Auch wenn die Seiten nicht kommerziell sind, das Problem liegt hier in der Veröffentlichung.
Für den rein privaten Gebrauch ist das kein Problem, aber Veröffentlichung scheidet ohne Genehmigung der der Markeninhaber aus.
das ist nat. käse, was florestino schreibt. er kennt offensichtlich
den unterschied zwischen marken- und urheberrecht nicht…
markenrechtsverletzung, vgl. § 14 markeng -> nein
urheberrechtsverletzung -> ebenfalls nein, mit dem stärksten
argument des erschöpfungsgrundsatzes (ware wurde zulässig in
verkehr gebracht, dann darf man damit machen, was man will,
z.b. weiterverkaufen, fotografieren etc.). das urheberrecht
hat grenzen, was einigen noch nicht aufgefallen ist…
achja der grundsatz steht im urhg (irgendwo 40ff. urhg, sry.
aber kein gesetz zur hand)…
aber natürlich, wenn dieses kostüm rechtmäßig in den verkehr gebracht wurde und nicht offensichtlich in der veräußerung eine urheberrechtsverletzung liegt (im regelfall also ja ).
ein beispiel aus der rspr ist etwa: bekleidungshaus hat teure möbel bestellt (gekauft von einem lizensierten händler) und stellt diese möbel im geschäft aus. der urheber sah sein recht verletzt, zu unrecht, da er die ware der öffentlichkeit preisgegeben hat und dafür entlohnt wurde (lizenz).
auch nach dem urheberrecht kann der urheber nicht jedes mal absahnen, wenn sein werk benutzt wird. sein recht ist mit dem inverkehrbringen „erschöpft“…
(bei einigen Kostümen wird jedoch ein nur ähnlicher Name wie die bekannte Comic-Figur verwendet - das sind dann wohl keine rechtmäßig/lizensierten Verkäufe…)