Bilder und Verwertungsrechte

Hallo,
in § 60 UrhG
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger […]

Heißt das, der Kunde eines Fotografen kann seine Portraits abholen und auf den Scanner legen, vervielfältigen und weiterverwenden? Man kann also 1 Bewerbungsbild kaufen und es für die folgenden 500 Bewerbungen vervielfältigen? Oder habe ich das völlig falsch verstanden?

Wie kann sich denn der Fotograf schützen ?

Grüße Rankin

Hallo,

siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Bildnis_%28Recht%29

Dort steht auch: Der Urheber kann also vertraglich mit dem Besteller vereinbaren, dass § 60 UrhG nicht gilt (Abdingbarkeit).

Das dürfte auch der Regelfall sein.

Gruß

S.J.

in § 60 UrhG
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche
und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung
eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder
seinen Rechtsnachfolger […]

Heißt das, der Kunde eines Fotografen kann seine Portraits
abholen und auf den Scanner legen, vervielfältigen und
weiterverwenden? Man kann also 1 Bewerbungsbild kaufen und es
für die folgenden 500 Bewerbungen vervielfältigen? Oder habe
ich das völlig falsch verstanden?

Wie kann sich denn der Fotograf schützen ?