Hallo,
Mich würde interessieren, ob ein vortragsfähiger Gewerbeverlust aus dem Vorjahr den Gewinn im aktuellen Jahr schmälert, so dass die Grenze für die Bilanzierungspflicht -in diesem Fall- unterschritten wird.
Oder hat ein Verlustvortrag keine Auswirkungen auf diese Grenze ?
Danke !
Hallo,
ein vortragsfähiger Gewerbeverlust hat keine Auswirkung auf
die Ermittlung des Gewinns des Folgejahres. § 140 Abs. 1 Satz Nr. 4 AO
stellt allein auf den Gewinn im Wirtschaftsjahr ab.
Ob tatsächlich eine Buchführungspflicht besteht, entscheidet die Finanzbehörde
durch Verwaltungsakt ( Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht)
Der festgestellte Gewerbeverlust wird lediglich mit positiven
Gewerbeerträgen des Folgejahres verrechnet ( § 10 a GewStG ).
Gruss