Bildverkauf - Frage

Hallo,

ich bin ambitionierte Hobbyfotografin seit ein paar Jahren.
Nun habe ich mittlerweile recht viele Bilder, die ich auch bearbeite und in Portfolios ausstelle. Zwar habe ich mal daran gedacht, einige zu verkaufen, aber mich nie weiter darum bemüht geschweige denn informiert, da eben die Nachfrage nicht war.
Nun habe ich überraschenderweise allerdings eine Anfrage bekommen für 4 Photos. Mein Problem jetzt ist dies: auf dem einen ist eine Statue zu sehen und im Hintergrund sieht man verschwommen ein paar Buchstaben und Zahlen, die aber keinen großen ZUsammenhang bilden und man auch keine Namen erkennt, lediglich ein Jahr komplett, 1944. Dazu sollte ich sagen, dass dies auf einer Fotosession entstanden ist, die ich auf einem Friedhof gemacht habe.
Nun meine Frage, darf ich das Bild so wie es ist trotzdem verkaufen oder muss ich daran ggf. etwas ändern oder darf ich dies nicht verkaufen?
Danke schon mal für die Hilfe.

Warum sollte man das Bild nicht verkaufen dürfen? Nur weil im Hintergrund die verschwommene Jahreszahl 1944 ist?

Warum sollte man das Bild nicht verkaufen dürfen? Nur weil im
Hintergrund die verschwommene Jahreszahl 1944 ist?

Gleich aus 2 gründen kanns Probleme geben.

Einerseits ist hier möglicherweise Panoramafreiheit nicht gegeben,
und zweitens verletzt, da die Statue möglicherweise nicht nur beiwerk
ist, das Kunsturheberrecht an der Statue, insbesonders da die
Jahreszahl 1944 schon darauf hinweist daß die Schutzfrist nicht
abgelaufen ist.
Ol

Sollte kein Problem sein …
Habe ich das so verstanden, dass Du eine Statue fotografiert hast, bei der im Hintergrund unscharf „1944“ und ein paar Buchstaben erkennbar sind? Wenn die Statue nicht von einem berühmten Bildhauer ist bzw. die Urheber-Zeit (70 Jahre?) schon vorbei ist, dann ist es wohl kein Problem. Wenn im Hintergrund ganze Namen lesbar sind, dann ist es heikel - aber die kann man ja in die Unschärfe tauchen in der Bildbearbeitung.

Aber die Frage ist ja berechtigt. Man kann heutzutage gar nicht genug aufpassen, ob man irgendjemandes Rechte verletzt …

Da gibt es noch viel heiklere Motive. Z.B. solche, wo Menschen abgebildet sind. Sind die Menschen motivbestimmend bzw. dominant, dann muss man sich ein Model Release von der Person besorgen, wenn man das Bild mal verkaufen oder veröffentlichen möchte. Welche alte Bauersfrau oder welche exotischen Menschen im Urlaub unterschreiben Dir ein Model Release und wittern nicht irgendeine Sauerei wie ein unerwünschtes Zeitschriften-Abo usw. Auf diesen Model Release wird vom Abgebildeten die Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben und auch die Aufteilung von evtl. Bildhonoraren geregelt. Alles nicht so einfach … Wenn es um eine Menschengruppe handelt, muss man nicht fragen. Wieviele Menschen sind eine Gruppe …?

Gruß, Dietmar

Hi Dietmar,

das ist ja interessant:
Bei einer Gruppe braucht man kein ModelRelease?
Ich hab z.B. Bergwanderer auf einem Schneefeld mit 400er Tele fotografiert, das waren 5 bis 6 Personen (mit Hund).
Ich konnte ja nicht 500 m über das Tal brüllen, ob wir uns bei der nächsten Hütte zum Unterschreiben eines ModelRelease treffen, oder?

Gruß
WB

Danke erstmal für die vielen Antworten.

