wieder mal ebay, aber da meine Frage doch sehr juristischer Natur ist und nicht nur ebay betrifft, stelle ich sie hier:
Fall: täglich bei ebay nachzuvollziehen - siehe mein posting in Sammeln -Meissen(SM)
Da bietet jemand einen Zwiebelmusterteller an und beschreibt ihn als um 1850.
Betrachtet man sich das Bild, stellt man fest, dass dieser Teller - wegen der im Dekor enthaltenen Marke aber frühestens 1887-1888 entstanden sein kann, was auf den Wert einen nicht unerheblichen Einfluß hat. Dazu muss man sich aber ein bißchen mit dem Thema beschäftigt haben.
Frage 1: kann der Verkäufer sich darauf berufen, dass der wirkliche Sachverhalt sich aus dem Bild ergibt
Frage 2: kann der Verkäufer durch den Zusatz : „dies ist ein Privatverkauf und ich garantiere für nix“, sich aus jedweder Haftung für die schriftlichen Aussagen befreien ?
Wo ist hier die Grenze zur arglistigen Täuschung ?
Hast du dem Verkäufer geschrieben und gefragt,was es mit dem Angebot auf sich hat ?
Teile Ihm mit was dich stutzig macht.
Vielleicht hat er nur einen Fehler gemacht,oder du weíßt halt doch nicht alles.
Ihr wollt doch beide ein gutes Geschäft machen.Ein Blick in die Bewertungslist sollte
auch nicht fehlen.
Notfalls das Angebot sausen lassen,wenn dich die Anwort des Verkäufers nicht beruhigt.
Da bietet jemand einen Zwiebelmusterteller an und beschreibt
ihn als um 1850.
Zunächst: Was ist unter „um“ zu verstehen ?
Betrachtet man sich das Bild, stellt man fest, dass dieser
Teller - wegen der im Dekor enthaltenen Marke aber frühestens
1887-1888 entstanden sein kann, was auf den Wert einen nicht
unerheblichen Einfluß hat. Dazu muss man sich aber ein bißchen
mit dem Thema beschäftigt haben.
Hat der Verkäufer das nicht, würde ich „um 1850“ noch „gelten lassen“
Frage 1: kann der Verkäufer sich darauf berufen, dass der
wirkliche Sachverhalt sich aus dem Bild ergibt
Siehe oben. Es sei denn er wusste es ganz genau (müsste man ihm aber beweisen)
Frage 2: kann der Verkäufer durch den Zusatz : „dies ist ein
Privatverkauf und ich garantiere für nix“, sich aus jedweder
Haftung für die schriftlichen Aussagen befreien ?
Eindeutig nein. Zugesicherte Eigenschaften sind verbindlich und können durch einen pauschalen Gewährleistungsausschluss nicht aufgehoben werden.
Wo ist hier die Grenze zur arglistigen Täuschung ?
Das ist eine Beweisfrage. Wenn Du beweisen kannst, dass der Verkäufer trotz besserem Wissen falsche Angaben gemacht hat --> prima. Nur dürfte der Beweis nicht soooooo einfach sein.