soweit ich weiß, darf eine Person, die nicht im öffentlichen Leben steht, also eine gewöhnliche Privatperson, nicht ohne weiteres fotografiert werden bzw. wenn es doch passiert ist und derjenige (Fotograf) das Bild löschen soll, dieser Bitte nicht nachkommt…
Habe ich das richtig in Erinnerung? Wenn ja, wo kann man das nachlesen? Und welche Möglichkeiten hätte jemand, den Fotografen dazu zu bringen, dieses Bild nirgends zu veröffentlichen?
soweit ich weiß, darf eine Person, die nicht im öffentlichen
Leben steht, also eine gewöhnliche Privatperson, nicht ohne
weiteres fotografiert werden bzw. wenn es doch passiert ist
und derjenige (Fotograf) das Bild löschen soll, dieser Bitte
nicht nachkommt…
In unserem Kulturkreis, in dem der Glaube, das Fotografieren stehle die Seele, nicht allzu weit verbreitet ist, kann man auch nichts dagegen machen. Unzulässig ist allenfalls das Verbreiten und Zur-Schau-Stellen. Und das steht in den §§ 22ff Kunsturhebergesetz:
Habe ich das richtig in Erinnerung? Wenn ja, wo kann man
das nachlesen? Und welche Möglichkeiten hätte jemand, den
Fotografen dazu zu bringen, dieses Bild nirgends zu
veröffentlichen?
Das geht legal nur über den freundlichen Hinweis auf die empfindlichen Konsequenzen.
Das geht legal nur über den freundlichen Hinweis auf die
empfindlichen Konsequenzen.
Einschränkend muss man noch sagen, dass Privatpersonen, die als „Beiwerk“ bei öffentlichen Veranstaltungen mit auf dem Photo sind, natürlich ein nur sehr eingeschränktes (bis gar kein) Recht auf Unterlassung haben.