Bilder aus google mit Quelle veröffentlichen?

Hi,

Und wer ein Bild gemacht
hat, ist nicht unbedingt der (aktuelle) Inhaber der Rechte
daran.

Richtig, aber

sollte was anderes als Quelle bei einem Bild
stehen, anstatt der Herstellerbezeichnung so ist das schon
nicht richtig.

Das steht wo im Gesetz?
Ich darf Bilder, an denen ich die Rechte habe, doch wohl
völlig ohne irgendwelche Angaben ins Internet stellen.

Auch bei der Übertragung der Nutzungsrechte steht dem Urheber das Recht auf Herstellerbezeichnung, neben ein paar anderen Dingen weiterhin zu.
Außerdem könnenn wir in dem fiktivem Fall Vom UP nicht davon ausgehen das er die Rechte hat, ganz im Gegenteil

Und die Quelle ist nun einmal der Anfang, am Anfang des Baches
ebenso wie bei Herstellung des Bildes.

Ähm - nein. Schau doch mal in Deine Tageszeitung. Steht da
wirklich unter jedem Foto der Fotograf drunter? Oder nicht
auch manchmal einfach nur ‚dpa‘? Oder auch mal gar nichts?

ja das ist so auch nicht rechtens, sowie das überschreiten eines Fussgängerübergangs bei Rot, und trotzdem wird es gemacht.

Fehlt also die Herstellerbezeichnung, was meines Erachtens die
Quelle ist, so wird in dem mir vorliegenden
Urteil (aus Deutschland) ein Aufschlag von 100% zugesprochen.

Dann wird doch wohl in diesem Urteil eine Begründung für genau
diesen Umstand zu finden sein? Vielleicht mit Angabe eines
dazu passenden Paragraphen oder Gesetzeskommentars?

ja eh, aber ich rate dir, wenns dich so interessiert zum Studium den Nordemann und Fromm,
das ist ein echt gutes Werk und auch für Laien sehr gut verständlich.

OL

Hallo,

Ich darf Bilder, an denen ich die Rechte habe, doch wohl
völlig ohne irgendwelche Angaben ins Internet stellen.

Auch bei der Übertragung der Nutzungsrechte steht dem Urheber
das Recht auf Herstellerbezeichnung, neben ein paar anderen
Dingen weiterhin zu.

Nein. Nur dann, wenn das vertraglich so abgemacht ist.

Außerdem könnenn wir in dem fiktivem Fall Vom UP nicht davon
ausgehen das er die Rechte hat, ganz im Gegenteil

Ja. Aber es kann doch wohl nicht sein, dass der Urheber genau dadurch das Recht auf seine Nennung erhält, dass das Bild jemand widerrechlich veröffentlicht, oder? Das wäre das gleiche wie eine Strafverschärfung für den Dieb, der nicht ein ‚geklaut von…‘ an seine Erwerbungen schreibt.

Ähm - nein. Schau doch mal in Deine Tageszeitung. Steht da
wirklich unter jedem Foto der Fotograf drunter? Oder nicht
auch manchmal einfach nur ‚dpa‘? Oder auch mal gar nichts?

ja das ist so auch nicht rechtens, sowie das überschreiten
eines Fussgängerübergangs bei Rot, und trotzdem wird es
gemacht.

Sorry, dass das vergleichbar ist, glaube ich erst, wenn Du mir dafür eine Quelle nennst.

Fehlt also die Herstellerbezeichnung, was meines Erachtens die
Quelle ist, so wird in dem mir vorliegenden
Urteil (aus Deutschland) ein Aufschlag von 100% zugesprochen.

Dann wird doch wohl in diesem Urteil eine Begründung für genau
diesen Umstand zu finden sein? Vielleicht mit Angabe eines
dazu passenden Paragraphen oder Gesetzeskommentars?

ja eh,

Könntest Du den entsprechenden Abschnitt zitieren?

aber ich rate dir, wenns dich so interessiert zum
Studium den Nordemann und Fromm,
das ist ein echt gutes Werk und auch für Laien sehr gut
verständlich.

