Ich hätte da eine Frage, wer kennt sich mit dem Bildung- und Teilhabepaket aus???
oder wer ist im Fachgebiet tätig und kann helfen.
Meine Tochter geht jetzt in die 7. Klasse auf einer Förderschule (Schlewig-Holstein) und möchte sie zusätzlich nachmittags z.B. in Deutsch Fördern lassen. Dies ist bereit auch 1 Jahr und fast 3 Monate bei LOS - Lehrinstitut für Orthographie und Sprachkompetenz Elmshorn gefördert gewesen, aber durch EA - Verfahren vor dem Sozialgericht (drei) und Landessozialgericht (eins).
Ich habe bereit das dritte EA - Verfahren vor dem Sozialgericht geführt und dies war jetzt zum negativen meiner Tochter, das keine Förderung bewilligt wird. Bereit das zweite EA - Verfahren hat geführt dazu, das meine Tochter nicht komplett 6 Monate bei LOS - Lehrinstitut für Orthographie und Sprachkompetenz Elmshorn gefördert werden konnte, da ich es nicht mit Hartz - Leistung dies vor vorstrecken konnte und meine Tochter somit die hälfte nicht hin konnte.
Wenn Sie sich in dem Fachgebiet sehr gut aus kennen, wäre ich sehr über jede Hilfe sehr Dankbar. Weil ich kämpfe ich um Förderung meines Kindes und das Land eh schon sehr viel in Bildung einspart, keine zusätzlichen Staatliche außer schulische Angebote gibt.
Gruß
Riddick-77
Hallo!
Sozialleistungen
Jeder hat Anspruch auf Leistungen und Hilfen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen, sofern bei ihm die für die jeweilige Leistungsart vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und sofern dem Leistungsträger nicht nach gesetzlicher Vorschrift ein Ermessen eingeräumt ist (§ 38 Sozialgesetzbuch I).
Wesentliche, bisher in verschiedenen Einzelgesetzen geregelte Sozialleistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen) werden in einem einheitlichen Sozialgesetzbuch zusammengefasst. Nach dem am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches gilt dies für die Leistungen und sonstigen Hilfen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand (Altersteilzeit, Hilfen bei), der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden, der Kinder- und Jugendhilfe, und der Sozialhilfe, ferner für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für), für das Kindergeld und das Erziehungsgeld sowie für das Wohngeld. Nicht in das Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde z.B. der Bereich des Lastenausgleichs. Für die unter das Sozialgesetzbuch fallenden Sozialleistungen werden im Allgemeinen Teil (Sozialgesetzbuch I)auch verschiedene gemeinsame Grundsätze festgelegt. Dazu gehören u.a.:
• Befugnis zur Antragstellung und Entgegennahme von Sozialleistungen ab Vollendung des 15. Lebensjahres, sofern der gesetzliche Vertreter nicht schriftlich widerspricht (§ 36);
• Möglichkeit des Verzichts auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger sowie zum Widerruf des Verzichts, sofern andere Personen oder andere Sozialleistungsträger durch den Verzicht nicht belastet werden (§ 46);
• unmittelbare Auszahlung laufender, zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmter Geldleistungen ohne vorherigen Prozess an den Ehegatten oder die Kinder in angemessener Höhe, wenn der Leistungsberechtigte seine Unterhaltspflicht verletzt (§ 48);
• Auszahlung laufender, zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmter Geldleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte, wenn der Leistungsberechtigte kraft richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist und er oder die Unterhaltsberechtigten dies beantragen (§ 49);
• unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch des Ehegatten, der Kinder oder des Haushaltsführers auf rückständige Geldleistungen beim Tode des Leistungsberechtigten; wegen näherer Einzelheiten siehe die Ausführungen unter Rentenbezug beim Tod des Berechtigten, die auch für andere soziale Geldleistungen entsprechend gelten (§§ 56-59);
siehe ferner Vorschüsse, Verzinsung, Verjährung, Verpfändung, Abtretung und Pfändung bei Sozialleistungen und auch Auskünfte in sozialen Angelegenheiten, Antragstellung auf Sozialleistungen.
Ich würde entweder nochmals einen schriftlichen Antrag stellen und dann durchklagen oder eine einstweilige Anordnung einklagen.
