habe auf grund einer Fortbildung einen Vertrag unterschrieben der mich für ein paar Jahre an den Betrieb bindet, wenn ich kündige müsste ich einen Teil der Kosten die für die Fortbildung angefallen sind zurück zahlen, ist das überhaupt erlaubt ?
Ja, ist es… Fortbildung ist teuer und ein Betrieb hat natürlich nichts davon, wenn er dich ausbildet und du danach gleich bei einem Mitbewerber anfängst.
Hallo,
ich denke mir, Du müsstest hier einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht um Hilfe fragen. Meines Wissens ist es schon so, dass eine Investition in einen Mitarbeiter sich auch bezahlt machen muss. Werden beispielsweise Stipendienvereinbarungen nicht eingehalten, muss der Betrag demjenigen, der in Dich investiert, auch zurückgezahlt werden. Aber in Deinem Fall, erkundige Dich doch nochmals bei einem Arbeitsrechtler. Es sit auch entscheidend, was in Deinem Vertrag festgehalten ist.
LG G.
wenn soetwas vertraglich vereinbart wird, dann gilt dies in aller Regel schon. Allerdings kann es sein, dass die Bindungsfrist evtl. nicht in Relation zu den Kosten der Fortbildung steht oder dass die Beteiligung an den Kosten im Falle einer vorzeitigen Kündigung Ihrerseits, zu hoch sind. Um dies zu überprüfen rate ich einen, falls es solchen in Ihrer Firma gibt, dem Betriebsrat oder falls Sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, dieser vorzulegen. Sollte dies alles nicht vorhanden sein, dann einen Fachanwalt für Arbeitsrecht drüberlesen lassen. Da mir die Vereinbarung nicht vorliegt, kann ich Ihnen leider keine genauere Antwort geben.
Viele Grüße
Twiggy
das ist eine juristische, keine pädagogische Frage. Am besten wendest Du Dich an die Verbraucherzentrale.
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nach meiner Kenntnis ist das rechtens. Bei Ausbildungsverträgen ist so etwas nicht erlaubt. Hier geht es aber um eine Weiterbildung. Wenn die Bindung in angemessenem Verhältnis zu den übernommenen Kosten steht, ist das ok. Bei florierenden Unternehmen geht man intern pro Jahr von 3-5 Tagen Weiterbildung der Mitarbeiter aus. Je nach Kalkulationsbasis (reines Gehalt oder entgangener Umsatz/Gewinn) entspricht das einem Betrag von 1000-3000 Euro.
Wenn nun eine Fortbildungsmaßnahme z.B. 30 Arbeitstage dauert und 20.000 Euro kostet, würde ich eine Verpflichtung für fünf Jahre für angemessen halten. Es ist schwer zu sagen, was letztlich angemessen ist. Man kann nur versuchen bei mehreren Firmen Infos zu bekommen und zu vergleichen.
Hallo Mr. X,
der Arbeitgeber übernimmt regelmäßig die gesamten Aus- oder Fortbildungskosten
für seine Arbeitnehmer. Hierbei handelt es sich um die Kosten
der Schulung einschließlich der materiellen Ausbildungsmittel sowie damit
zusammenhängende Reisekosten inklusive Übernachtung und Verpflegung.
Während der Lehrgangszeit wird die Arbeitsvergütung weiter gezahlt, sofern
nicht unbezahlter Urlaub vereinbart worden ist.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Rückzahlungsanspruch, es sei denn,
ein solcher ist wirksam vereinbart worden.
Wann sollte eine Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten
vereinbart werden?
Aufgrund des hohen Kostenaufwandes ist der Arbeitgeber regelmäßig daran
interessiert, dass der Arbeitnehmer nach der Aus- bzw. Fortbildung zumindest
zeitweise weiterhin im Unternehmen verbleibt. Eine solche Bindung des
Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber durch die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel
erreichen.
Wann kann eine Rückzahlung vereinbart werden?
Grundsätzlich kann stets eine Rückzahlungsvereinbarung vereinbart werden.
Eine Ausnahme hiervon bilden betriebliche Ausbildungsverhältnisse (gesetzliches
Verbot, §§ 12 Abs. 2, 26 BBiG).
An die Rückzahlungsklausel sind hohe Anforderungen zu stellen.
Zulässiger Anknüpfungstatbestand kann sein:
Vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers
Nichterreichen des Ausbildungsziels
Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund eigener Kündigung
(Ausnahme: Die Kündigung des Arbeitnehmers, die auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen
Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB beruht bzw. auf die Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
infolge der vom Arbeitgeber gesetzten Umstände zurückzuführen ist.)
Kein Anknüpfungstatbestand und damit unwirksam ist:
Wenn die Rückzahlungspflicht an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers geknüpft wird
Bei grundloser arbeitgeberseitiger Kündigung
Bei betriebsbedingter oder personenbedingter Kündigung
Wenn der Kündigungsgrund in der Sphäre des Arbeitgebers liegt
Die Kündigung seitens des Arbeitgebers aufgrund unverschuldeter Krankheit des Arbeitnehmers erfolgt
Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?
a) Verbesserung der beruflichen Chancen
Der Arbeitgeber kann die Aus- oder Fortbildungskosten nur zurückverlangen, wenn die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme
dem Arbeitnehmer neue berufliche Chancen eröffnet, indem sie die Möglichkeit zum weiteren beruflichen
Aufstieg oder seine Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert.
b) Ausdrückliche Vereinbarung
Die Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen den Vertragsparteien
voraus und ist in dem jeweiligen Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Fehlt
eine Abrede über den Vorbehalt der Rückzahlung der Kosten, muss der Arbeitnehmer diese Kosten nicht erstatten.
c) Vereinbarungszeitpunkt
Die Vereinbarung muss vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme getroffen werden. Andernfalls erlangt sie keine
Gültigkeit.
d) Bindungsdauer
Der Arbeitnehmer darf nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden. Unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Aus-/Fortbildungs- und Bindungsdauer
herzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat daher für den Regelfall folgende Grundsätze zur Bindungsdauer
entwickelt:
Lehrgangsdauer Bindungsdauer
bis zu 1 Monat bis zu 6 Monaten
bis zu 2 Monaten bis zu 1 Jahr
bis zu 3-4 Monaten bis zu 2 Jahre
bis zu 6-12 Monaten bis zu 3 Jahre
Mehr als 2 Jahre bis zu 5 Jahre
Je länger der Fortbildungszeitraum andauert, desto länger ist eine Bindung des Arbeitnehmers zulässig.
Im Einzelfall kann auch bei kürzerer Ausbildungsdauer eine verhältnismäßig lange Bindungsdauer gerechtfertigt
sein, falls der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwendet und der Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildung
eine besonders hohe Qualifikation mit überdurchschnittlichen Vorteilen erlangt. Maßgeblich sind die Umstände
des Einzelfalls.
e) Höhe
Der Rückzahlungsbetrag darf die tatsächlichen Kosten der Maßnahme nicht übersteigen. Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung dürfen nicht Gegenstand der Rückzahlungsverpflichtung sein. Bei einem Bindungszeitraum
von drei Jahren ist es üblich, eine Rückzahlungsverpflichtung von jeweils 1/36 für jeden nicht geleisteten Monat
anzusetzen.
Welche Folgen treten bei unwirksamer Vereinbarung ein?
Bei zu langer Bindungsfrist, zu weitgehendem Rückzahlungstatbestand oder zu hohem Rückzahlungsbetrag ist
die Klausel unwirksam und führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch
besteht dann nicht.