Leider stand an dem Grab nichts dergleichen da, von wem die Statue ist, aber ich denke, diese wird noch vor 1944 entstanden sein bzw. kurz vorm Tode. Wie dem auch sei, weiß ich auch gar nicht, woher ich mir Informationen einholen kann diesbezüglich, denn mittlerweile wohne ich nicht mehr in meiner alten Heimat. Ich könnte zwar anfragen bei der Friedhofsverwaltung, aber ob die mir insofern Auskunft geben können/dürfen, weiß ich nicht. Damit kann ich mir aber auch Zeit lassen, denn der Käufer ist in den Vorverhandlungen bei einem relativ geringen preis wieder abgesprungen :frowning: Wie dem auch sei.
Da smit dne Menschengruppe weiß ich und auch das mit dem Urheberrehct ist mir bekannt, aber ich wollte lieber nochmal auf Nummer sicher gehen, ehe es Ärger gibt.
Aber wnen die 70 jahre vorbei sind,a lso 20014 (wenn ich richtig gerehcnet habe *g*) dann werd ichs nochmal veruschen an die Leute zu bringen :smiley:

Ich verweise da immer auf http://www.stack.de/fotorecht-faq.pdf
Das sollte Aufklärung bringen.

Wenn Du an einem öffentlich zugänglichem Ort irgendwelche Gegenstände fotografierst, die für Jeden frei einsehbar und zugänglich sind, kannst Du die Fotos selbstverständlich jederzeit veröffentlichen.
Das Urheberrecht des Fotos hast Du!
Solltest Du die Statue nachbauen, wird es aber problematisch…

Danke, Olaf,

das kenne ich seit Erscheinungsjahr.
Habe es mir trotzdem noch mal durchgelesen.

Da fiel mir auf, dass „die Personen erkennbar sein müssen“.
Tja, da sieht es in meinem Fall so aus, dass die 1.) von der Seite zu sehen sind, 2.) im Gegenlicht fotografiert wurden, 3.) bezogen auf die Gesamtbildgröße 10% hoch sind, 4.) das Bild nur 8 MegaPixel hat.
Daraus schließe ich für meinen Fall, dass die Leute wohl nicht erkennbar sind.

Du kannst zwei Bilder in Originalgröße ansehen unter:
http://home.tiscali.de/tierpark/P1000601.JPG und
http://home.tiscali.de/tierpark/P1000602.JPG

Wie siehst Du das?
Gruß
WB

Hallo,

wenn ich es richtig verstanden habe, hast Du auf einem Friedhof fotografiert. Damit hast Du neben der Statue ein weiteres Problem, nämlich den Grund und Boden, auf dem Du fotografierst. Das Friedhofsgelände gehört mit hoher Wahrscheinlichkeit der Kirche und ist somit kein öffentlicher Grund.

Du kannst im Falle einer Veröffentlichung also auch Ärger mit dem Grundbesitzer kriegen.

Zitat dazu aus der schon erwähnten Fotorecht-FAQ:

Frage:
Darf ich fremde Grundstücke und Gebäude fotografieren?
Antwort:
Wenn die Aufnahme von allgemein zugänglichen Orten außerhalb des fremden Grundstücks gemacht wird: ja. Wenn das Grundstück oder Gebäude für die Aufnahme betreten wird, dann nur mit Einwilligung des Eigentümers bzw. Hausrechtsinhabers.

Viele Grüße,
Roland

Hallo Lichtpunkt,

er hat zwar das Urheberrecht am Foto, aber derjenige der das Foto
veröffentlichen will, muß selbstverständlich den Urheber der Statue
bzw. dessen Rechtsnachfolger soferne dieser noch keine 70 Jahre
verstorben ist um Erlaubnis fragen wenn Panoramafreiheit nicht
gegeben ist, was zB. auf einem Friedhof eben nicht der Fall sein
dürfte.
Das zweite ist das Hausrecht, dies ist unabhängig von der nicht
vorhandenen Panoramafreiheit, ein weiterer, wenn auch geringerer
Grund, warum es Probleme geben könnte.

Ol

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Zitat Wikipedia:
§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“
Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.

Ausschlaggebend ist der tatsächliche öffentliche Zugang. Auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks werden als öffentliche Wege angesehen, nicht dagegen beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle [1]. § 59 UrhG kommt nach herrschender Ansicht nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder – wie im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe: Hundertwasserentscheidung) - im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.

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