Hallo liebe Experten,
mal angenommen, daß ein Unternehmen in einer Betriebsstätte betrieben wird, welche innerhalb von z. B. 10 Jahren auf Unternehmenskosten beseitigt werden muß, so sind doch die voraussichtlichen Abbruchkosten bereits vorher - anteilig - zurückzustellen.
Beispiel für das Jahr 01 der 10-jährigen Verpflichtung: Abbruchkosten x 1/10 und diese abgezinst auf 9 Jahre Restlaufzeit.
Wie aber begründet man dies mit §§ des HGB? Die Abzinsung ist ja in § 253 II HGB geregelt, wie ist aber die anteilige Ansammlung erklärbar? Steuerrechtlich ist das schön in § 6 I Nr. 3a Buchst. d EStG geregelt, diesbezüglich ist nichts unklar.
Besten Dank im voraus.
Mit freudlichen Grüßen
Ronald