Hallo,
Ich darf Bilder, an denen ich die Rechte habe, doch wohl
völlig ohne irgendwelche Angaben ins Internet stellen.
Auch bei der Übertragung der Nutzungsrechte steht dem Urheber
das Recht auf Herstellerbezeichnung, neben ein paar anderen
Dingen weiterhin zu.
Nein. Nur dann, wenn das vertraglich so abgemacht ist.
nein es ist umgekehrt der Fall, es verbleibt beim Hersteller, was ja auch logisch ist, denn er wird trotzdem er die Rechte abgibt immer noch der Urheber sein.
Außerdem könnenn wir in dem fiktivem Fall Vom UP nicht davon
ausgehen das er die Rechte hat, ganz im Gegenteil
Ja. Aber es kann doch wohl nicht sein, dass der Urheber genau
dadurch das Recht auf seine Nennung erhält, dass das Bild
jemand widerrechlich veröffentlicht, oder? Das wäre das
gleiche wie eine Strafverschärfung für den Dieb, der nicht ein
‚geklaut von…‘ an seine Erwerbungen schreibt.
Ähm - nein. Schau doch mal in Deine Tageszeitung. Steht da
wirklich unter jedem Foto der Fotograf drunter? Oder nicht
auch manchmal einfach nur ‚dpa‘? Oder auch mal gar nichts?
ja das ist so auch nicht rechtens, sowie das überschreiten
eines Fussgängerübergangs bei Rot, und trotzdem wird es
gemacht.
Sorry, dass das vergleichbar ist, glaube ich erst, wenn Du mir
dafür eine Quelle nennst.
was willst du für eine Quelle, das kannst du selbst beobachten, das es nicht üblich ist die Herstellerbezeichnung nicht anzuführen kann ich dir zitieren.
Fehlt also die Herstellerbezeichnung, was meines Erachtens die
Quelle ist, so wird in dem mir vorliegenden
Urteil (aus Deutschland) ein Aufschlag von 100% zugesprochen.
Dann wird doch wohl in diesem Urteil eine Begründung für genau
diesen Umstand zu finden sein? Vielleicht mit Angabe eines
dazu passenden Paragraphen oder Gesetzeskommentars?
ja eh,
Könntest Du den entsprechenden Abschnitt zitieren?
aber ich rate dir, wenns dich so interessiert zum
Studium den Nordemann und Fromm,
das ist ein echt gutes Werk und auch für Laien sehr gut
verständlich.
Ich bin zwar schon interessiert an der Sache, aber nicht
ausreichend, um Bücher zum Thema zu besorgen, sorry. Da muss
das Internet ausreichen. Und das sollte auch der Fall sein,
wenn es gesetzliche Regelungen dazu gibt.
na nicht unbedingt, gerade in der Rechtsprechung wird oft auf die entsprechende Fachliteratur verwiesen, da es ja bekanntlich unterschiedliche Auslegungen des Gesetztes gibt und da sind die Ausführungen von Leuten die sich Ihr Leben lang ausführlich damit befassen von Vorteil.
Das Internet ist eben zum Glück nicht der Weisheit letzter Schluss.
Den N+F sollte jede Uni Bibliothek haben.
§ sieh anderer Post @Loderunner
Zitat zur Schuldhaften Verwendung: (wobei die meines Erachtens ohnehin in fast allen Fällen gegeben sein dürfte)
" Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Sie wusste, dass ihr bei Erhalt des Fotos keine belastbaren Nachweise über das Nutzungsrechten der Firmen vorlagen, von denen sie ihre vermeintlichen eigenen Rechte an dem Lichtbild herleitete. sie hat es damit in Kauf genommen , die Rechte des Klägers zu verletzten oder es zumindest fahrlässig unterlassen, sich Klarheit…"
Zitat zur unterlassenen Herstellerbezeichnung:
" Eine Erhöhung um 100% ist als Kompensation für die Verletzung des Urheberbennungsrechts des Klägers anzusetzten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte positive Kenntnis vom Namen des Urhebers hatte und diesen mutwillig nicht benannt hat. vielmehr wird durch die höhere Vergütung die Einbuße, die der Urheber durch die fehlende Werbewirkung der Veröffentlichung erleidet Kompensiert; …
… die Kammer folgt aufgrund eigener Sachkunde auch nicht der Argumentation der Beklagten, wonach bei Produktfotos Urheberangaben in der Branche generell unüblich wären. Das vom Kläger übergeben Beispielsexemplar stützt insoweit die bereits eingangs der mündl. Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Überzeugung der Kammer, dass es eine solche generelle Übung nicht gibt,"
OL