Ansonsten:
Neues Hartz IV Bildungs- und Teilhabepaket Bildungspaket ab 1. August 2013
Für Kinder aus Familien im Hartz IV-Bezug wurde das Bildungs- und Teilhabepaket erweitert
Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern aus Familien, die Hartz IV beziehen, ermöglichen, trotz der angespannten finanziellen Situation ihrer Eltern an Freizeit- und Bildungsangeboten teilzunehmen. Nachdem die dafür bereitgestellten Millionen in den Kommunen versicherten und statt in die Förderung der Kinder vielmehr in die Sanierung von Haushaltslöchern flossen, beschloss der Bundestag im Februar diesen Jahres eine Änderung des Bildungs- und Teilhabepaket, die seit 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Von einer an den Bedarf angepassten Erweiterung des Pakets zugunsten der Kinder aus sozialschwachen Familien kann aber nicht die Rede sein.
Bildungs- und Teilhabepaket schließt arme Kinder weiterhin aus
Kinder aus Familien, die auf Hartz IV angewiesen sind, fahren weder in den Urlaub, noch können sie an den meisten Freizeitangeboten teilnehmen. Das Geld reicht schlichtweg nicht für solche Extras. Genau in diesen Fällen sollte eigentlich das Bildungs- und Teilhabepaket zum Tragen kommen, das Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) im April als vermeintlich großen Erfolg feierte. Aber Pustekuchen - unter Strich sind arme Kinder auch weiterhin ausgeschlossen von dem, was für Kinder aus finanziell besser gestellten Familien völlig normal ist.
Für Musikunterricht, Sportverein und alle anderen Freizeitaktivitäten gibt es maximal zehn Euro pro Monat zusätzlich zum Regelsatz. Zwar darf seit dem 1. August 2013 auch die notwendige Ausstattung wie Sportschuhe oder ein Musikinstrument mit dem Geld finanziert werden, jedoch nur in konkret begründeten Ausnahmefällen, in denen es dem Hartz IV-Bezieher unzumutbar ist, diese Zusatzkosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten (§ 28 Abs. 7 S. 2 SGB II). Der Gesetzgeber geht bei dieser Regelung davon aus, dass die Freizeitangebote so organisiert sind, dass die Musik- und Sportlehrer ehrenamtlich arbeiten und deshalb keine Kosten für den Unterricht an sich anfallen.
Zur Deckung des Schulbedarfs, also die Ausstattung der Kinder mit notwendigen Lehrmaterialien, werden 70 Euro zu Beginn des Schuljahres und weitere 30 Euro zum zweiten Halbjahr (insgesamt 100 Euro) gewährt. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 3 SGB II).
Für Schülerfahrkarten sollen die Kosten übernommen werden, sofern sie nicht anderweitig gezahlt werden. Diese Regelung besteht ebenfalls schon seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 4 SGB II). Da eine solche Fahrkarte auch privat nutzbar ist, wurde jedoch ein bundeseinheitlicher Eigenanteil in Höhe von fünf Euro ab 1. August 2013 festgelegt (§ 28 Abs. 4 S. 2 SGB II). Zuvor variierte die Höhe dieses Betrags bei den Leistungsträgern.
Zudem wurde im Rahmen des Bildungspaketes festgelegt, dass sozialschwache Kinder Angebote zur Lernförderung in Anspruch nehmen können, sofern diese nicht durch die Schule abgedeckt werden und das Lernziel – meist die Versetzung in die nächste Klasse - gefährdet ist. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 5 SGB II).
Weiterhin wird ein Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gezahlt, sofern in Kita, Schule oder Hort ein solches Angebot gemacht wird. Dabei besteht ein Eigenanteil für die Eltern in Höhe von einem Euro pro Tag. Diese Regelung besteht in dieser Form seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 5a Nr. 3 ALG II-V i.V.m. § 9 RBEG).
Wie bisher werden die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Zudem kann die Finanzierung von eintägigen Ausflüge in Schulen und Kitas beantragt werden. Diese Regelung existiert bereits seit dem 1. April 2011 (rückwirkend zum 1. Januar 2011) und bleibt unverändert (§ 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II). Neu ist jedoch, dass die Jobcenter die Leistungen für Schulausflüge und Klassenfahrten nun auch als Geldleistung direkt an den Hartz IV-Bezieher erbringen (§ 29 Abs. 1 S. 2 SGB II) dürfen.
Grundsätzlich gilt seit 1. August 2013:
Hat der Hartz IV-Bezieher die Kosten für Leistungen nach § 28 Abs. 2, 5 bis 7 SGB II (Schulausflüge und Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) bereits vor Antragstellung beim Jobcenter an den Anbieter gezahlt, hat der Leistungsberechtigte trotzdem Anspruch auf Übernahme beziehungsweise Kostenerstattung gegenüber dem Jobcenter (Berechtigte Selbsthilfe, § 30 SGB II).
Werden im laufenden Hartz IV-Bezug Anträgen für Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 Abs. 7 SGB II) gestellt, so wirken diese auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II)
Tschüß