Hallo,
in § 60 UrhG
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger […]
Heißt das, der Kunde eines Fotografen kann seine Portraits abholen und auf den Scanner legen, vervielfältigen und weiterverwenden? Man kann also 1 Bewerbungsbild kaufen und es für die folgenden 500 Bewerbungen vervielfältigen? Oder habe ich das völlig falsch verstanden?
Wie kann sich denn der Fotograf schützen ?
Grüße Rankin
Hallo,
siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Bildnis_%28Recht%29
Dort steht auch: Der Urheber kann also vertraglich mit dem Besteller vereinbaren, dass § 60 UrhG nicht gilt (Abdingbarkeit).
Das dürfte auch der Regelfall sein.
Gruß
S.J.
in § 60 UrhG
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche
und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung
eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder
seinen Rechtsnachfolger […]
Heißt das, der Kunde eines Fotografen kann seine Portraits
abholen und auf den Scanner legen, vervielfältigen und
weiterverwenden? Man kann also 1 Bewerbungsbild kaufen und es
für die folgenden 500 Bewerbungen vervielfältigen? Oder habe
ich das völlig falsch verstanden?
Wie kann sich denn der Fotograf schützen ?