SKR04. IKR, usw.) bei Gebäuden eine Postition ANK vorhanden ist. Es werden sämtlich aktivierungspflichtige Positionen auf dem Konto „Gebäude“ (bzw. jeweiligem Unter- oder Einzelkonto bei mehreren Gebäuden) gebucht. Ein separater Ausweis der einzelnen Positionen erfolgt daher weder Jahresabschluss noch im Kontennachweis zur Bilanz.

Ich will nicht abstreiten, dass im Rahmen einer Kreditgewährung oder einer Überprüfung der Mittelverwendeung die Frage auftritt, ob die Mittel auch zulässigerweise für die Ablösung dieser Verfplichtung verwendet werden dürfen. Diese Finanzierungsfrage ist aber vollkommen unabhängig von der Art der Bilanzierung zu betrachten und war nicht Gegenstand der Ausgangsfrage.

BARUL76