Ich bin zwar schon interessiert an der Sache, aber nicht ausreichend, um Bücher zum Thema zu besorgen, sorry. Da muss das Internet ausreichen. Und das sollte auch der Fall sein, wenn es gesetzliche Regelungen dazu gibt.
Gruß
loderunner

Hallo,

Ich darf Bilder, an denen ich die Rechte habe, doch wohl
völlig ohne irgendwelche Angaben ins Internet stellen.

Auch bei der Übertragung der Nutzungsrechte steht dem Urheber
das Recht auf Herstellerbezeichnung, neben ein paar anderen
Dingen weiterhin zu.

Nein. Nur dann, wenn das vertraglich so abgemacht ist.

nein es ist umgekehrt der Fall, es verbleibt beim Hersteller, was ja auch logisch ist, denn er wird trotzdem er die Rechte abgibt immer noch der Urheber sein.

Außerdem könnenn wir in dem fiktivem Fall Vom UP nicht davon
ausgehen das er die Rechte hat, ganz im Gegenteil

Ja. Aber es kann doch wohl nicht sein, dass der Urheber genau
dadurch das Recht auf seine Nennung erhält, dass das Bild
jemand widerrechlich veröffentlicht, oder? Das wäre das
gleiche wie eine Strafverschärfung für den Dieb, der nicht ein
‚geklaut von…‘ an seine Erwerbungen schreibt.

Ähm - nein. Schau doch mal in Deine Tageszeitung. Steht da
wirklich unter jedem Foto der Fotograf drunter? Oder nicht
auch manchmal einfach nur ‚dpa‘? Oder auch mal gar nichts?

ja das ist so auch nicht rechtens, sowie das überschreiten
eines Fussgängerübergangs bei Rot, und trotzdem wird es
gemacht.

Sorry, dass das vergleichbar ist, glaube ich erst, wenn Du mir
dafür eine Quelle nennst.

was willst du für eine Quelle, das kannst du selbst beobachten, das es nicht üblich ist die Herstellerbezeichnung nicht anzuführen kann ich dir zitieren.

Fehlt also die Herstellerbezeichnung, was meines Erachtens die
Quelle ist, so wird in dem mir vorliegenden
Urteil (aus Deutschland) ein Aufschlag von 100% zugesprochen.

Dann wird doch wohl in diesem Urteil eine Begründung für genau
diesen Umstand zu finden sein? Vielleicht mit Angabe eines
dazu passenden Paragraphen oder Gesetzeskommentars?

ja eh,

Könntest Du den entsprechenden Abschnitt zitieren?

aber ich rate dir, wenns dich so interessiert zum
Studium den Nordemann und Fromm,
das ist ein echt gutes Werk und auch für Laien sehr gut
verständlich.

Ich bin zwar schon interessiert an der Sache, aber nicht
ausreichend, um Bücher zum Thema zu besorgen, sorry. Da muss
das Internet ausreichen. Und das sollte auch der Fall sein,
wenn es gesetzliche Regelungen dazu gibt.

na nicht unbedingt, gerade in der Rechtsprechung wird oft auf die entsprechende Fachliteratur verwiesen, da es ja bekanntlich unterschiedliche Auslegungen des Gesetztes gibt und da sind die Ausführungen von Leuten die sich Ihr Leben lang ausführlich damit befassen von Vorteil.
Das Internet ist eben zum Glück nicht der Weisheit letzter Schluss.
Den N+F sollte jede Uni Bibliothek haben.

