Ein Arbeitnehmer hat eine Tätigkeit am Computerbildschirm (Graphikprogramm).
Abgesehen von einigen wenigen Telefonaten besteht die Tätigkeit zu 98% aus
Bildschirmarbeit.
Nun gibt es eine Verordnung dazu:
_Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit
(Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V)
BGBl. II Nr. 124, vom 21. April 1998
Pausen und Tätigkeitswechsel § 10.
(1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein
Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet
wird.
(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende
zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die
durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen._
Hat der Arbeitnehmer also das Recht alle 50 Minuten eine Pause von 10 Minuten einzulegen?
Bzw. alle 100 Minuten 20 Minuten Pause?
Wenn ja, dürfte er stattdessen auch’ durcharbeiten’, und die ‚gesparten‘ Pausen
(bei 8 Stunden Arbeitszeit wären das immerhin 1 Std 20 Minuten!) auf einmal nehmen?
Wenn ja, müsste er dann diese Pausenzeit im Büro abbummeln, oder kann er nach Hause gehen?
Wenn ja, dürfte er stattdessen auch’ durcharbeiten’, und die
‚gesparten‘ Pausen
(bei 8 Stunden Arbeitszeit wären das immerhin 1 Std 20
Minuten!) auf einmal nehmen?
Hallo Markuss,
da steht doch eindeutig „ muß eine Pause oder ein
Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.“
Wie willst du der Verordnung gerecht werden, wenn du die Pausen sammelst?
Grüße
Ulf
Hallo Markuss,
da steht doch eindeutig „ muß eine Pause oder ein
Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten
erfolgen.“
Wie willst du der Verordnung gerecht werden, wenn du die
Pausen sammelst?
Du meinst, wenn es jemand nicht macht (und das machen viele), dann
verstoßen sie gegen das Gesetz.
Anklage > Prozess > Knast…
da steht doch eindeutig „ muß eine Pause oder ein
Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten
erfolgen.“
Wie willst du der Verordnung gerecht werden, wenn du die
Pausen sammelst?
Du meinst, wenn es jemand nicht macht (und das machen viele),
dann
verstoßen sie gegen das Gesetz.
Anklage > Prozess > Knast…
Hallo Markuss,
die Verordnung dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Ordnungswidrig wird wohl der Arbeitgeber handeln, der das zulässt.
Grüße
Ulf
Hallo Markuss,
ich überspitze mal deine Frage. „Ich bin jetzt 8 Jahre alt. Darf ich jetzt Schnaps kaufen, wenn ich verspreche, das ab dem Alter von 60 nicht mehr zu tun. Das gleicht sich doch aus.“
Grüße
Ulf
Hat der Arbeitnehmer also das Recht alle 50 Minuten eine Pause
von 10 Minuten einzulegen?
Bzw. alle 100 Minuten 20 Minuten Pause?
Wenn ja, dürfte er stattdessen auch’ durcharbeiten’, und die
‚gesparten‘ Pausen
(bei 8 Stunden Arbeitszeit wären das immerhin 1 Std 20
Minuten!) auf einmal nehmen?
Dreimal NEIN!
Wenn ich hier in der umliegenden Umgebung in vier der fünf „Tempo-30-Zonen“ nur 20 km/h fahre, darf ich dann in der fünften zum Ausgleich 70 km/h fahren?
Ordnungswidrig wird wohl der Arbeitgeber handeln, der das
zulässt.
Soll er dann mit einer Peitsche durch die Büros gehen und alle
Mitarbeiter rausprügeln, die sich nicht um ihre eigene
Gesundheit scheren?
Oder darf der AG davon ausgehen, dass solche Dinge in den
Verantwortungsbereich (Treueplicht - Erhalten der Gesundheit)
erwachsener Menschen fällt?
Hallo,
der Arbeitgeber kann kaum überwachen, ob sein Arbeitnehmer die Regel zu seinem Schutz einhält. Wenn er jedoch die Pausenzeiten verrechnet (darum ging es in der Frage), könnte er berechtigt Probleme bekommen.
Grüße
Ulf
der Arbeitgeber kann kaum überwachen, ob sein Arbeitnehmer die
Regel zu seinem Schutz einhält. Wenn er jedoch die
Pausenzeiten verrechnet (darum ging es in der Frage), könnte
er berechtigt Probleme bekommen.
Ich bin kein Anwalt, aber ich verstehe das ganze als „Bildschirmpause“ und nicht als „Arbeitspause“.
Also wäre Papierarbeit erledigen, Telfonate führen oder zum Plotter laufen auch als „Bilschirmpause“ zu verstehen („Tätigkeitswechsel“). Denn die Augen sollen die Pause einlegen, nicht die Arbeitskraft als solche.
siehe:
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in
Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am
Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
So habe ich das verstanden. Bitte berichtigt mich falls ich es total falsch verstanden habe.