§ sieh anderer Post @Loderunner

Zitat zur Schuldhaften Verwendung: (wobei die meines Erachtens ohnehin in fast allen Fällen gegeben sein dürfte)

" Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Sie wusste, dass ihr bei Erhalt des Fotos keine belastbaren Nachweise über das Nutzungsrechten der Firmen vorlagen, von denen sie ihre vermeintlichen eigenen Rechte an dem Lichtbild herleitete. sie hat es damit in Kauf genommen , die Rechte des Klägers zu verletzten oder es zumindest fahrlässig unterlassen, sich Klarheit…"

Zitat zur unterlassenen Herstellerbezeichnung:

" Eine Erhöhung um 100% ist als Kompensation für die Verletzung des Urheberbennungsrechts des Klägers anzusetzten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte positive Kenntnis vom Namen des Urhebers hatte und diesen mutwillig nicht benannt hat. vielmehr wird durch die höhere Vergütung die Einbuße, die der Urheber durch die fehlende Werbewirkung der Veröffentlichung erleidet Kompensiert; …
… die Kammer folgt aufgrund eigener Sachkunde auch nicht der Argumentation der Beklagten, wonach bei Produktfotos Urheberangaben in der Branche generell unüblich wären. Das vom Kläger übergeben Beispielsexemplar stützt insoweit die bereits eingangs der mündl. Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Überzeugung der Kammer, dass es eine solche generelle Übung nicht gibt,"

OL

Hallo,
Danke für Dein Zitat aus dem Urteil. Das beantwortet dann endlich die ursprüngliche Frage. Allerdings etwas anders, als Du das bislang erzählt hast.

…vielmehr wird durch die höhere Vergütung
die Einbuße, die der Urheber durch die fehlende Werbewirkung
der Veröffentlichung erleidet Kompensiert; …

Es geht hier also ganz offensichtlich um einen tatsächlichen zusätzlichen Schaden (die entgangene Werbewirkung) und eben nicht um eine zusätzliche Strafe (die es im Zivilprozess ja ohnehin nicht gibt - dafür gibt es Strafprozesse), abhängig von einer dahinter stehenden Absicht.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,
Danke für Dein Zitat aus dem Urteil. Das beantwortet dann
endlich die ursprüngliche Frage. Allerdings etwas anders, als
Du das bislang erzählt hast.

…vielmehr wird durch die höhere Vergütung
die Einbuße, die der Urheber durch die fehlende Werbewirkung
der Veröffentlichung erleidet Kompensiert; …

Es geht hier also ganz offensichtlich um einen tatsächlichen
zusätzlichen Schaden (die entgangene Werbewirkung) und eben

Hi, ich hatte ganz entschieden generell vom realen Schaden (der eben nicht nachgewiesen werden muss)
geschrieben, von einer Strafe sowieso nicht, nur vom Zuschlag wegen fehlender Herstellerbezeichnung.

OL

Hallo,

ich hatte ganz entschieden generell vom realen Schaden
(der eben nicht nachgewiesen werden muss)
geschrieben, von einer Strafe sowieso nicht, nur vom Zuschlag
wegen fehlender Herstellerbezeichnung.

Nunja.

Ausgangspunkt war doch wohl Efchen mit:
„Klar, wobei es aber auch nicht relevant ist, ob sich jemand der Schuld bewusst ist oder nicht :smile:
Daraufhin kam dann Dein:
„Naja bei Schadensersatz, insbesonders bei den Zuschlägen, ist es oft Ermessenssache des Richters (erste Instanz), und damit hat es einen gewissen Einfluss.“
Und das wiederum führte zu meiner Nachfrage:
„Echt? Ich dachte, für Schadensersatz müsste man einen Schaden nachweisen. Und wie dieser von Absicht-oder-nicht des Schädigers abhängen könnte, ist mir nicht ganz klar. Kannst Du das mal näher ausführen?“

Wie wir nun aus dem von Dir zitierten Urteil wissen, gibt es offensichtlich keine ‚Zuschläge‘ für Absicht-oder-nicht. Sondern nur für Schaden-entstanden-oder-nicht.

Und natürlich muss der Schaden sehr wohl nachgewiesen werden. Natürlich nicht mittels einer bezahlten Rechnung, es reicht der argumentative Nachweis.

Aber ich glaube, wir sind damit ziemlich am Ende der Diskussion. Zumindest ich glaube alles verstanden zu haben, was ich wissen wollte. Danke Dir!
Gruß
loderunner (ianal)